BGH VIa ZR 1155/23
KORE625422026 ECLI:DE:BGH:2026:120526BVIAZR1155.23.0 BGH 6a. Zivilsenat 20260512 VIa ZR 1155/23 Beschluss vorgehend OLG Stuttgart, 21. November 2023, Az: 16a U 760/21vorgehend LG Tübingen, 23. März 2021, Az: 5 O 337/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 16a. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. November 2023 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf bis 45.000 € festgesetzt.
I.
1 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Juni 2016 von einem Dritten einen von der Beklagten hergestellten, neuen BMW 218 D Active Tourer X-Drive, der mit einem Dieselmotor der Baureihe B47 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist.
2 Die zuletzt auf Zahlung "großen" Schadensersatzes, Feststellung des Annahmeverzugs und der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Schäden sowie auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen und hilfsweise auf Zahlung des Differenzschadens in Höhe von 15 % des Kaufpreises nebst Zinsen gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.
3 Gegen die Berufungsentscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. Mit der beabsichtigten Revision möchte er seine Berufungsanträge weiterverfolgen.
II.
4 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
5 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit hier von Interesse - darauf gestützt, der Kläger habe keine hinreichenden Anhaltspunkte zum Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung in dem streitgegenständlichen Fahrzeug vorgetragen. Dies gelte namentlich für die klägerische Behauptung, dass in dem Fahrzeug ein von der Außentemperatur abhängiges Thermofenster eingesetzt werde. Dies habe die Beklagte bestritten, ohne dass der darlegungs- und beweisbelastete Kläger dies zum Anlass genommen habe, seinen Tatsachenvortrag durch greifbare Anhaltspunkte zu untermauern.
6 2. Soweit das Berufungsgericht mit dieser Begründung deliktische Ansprüche des Klägers verneint hat, liegt darin eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör, was die Nichtzulassungsbeschwerde mit Erfolg rügt.
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10 Nach der Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteil vom 25. September 2024 - VIa ZR 347/22, juris Rn. 14 f.) genügt dafür die Behauptung, die Abgasrückführung funktioniere nur innerhalb eines in der Motorsteuerungssoftware definierten Temperaturrahmens ohne Einschränkungen, werde im realen Betrieb hingegen abhängig von der Umgebungstemperatur bei in Deutschland herrschenden Außentemperaturen reduziert oder ausgeschaltet mit der Folge der Überschreitung der Grenzwerte für den Stickoxidausstoß. Weitergehender Vortrag zu den technischen Details und insbesondere dem exakten Temperaturbereich des Thermofensters kann dann nicht verlangt werden, sofern es auf das bloße, objektive Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ankommt und zwischen den Parteien lediglich streitig ist, bei welchen Umgebungstemperaturen die Abgasrückführung reduziert und deaktiviert wird. Dies gilt auch, soweit der Bezugspunkt dieser temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung streitig ist. Denn auch die Frage, ob eine temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung anhand der Umgebungsluft-, Ansaugluft- oder Ladelufttemperatur erfolgt, stellt gleichermaßen lediglich ein technisches Detail dar.
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