BGH, Urteil vom 25.04.2019 – 4 StR 442/18 – Gefährliche Körperverletzung durch Anfahren eines Fußgängers mit Kraftfahrzeug 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird…
KORE625462019 ECLI:DE:BGH:2019:250419U4STR442.18.0 BGH 4. Strafsenat 20190425 4 StR 442/18 Urteil § 212 Abs 1 StGB, § 224 Abs 1 Nr 2 StGB, § 224 Abs 1 Nr 5 StGB, § 315 Abs 3 Nr 1a StGB, § 315 Abs 3 Nr 2 StGB, § 315b Abs 3 StGB vorgehend LG Frankfurt, 28. Februar 2018, Az: 5/21 Ks 15/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Gefährliche Körperverletzung durch Anfahren eines Fußgängers mit Kraftfahrzeug 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.
Von Rechts wegen 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm für die Dauer von vier Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte mit ihren jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen. Das zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat in vollem Umfang Erfolg. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
I.
2 Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3 1. Nach dem Ende eines Hoffests in Kr. am 7. September 2015 setzte sich der Angeklagte um 0.25 Uhr ans Steuer seines Pkw Mercedes Benz, um nach Hause zu fahren, obgleich er zu diesem Zeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,91 Promille und höchstens 1,23 Promille aufwies. Seine Freunde M. und H. nahmen auf dem Beifahrersitz und im Fond Platz. Der Angeklagte beabsichtigte, einen nahen Verkehrskreisel zu durchfahren, um sodann in der Gegenrichtung den Heimweg antreten zu können. Zu diesem Zeitpunkt kamen immer wieder Taxis, um wartende Festbesucher aufzunehmen. Die später getötete Th. und ihr Verlobter K. , die ebenfalls das Hoffest besucht hatten, standen in diesem Moment am Eingang des Verkehrskreisels im Bereich eines mit Zebrastreifen versehenen Fußgängerüberweges ein Stück weit in der Fahrbahn, um ein Taxi anhalten zu können. Als sich der Angeklagte mit seinem Pkw dem Pärchen näherte, bedeutete ihm K. mit einer Armbewegung, dass er um ihn und seine Partnerin herumfahren solle, was dem Angeklagten unter teilweiser Benutzung der Gegenfahrbahn auch möglich gewesen wäre.
4 Der Angeklagte verstand diese Geste nicht ausschließbar dahingehend, dass er anhalten solle, und stoppte sein Fahrzeug. Die Fahrzeugfront befand sich zu diesem Zeitpunkt zwischen eineinhalb und zwei Meter von Th. und K. entfernt. Als Th. und K. stehen blieben, reagierte der Angeklagte gereizt und ließ sein Fahrzeug langsam vorrollen. Unmittelbar vor Th. und K. stoppte er erneut ab, wobei die Fahrzeugfront jetzt die Beine von K. berührte, was der Angeklagte jedoch nicht wahrnahm. Dadurch wollte der Angeklagte Th. und K. dazu bewegen, zur Seite zu gehen. Beide blieben jedoch eng umschlungen mittig vor dem Fahrzeug stehen, während M. und H. den Angeklagten aufforderten, sich zu beruhigen und „mit sowas“ aufzuhören.
5 Der Angeklagte fuhr nun „mit normaler Startgeschwindigkeit“ an und erfasste das Paar. Dies hatte er auch so vorausgesehen, wobei er davon ausging, dass sich beide als Folge des Zusammenstoßes mit dem Fahrzeug auch schwer verletzen könnten. Damit fand er sich ab. Ihm war auch bewusst, dass aus dem Zusammenstoß auch tödliche Folgen resultieren konnten, vertraute jedoch darauf, dass dies nicht geschehen würde.
6 K. wurde durch den Anstoß nach links abgewiesen und kam auf der Fahrbahn zu liegen. Th. wurde auf die Motorhaube aufgeladen und saß etwa mittig auf der Haube mit dem Rücken zur Frontscheibe. Sie versuchte, sich mit den Händen neben dem Körper abstützend auf dem Fahrzeug zu halten. Der Angeklagte erkannte dies, fuhr gleichwohl in den Kreisel ein und durchfuhr ihn sodann, wobei er auf eine Geschwindigkeit von höchstens 25 km/h beschleunigte. Nach einer Fahrstrecke von ca. 30 Metern - einer Viertel Umrundung des Kreisels - und einer Fahrzeit von mindestens fünf und maximal sieben Sekunden konnte sich die laut schreiende Geschädigte nicht mehr halten, rutschte von der Motorhaube herunter und kam vor dem Fahrzeug auf der Fahrbahn zu liegen. Sie gelangte sofort unter das bis dahin in gleicher Geschwindigkeit fahrende Fahrzeug, das dadurch eine wippende Auf- und Abbewegung machte.
7 Zwar bemerkte der Angeklagte diese Bewegung, ging aber davon aus, dass Th. nach rechts von der Motorhaube heruntergerutscht und ohne tödliche Verletzungen zu Boden gefallen war. Weil er die Wippbewegung wahrgenommen hatte, nahm er an, dass sie dabei mit seinem Fahrzeug jedenfalls in Berührung gekommen war. Trotzdem ging er nicht davon aus, dass sich die Geschädigte hierdurch tödlich verletzt haben könnte. Er erkannte jedoch, dass Th. in einer solchen Situation auf vielfältige Art (sofortiges Überfahren, Hängenbleiben an oder unter dem Fahrzeug und anschließende Weiterfahrt) zu Tode kommen könnte. Seine Mitfahrer forderten ihn zum sofortigen Anhalten auf und warfen ihm vor, die Frau angefahren oder überfahren zu haben.
8 Der Angeklagte fuhr dennoch, ohne zu bremsen oder seine Fahrt zu verlangsamen, weiter durch den Kreisel. Die Anhalteaufforderungen und Schreie seiner Mitfahrer hielt er für Unfug. Danach beschleunigte er auf eine Geschwindigkeit von 40 bis 50 km/h. Als er eine Bewegung im Lenkrad bemerkte, hielt er an. Die gesamte von ihm ab der Anstoßstelle am Eingang des Kreisels in etwa 30 bis 40 Sekunden zurückgelegte Fahrstrecke belief sich auf etwa 400 Meter. Th. war nach dem Absturz von der Motorhaube unter das Fahrzeug geraten und die gesamte weitere Fahrstrecke über mitgeschleift worden. Sie erstickte infolge einer durch den Fahrzeugboden ausgelösten Brustkorbkompression.
9 2. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von Th. , vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von K. und vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB) gewertet.
10 Einen (versuchten) Totschlag gemäß § 212 Abs. 1 StGB hat es sowohl in Bezug auf Th. als auch hinsichtlich K. verneint. Eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zum Nachteil des Nebenklägers K. hat es ebenso abgelehnt wie den Qualifikationstatbestand des § 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1a und Nr. 2 StGB.
II.
11 Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Ablehnung eines bedingten Tötungsvorsatzes in Bezug auf die Getötete Th. und die Nichtannahme einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB zum Nachteil des Nebenklägers K. halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Schließlich hat das Landgericht auch den Qualifikationstatbestand des § 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB rechtsfehlerhaft verneint.
12 1. Soweit die Strafkammer hinsichtlich der Herbeiführung des Todes von Th. lediglich ein bewusst fahrlässiges Handeln angenommen und einen bedingten Tötungsvorsatz verneint hat, genügen die Urteilsgründe nicht den Anforderungen, die unter den hier gegebenen Umständen an die Begründung der inneren Tatseite zu stellen sind.
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14 Es sei nicht erwiesen, dass der Angeklagte das Mitschleifen von Th. unter seinem Fahrzeug während der Fahrt wahrgenommen habe. Für die Annahme des Willenselementes spreche zwar, dass er von seiner Persönlichkeit her zu Aggressivität im Straßenverkehr neige und die Aufforderungen seiner Mitfahrer ignoriert habe. Auch habe er seine Weiterfahrt fortgesetzt, nachdem er bemerkt habe, dass Th. von der Motorhaube gerutscht sei und sein Fahrzeug eine Wippbewegung vollzogen habe. Dies sei ein Indiz dafür, dass ihm das weitere Schicksal des Opfers „einerlei“ gewesen sei und er sich auch mit dessen Tod abgefunden habe. Gegen die Annahme des Willenselementes spreche aber, dass der Angeklagte die Geschädigten ohne Anfahrtstrecke aus dem Stand angefahren und sodann - bis zum Abrutschen von Th. - sein Fahrzeug nur auf höchstens 25 km/h beschleunigt habe, der Nebenkläger K. bei der Kollision zur Seite abgewiesen worden sei und keine tödlichen Verletzungen erlitten habe, dem Angeklagten Delikte gegen die körperliche Integrität oder gar das Leben anderer Menschen wesensfremd seien, ein Tötungsmotiv nicht sicher habe festgestellt werden können, der Tatentschluss spontan gefasst worden sei, die Tat in Anwesenheit vieler neutraler Zeugen begangen worden sei und der Angeklagte danach panisch aufgeregt gewirkt habe.
Bei einer „gewichtenden Würdigung“ dieser Umstände blieben erhebliche Restzweifel daran, dass der Angeklagte den Tod von Th. billigend in Kauf genommen oder sich mit ihm abgefunden habe.
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18 Der Angeklagte hat das Geschehen durch ein bewusstes Anfahren des Nebenklägers und der später Getöteten Th. eingeleitet, wobei er schon an dieser Stelle in Kauf nahm, dass sich beide als Folge des Zusammenstoßes mit seinem Fahrzeug auch schwer verletzen könnten. Bereits zu diesem Zeitpunkt war er von seinen Mitfahrern dazu aufgefordert worden, jede weitere Eskalation zu unterlassen. Nachdem er Th. infolge des von ihm herbeigeführten Anstoßes aufgeladen hatte, fuhr er, ohne seine Fahrt zu verlangsamen, weiter und beschleunigte im Anschluss an ihren Absturz sein Fahrzeug zuletzt auf 40 bis 50 km/h. Mit dieser Geschwindigkeit setzte er seine Fahrt auch noch fort, obgleich er erkannt hatte, dass Th. beim Absturz mit seinem Fahrzeug in Berührung gekommen war und in einer solchen Situation auf vielfältige Art und Weise zu Tode kommen konnte.
Unmittelbar nach dem Absturz des Tatopfers nahm er die Wippbewegung seines Fahrzeugs wahr, die auch aus Sicht des Angeklagten nicht durch einen Anstoß an den Bordstein erklärbar war. Zudem wurde er von seinen Mitfahrern weiterhin und mit zunehmender Intensität (Schreie) zum Anhalten aufgefordert, weil er die Frau angefahren oder überfahren habe. Dieses durch eine fortschreitende Risikoverschärfung einerseits und ein gleichbleibendes Ignorieren immer intensiver werdender Warnungen andererseits gekennzeichnete Verhalten hat die Strafkammer nicht in seiner Gesamtheit in den Blick genommen und bewertet. Dabei hätte insbesondere erörtert werden müssen, ob darin in der Gesamtschau eine Haltung zum Ausdruck gekommen ist, die durch eine Gleichgültigkeit gegenüber dem als möglich erkannten Tod der Geschädigten gekennzeichnet ist.
Soweit das Landgericht darauf abgestellt hat, dass die Weiterfahrt des Angeklagten nach dem Abrutschen von Th. darauf hindeute, dass ihm ihr Schicksal „einerlei“ gewesen sei, greift dies unter den hier gegebenen Umständen zu kurz, weil damit nur ein Teilaspekt des Tatgeschehens erfasst wird.
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22 2. Die unterbliebene Prüfung einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zum Nachteil des Nebenklägers K. und die Ablehnung einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB halten revisionsrechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand.
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25 Das Landgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass danach erst durch den Sturz des Nebenklägers verursachte Verletzungen den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht erfüllen können (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 - 4 StR 266/11, Rn. 5; Beschluss vom 16. Januar 2007 - 4 StR 524/06, NStZ 2007, 405). Es hätte aber auch prüfen müssen, ob nicht bereits durch den Anstoß des Fahrzeugs eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens des Nebenklägers ausgelöst wurde, die den objektiven Tatbestand einer körperlichen Misshandlung gemäß § 223 Abs. 1 StGB erfüllte.
26 3. Schließlich hat das Landgericht auch die Voraussetzungen des § 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB rechtsfehlerhaft für nicht gegeben erachtet.
27 Für die nach § 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB erforderliche Absicht reicht es aus, dass der Täter einen Unglücksfall durch einen verkehrsfremden (verkehrsfeindlichen) Eingriff gezielt herbeigeführt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2001 - 4 StR 25/01, NStZ-RR 2001, 298, 299; Ernemann in SSW-StGB, 4. Aufl., § 315 Rn. 16 mwN). Dies ist hier der Fall, denn der Angeklagte fuhr nach den Feststellungen auf die mittig vor seinem Fahrzeug stehenden Geschädigten zu, wobei er davon ausging, dass diese sicher von seinem Fahrzeug erfasst würden.
28 4. Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf.
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31 5. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass es bei der Erörterung eines bedingten Tötungsvorsatzes auch angezeigt sein kann, gegebenenfalls in Bezug auf alle drei Tatphasen (Anfahren des Nebenklägers und der später getöteten Th. auf dem Zebrastreifen, Weiterfahrt mit der aufgeladenen Th. durch den Kreisel, Weiterfahrt nach dem Abwurf und Mitschleifen von Th. ) im Einzelnen zu erörtern, von welchen Risiken der Angeklagte für das Leben der Geschädigten jeweils ausging.
III.
32 Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
33 1. Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten in seine Bewertung eingestellt, dass es ihm in jedem Fall möglich und zumutbar gewesen wäre, auf die Freigabe der Fahrbahn in anderer Weise hinzuwirken. Seine Entscheidung, stattdessen in dem sicheren Wissen loszufahren, dass er die Geschädigten erfassen werde, offenbare eine besonders verkehrswidrige Gesinnung.
34 2. Diese Strafzumessungserwägung begegnet mit Blick auf § 46 Abs. 3 StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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Sost-Scheible RiBGH Cierniak ist im Urlaubund daher gehindert zuunterschreiben.
Quentin Sost-Scheible Feilcke Bartel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE625462019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public