BGH, Beschluss vom 22.04.2026 – 5 StR 108/26
KORE625532026 ECLI:DE:BGH:2026:220426B5STR108.26.0 BGH 5. Strafsenat 20260422 5 StR 108/26 Beschluss vorgehend LG Görlitz, 28. Oktober 2025, Az: 9 KLs 650 Js 33371/23 DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz - Außenkammern Bautzen - vom 28. Oktober 2025 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben diejenigen zum objektiven Tatgeschehen bestehen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexueller Nötigung“ in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und jeweils die Vollstreckung der Strafe und der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
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5 2. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat keinen Bestand. Die Prüfung der Schuldfähigkeit und damit die Annahme einer erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit bei den Taten erweist sich als rechtsfehlerhaft.
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8 3. Der Rechtsfehler bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung entzieht auch dem Schuldspruch die Grundlage. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zu den äußeren Abläufen der Taten haben Bestand. Das neue Tatgericht kann insoweit ergänzende Feststellungen treffen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.
9 4. Sollte die erneute Hauptverhandlung wiederum Anlass für die Prüfung der Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus geben, wird das neue Tatgericht die Gefährlichkeitsprognose näher als bisher darzulegen haben. Soweit das Landgericht seine Prognose darauf gestützt hat, dass der Angeklagte „früher“ mit Gewalttaten auffällig geworden sei und zukünftig auch Taten gegen Leib und Leben zu erwarten seien, fehlt eine tragfähige Begründung. Der Angeklagte war wegen Schuldunfähigkeit vom Vorwurf einer im Jahr 2000 begangenen gefährlichen Körperverletzung freigesprochen worden; zu weiteren prognoseungünstig herangezogenen Vorfällen hat das Landgericht keine eigenen Feststellungen getroffen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 6. November 2024 - 5 StR 449/24 mwN).
Gericke Mosbacher Köhler Resch von Häfen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE625532026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public