KORE625562020 ECLI:DE:BGH:2020:080720BIVZB10.20.0 BGH 4. Zivilsenat 20200708 IV ZB 10/20 Beschluss § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 520 ZPO vorgehend OLG Köln, 23. Dezember 2019, Az: 9 U 125/19vorgehend LG Bonn, 25. Juni 2019, Az: 10 O 230/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verlusts des fristgebundenen Schriftsatzes auf dem Postweg: Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Einlegung des Schriftsatzes in ein Postausgangsfach des Rechtsanwalts; postfertiger Schriftsatz Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Dezember 2019 wird auf seine Kosten verworfen. Beschwerdewert: 6.115,94 € 1 I. Der Kläger erstrebt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung. 2 Er hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 6. Juli 2019 zugestellte Urteil des Landgerichts, mit dem seine Klage abgewiesen wurde, fristgerecht Berufung eingelegt. Auf seinen Antrag vom 22. August 2019 ist die Frist zur Berufungsbegründung um einen Monat, d.h. bis Montag, den 7. Oktober 2019 verlängert worden. Nachdem innerhalb dieser Frist keine Berufungsbegründung eingegangen war, hat das Berufungsgericht den Kläger mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 auf diesen Umstand sowie die beabsichtigte Verwerfung der Berufung als unzulässig hingewiesen. 3 Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 17. Oktober 2019, der am selben Tage beim Berufungsgericht einging, unter gleichzeitiger Vorlage einer Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. 4 Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat er sich auf eine gleichzeitig vorgelegte eidesstattliche Versicherung einer Kanzleiangestellten bezogen, die folgenden Wortlaut hat: "Hiermit versichere ich, [...], die Berufungsbegründung an das Oberlandesgericht vom 01.10.2019 versandt zu haben. Ich habe am gleichen Tage die von Herrn Rechtsanwalt [...] über das Spracherkennungssystem DRAGON erstellte Berufungsbegründung in 3-facher Ausfertigung ausgedruckt, zur Unterschrift vorgelegt und in den Postausgang übergeben, wo sie am gleichen Tage über den sich in der Nähe befindlichen Briefkasten zur Post gegeben wurde." 5 Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. 6 Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger weder schlüssig dargetan noch hinreichend glaubhaft gemacht habe, unverschuldet an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert gewesen zu sein. 7 Schriftsätzlich sei nur vorgetragen, dass die von seinem Prozessbevollmächtigten unterschriebene Berufungsbegründung vom 1. Oktober 2019 von dessen Rechtsanwaltsfachangestellter noch am gleichen Tage zur Post gegeben worden sei. Daraus sei nicht zu entnehmen, wie diese Aufgabe zur Post erfolgt sei; insbesondere sei nicht vorgetragen, dass die Angestellte die Berufungsbegründung persönlich in den Postkasten oder zu einer Poststelle gebracht habe. 8 Dies ergebe sich auch nicht aus ihrer eidesstattlichen Versicherung. Diese sei so zu verstehen, dass die Unterzeichnerin die Berufungsbegründung nur in den Postausgang übergeben, nicht aber selbst zum Briefkasten gebracht und dort eingeworfen habe. Unklar sei schon, was mit "Postausgang" gemeint sei. Mangels weiterer Angaben dazu, wer für die Weiterbeförderung der abgelegten Schriftstücke aus diesem "Postausgang" in den Briefkasten zur Post zuständig sei, und wie im Rahmen der Büroorganisation sichergestellt sei, dass im Postausgang befindliche fristwahrende Schriftstücke rechtzeitig bei einer Poststelle zur Versendung aufgegeben oder in den nahe gelegenen Briefkasten verbracht werden, sei nicht auszuschließen, dass ein dem Kläger zuzurechnendes Organisationsverschulden seines Prozessbevollmächtigten vorliege, das zur Versäumung der Berufungsbegründungsfrist geführt habe. 9 Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. 10 II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Die Ablehnung der Wiedereinsetzung verletzt weder den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) noch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG). Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich. 11 1. Das Berufungsgericht hat seiner rechtlichen Beurteilung zutreffend zugrunde gelegt, dass sich das Wiedereinsetzungsgesuch alleine auf den Inhalt der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung gestützt hat, weil darüber hinaus keine weitergehenden tatsächlichen Erklärungen im Schriftsatz enthalten sind, und diese eidesstattliche Versicherung so zu verstehen ist, dass deren Unterzeichnerin aus eigenem Wissen lediglich bestätigt, die unterschriebene Berufungsbegründung in den Postausgang gelegt, nicht aber, diese selbst in den Briefkasten befördert und eingeworfen zu haben. 12 Letzteres folgt ungeachtet des ersten Satzes im Text der eidesstattlichen Versicherung aus der differenzierenden Formulierung in der eidesstattlichen Versicherung, in der die Unterzeichnerin das Ausdrucken der Berufungsbegründung, die Vorlage zur Unterschrift und die Übergabe in den Postausgang in der Ich-Form beschreibt, während die Weitergabe zur Post über den Briefkasten nachfolgend in der Passivform ohne Bezeichnung der handelnden Person geschildert wird. Diese Abweichung lässt den Schluss zu, dass dieser Vorgang eben nicht mehr von der die Erklärung abgebenden Kanzleiangestellten durchgeführt wurde. 13 2. Auf dieser Grundlage ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes als nicht ausreichend dargelegt angesehen hat. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.