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BGH IX ZR 80/15

KORE625572017 ECLI:DE:BGH:2017:201117BIXZR80.15.0 BGH

  1. Zivilsenat 20171120 IX ZR 80/15 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 42 Abs 2 ZPO vorgehend OLG Stuttgart,
  2. Februar 2015, Az: 13 U 135/09vorgehend LG Ellwangen,
  3. Juni 2009, Az: 2 O 82/09nachgehend BGH,
  4. Dezember 2017, Az: IX ZR 80/15, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Richterablehnung nach Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde: Entbehrlichkeit der Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring wird als unbegründet zurückgewiesen. I. 1 Der Kläger hat gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart, durch das sein Begehren auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung abgelehnt wurde, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Diese ist durch Senatsbeschluss vom
  5. September 2017 zurückgewiesen worden. Gegen den Senatsbeschluss hat der Kläger Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Mit Schriftsatz vom
  6. Oktober 2017 hat der Kläger alle Richter, die an dem Beschluss mitgewirkt haben, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. II. 2 Das Gesuch ist nicht begründet. 3
  7. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der abgelehnten Richter aufkommen lassen (vgl. nur BGH, Beschluss vom
  8. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 5; vom
  9. Januar 2016 - VII ZR 36/14, NJW 2016, 1022 Rn. 9). 4
  10. Die Besorgnis der Befangenheit tragende Gründe liegen nicht vor. 5 Die Beanstandungen des Klägers, der Beschluss vom
  11. September 2017 sei pauschaliert, lasse eine Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen nicht erkennen und versage das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), rechtfertigt nicht die Ablehnung der erkennenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit. Es ist bereits nicht zu erkennen, dass die dem Beschluss vom
  12. September 2017 zugrunde liegende Rechtsanwendung fehlerhaft ist. Im Übrigen kommt eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nur in Betracht, wenn die Auslegung des Gesetzes oder dessen Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom
  13. Oktober 2011, aaO Rn. 7; Beschluss vom
  14. Juli 2016 - III ZR 323/13, Rn. 9). Davon kann im Streitfall keine Rede sein. 6
  15. Der Einholung von dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter bedurfte es nicht, weil die Ablehnung ausschließlich auf deren Vorbefassung in vorliegender Sache gestützt ist (vgl. BGH, Beschluss vom
  16. Dezember 2011 - V ZB 175/11, MDR 2012, 363 Rn. 2). Gehrlein Schoppmeyer Meyberg Guhling Krüger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE625572017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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