BGH, Urteil vom 07.06.2023 – 5 StR 80/23 – Bedingter Tötungsvorsatz bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des…
KORE625572023 ECLI:DE:BGH:2023:070623U5STR80.23.0 BGH 5. Strafsenat 20230607 5 StR 80/23 Urteil § 212 StGB, § 221 Abs 1 StGB vorgehend LG Hamburg, 29. August 2022, Az: 602 Ks 9/21nachgehend BGH, 2. August 2023, Az: 5 StR 80/23, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Bedingter Tötungsvorsatz bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. August 2022, soweit es den Angeklagten D. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben; davon ausgenommen bleiben jedoch die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
I.
2 Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
3 1. Der Angeklagte D. , der Mitangeklagte B. , der Geschädigte W. sowie die gesondert Verfolgten Ku. und Ka. bewohnten im Tatzeitraum (August 2021) gemeinsam eine Maisonettewohnung in einem H. er Mehrfamilienhaus, die Monteuren und polnischen Bauarbeitern als Unterkunft diente. Der Geschädigte und B. , die kollegial befreundet waren, teilten sich seit etwa zwei Jahren ein Zimmer im Spitzboden, der im Juni 2021 eingezogene D. und der mit ihm befreundete Ku. eines im unteren Bereich der Wohnung. Ein kleines Zimmer im oberen Bereich bewohnte der gesondert Verfolgte Ka. .
4 Der Angeklagte führte mit seinem Einzug Regeln über die Sauberkeit und Ordnung in der Wohnung, die körperliche Hygiene der Mitbewohner und gemeinsame Mahlzeiten ein. Er erstellte allwöchentlich einen Plan für Putz- und Reinigungsarbeiten, an denen er sich indes selbst nicht beteiligte. Er trat bestimmend auf und verlangte von den übrigen Mitbewohnern ein geordnetes und diszipliniertes Zusammenleben. Bei Konflikten und Kontroversen kam es zu Handgreiflichkeiten und Misshandlungen unter den Bewohnern. Das Zusammenleben war vor allem an Wochenenden vom gemeinsamen Alkoholkonsum geprägt.
5 Vor diesem Hintergrund ereignete sich am Wochenende vom 14. bis 15. August 2021 Folgendes:
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7 In der Nacht oder am frühen Sonntagmorgen stürmten D. und Ku. in das Zimmer des schlafenden Geschädigten, um ihn zu schikanieren und zu verprügeln. Der Angeklagte versetzte ihm mehrere Tritte gegen Oberkörper und Rippen. Anschließend warfen beide Angreifer Möbelstücke wie eine kleine Kommode und einen Tisch, aber auch Bretter auf W. , der von Einrichtungsgegenständen schmerzhaft am Bein und am Hinterkopf getroffen wurde. Nach kurzer Zeit ließen sie von dem auf seiner Schlafmatratze liegenden Geschädigten ab und verließen das verwüstete Zimmer. Infolge des Angriffs war die Matratze des Geschädigten mit Gegenständen und – ebenso wie das Kopfkissen – mit Blut übersät. W. erlitt infolge der „rohen“ Gewaltakte zahlreiche Hämatome und eine stark blutende Rissquetschwunde am Kopf. Er hatte derart starke Schmerzen, dass er erst gegen Sonntagmittag in der Lage war, aufzustehen und sein Zimmer zu verlassen (Tat 1 der Urteilsgründe).
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9 Um den Geschädigten „weiterhin zu erniedrigen“, befahl der Angeklagte ihm, sein Blut vom Küchenboden aufzuwischen. B. forderte er auf, sich auf W. zu knien, um ihn für eine Fotoaufnahme zu fixieren. Der Forderung verlieh er mit der Drohung Nachdruck, dass er B. ansonsten so hart wie den Geschädigten schlagen werde. Aus Angst vor Schlägen drückte B. den Geschädigten zu Boden und kniete sich auf dessen Rücken, wodurch dieser Schmerzen erlitt. Dies fotografierte der Angeklagte D. .
10 Anschließend ging der Geschädigte ins Badezimmer, um sich auf Weisung des Angeklagten das Blut abzuduschen. Dieser folgte ihm kurze Zeit später und schlug mit dem Stiel eines Wischmobs derart heftig auf den Geschädigten ein, dass der Stiel abbrach und Blut an die Wände spritzte. Außerdem versetzte er ihm Schläge mit dem aus der Wand gerissenen Duschschlauch. Nachdem der nackte Geschädigte sich in eine Nische neben die Duschkabine gekauert hatte, schlug der Angeklagte mit einer Handtuchstange aus Metall heftig auf dessen Kopf und Körper ein, während der inzwischen hinzugekommene Ku. ihm mit dem Duschschlauch Schläge auf Rücken und Beine versetzte. Anschließend schlugen sie W. mit einer Fahrradkette und der Handtuchstange mit voller Wucht auf Arme, Beine und Rücken. Im Laufe des Geschehens schlug der Angeklagte gegen die Hartkunststoffduschwand, die daraufhin zerbrach. Durch die Splitter und Scherben zog sich der Geschädigte Schnittverletzungen am Kopf, im Gesicht und am Oberkörper sowie an beiden Armen und Beinen zu. Infolge der „gruppendynamischen Gewaltorgie“ war das Badezimmer vollständig bis an die Decke mit Blut und Blutspritzern übersät (Tat 2 der Urteilsgründe).
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13 Im Krankenhaus erhielt der Geschädigte aufgrund des hohen Blutverlustes zwei Bluttransfusionen. Sein gesamter Körper war mit oberflächlichen Schnittwunden und Hämatomen übersät. Sein Kopf wies zahlreiche Riss- und Quetschwunden von 1 bis zu 15 cm Länge auf. Zudem erlitt er Rippenbrüche, einen Nasenbeinbruch, eine Fraktur des knöchernen Augenhöhlenbodens und eine Kieferhöhlenfraktur sowie Fingerbrüche. Die Gesichtsbrüche mussten dreifach operativ versorgt werden. Verletzungen des Schädelknochens, Gehirnblutungen oder Verletzungen der inneren Organe trug er nicht davon.
14 Der Angeklagte wurde von den hinzugerufenen Polizisten schlafend angetroffen. Er machte lediglich einen leicht „beschwipsten“ Eindruck. Seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit war trotz des Alkoholkonsums nicht aufgehoben oder erheblich vermindert.
15 2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen der im Zimmer des Geschädigten sowie in Küche und Bad begangenen Taten jeweils wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB) verurteilt. Das Ablegen und Zurücklassen des schwerverletzten W. in seinem Zimmer hat es als Aussetzung (§ 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB) gewertet. An einer Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts hat es sich gehindert gesehen, weil es sich insofern nicht vom Vorliegen des (bedingten) Vorsatzes hat überzeugen können. Insbesondere stellten die gemeinschaftlich mit Ku. verübten Angriffe des Angeklagten auf den Geschädigten keine besonders gefährlichen Gewalthandlungen dar; es fehle daher das wesentliche auf einen bedingten Tötungsvorsatz hinweisende Beweisanzeichen. Eine Verurteilung wegen eines versuchten Tötungsdelikts durch Unterlassen sei mangels Tötungsvorsatzes ebenfalls nicht in Betracht gekommen.
II.
16 Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat weitgehend Erfolg. Zu Recht rügt sie, dass das Landgericht einen (bedingten) Tötungsvorsatz des Angeklagten verneint hat.
17 1. Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt und ihn zudem billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit ihm abfindet. Bei äußerst gefährlichen (Gewalt-)Handlungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen, und – weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt – einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Eine hohe und zudem anschauliche konkrete Lebensgefährlichkeit der Tatausführung stellt mithin auf beiden Vorsatzebenen das wesentliche auf bedingten Tötungsvorsatz hinweisende Beweisanzeichen dar (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2021 – 5 StR 477/20, NStZ-RR 2021, 340 mwN).
18 Gleichwohl können im Einzelfall das Wissens- oder das Willenselement des Eventualvorsatzes fehlen, etwa wenn dem Täter, obwohl er alle Umstände kennt, das Risiko der Tötung infolge einer psychischen Beeinträchtigung zur Tatzeit nicht bewusst ist (Fehlen des Wissenselements) oder wenn er trotz erkannter objektiver Gefährlichkeit der Tat ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges vertraut (Fehlen des Willenselements). Das Vertrauen auf einen glimpflichen Ausgang lebensgefährdenden Tuns darf indes nicht auf bloßen Hoffnungen beruhen, sondern muss tatsachenbasiert sein. Den Motiven des Täters kommt – anders als bei direktem Vorsatz – bei der Abgrenzung bedingten Tötungsvorsatzes von bewusster Fahrlässigkeit zudem nur unter bestimmten Umständen Gewicht zu (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2018 – 5 StR 517/18, NStZ 2019, 208).
19 Auf der Ebene der Beweiswürdigung ist eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände erforderlich. Die Erwägungen dürfen weder lückenhaft noch widersprüchlich sein. Rechtsfehlerhaft ist es zudem, wenn das Tatgericht überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung stellt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2017 – 1 StR 416/17, NStZ 2018, 206, 207 mwN).
20 2. Gemessen daran hält die Ablehnung eines bedingten Tötungsvorsatzes der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
21 Zwar hat das Landgericht seiner Prüfung den zutreffenden rechtlichen Maßstab vorangestellt. Seine Erwägungen zum objektiven Gefährlichkeitsgrad der Gewalthandlungen als Grundlage für die Würdigung der Voraussetzungen bedingten Tötungsvorsatzes enthalten aber hinsichtlich aller Tatkomplexe Rechtsfehler. Sie ermangeln einer hinreichenden Gesamtschau, stellen überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung, sind lückenhaft und teils widersprüchlich.
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Angesichts dessen wäre das Landgericht verpflichtet gewesen, bezogen auf den insofern maßgeblichen Zeitpunkt (Aussetzung des hilflosen Geschädigten) konkrete Erwägungen zum bedingten Tötungsvorsatz anzustellen. Hierbei hätte es auch einbeziehen müssen, dass der Angeklagte den Geschädigten in seinem Schlafzimmer zurück- und „seinem Schicksal“ überließ, obwohl ihm bewusst war, dass dies zu einer bedrohlichen Verschlechterung der Lage des Schwerverletzten führen werde. Denn diese Feststellungen weisen nicht nur darauf hin, dass der Angeklagte den Eintritt des Todes des Geschädigten als mögliche Folge der von ihm herbeigeführten Verletzungen erkannt hatte (Wissenselement). Sie legen zudem nahe, dass er dem von ihm als möglich erkannten Tod des Opfers gleichgültig gegenüberstand (vgl. zur Bedeutung der Gleichgültigkeit gegenüber dem Erfolgseintritt für das Willenselement BGH, Urteil vom 28.
April 2021 – 5 StR 500/20, NStZ 2022, 40 mwN).
33 Zu gesonderten Erwägungen hätte sich das Landgericht umso mehr veranlasst sehen müssen, als es an anderer Stelle davon ausgegangen ist, dass das Zurücklassen des durch die vorhergehenden Gewalthandlungen schwerverletzten Geschädigten in hilfloser Lage ein äußerst gefährliches Verhalten des Angeklagten darstellte. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang das Wissenselement des bedingten Tötungsvorsatzes verneint hat, hat es überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt. Es hat insofern ausgeführt, dass sich die akute Lebensgefahr erst durch einen Muskelzellzerfall ergeben habe. Der Angeklagte habe aber nicht über „besonderes medizinisches Fachwissen“ verfügt, weshalb ihm diese Folge seiner massiven Gewalteinwirkungen nicht „bekannt gewesen“ sei. Damit hat das Landgericht den falschen Bezugspunkt gewählt. Entscheidend ist das Vorstellungsbild des Täters bei seinem Handeln, nicht die später von einem Rechtsmediziner tatsächlich festgestellte Verletzungsfolge. Das Gleiche gilt für die Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe nicht mit einem Tod des Geschädigten durch Unterkühlung gerechnet.
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35 Das Landgericht hat hierbei als „vorsatzkritisch“ den Umstand gewertet, dass W. nach dem gewalttätigen Angriff im Schlafzimmer (Tatkomplex 1) in der Lage war, eigenständig aus seinem Zimmer über die Wendeltreppe in den unteren Bereich der Wohnung zu gehen. Aufgrund dieser „Vorerfahrung“ habe der Angeklagte davon ausgehen können, dass der Geschädigte in der Lage war, auch „übelste Gewalt“ zu überleben. Diese Erwägung entbehrt hier jeglicher Grundlage, zumal der Geschädigte zu diesem Zeitpunkt gerade nicht mehr selbständig die Treppe nach oben gehen konnte, sondern hinauf geschleppt werden musste.
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42 Den gleichen Rechtsfehler offenbart die Erwägung, nur gezielte Würfe mit Möbelstücken auf besonders sensible Körperteile wie den Kopf stellten äußerst gefährliche Gewalthandlungen dar. Denn für den bedingten Vorsatz genügt es, dass der Täter mit dem Erfolg rechnet und ihn billigend in Kauf nimmt; eine dahingehende Absicht muss er nicht besitzen. Dies aber liegt nach den Feststellungen nahe, weil der Geschädigte nicht nur tatsächlich am Kopf getroffen, sondern zudem die Wand im Kopfbereich der Matratze im Rahmen des Angriffs beschädigt wurde. Zudem hätte das Landgericht in diesem Zusammenhang einbeziehen müssen, dass der Schlafplatz des Geschädigten nach dem kurzen Angriff mit Gegenständen übersät war. Denn dies spricht für wahllose Würfe mit Möbelstücken auf den wehrlos auf seiner Matratze liegenden und bereits durch Tritte „körperlich malträtierten“ Geschädigten, die von den Angreifern nicht kontrollierbar waren und deren mögliche tödliche Folgen durch Treffer am Kopf sie daher billigend in Kauf genommen haben könnten. Insofern sind die Erwägungen auch lückenhaft.
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44 3. Die Sache bedarf neuer Verhandlung und Entscheidung hinsichtlich der subjektiven Tatseite. Es sind daher auch neue Feststellungen zu der Frage zu treffen, ob das Verbringen des Geschädigten in sein Zimmer nach Abschluss des Geschehens im Bad tatsächlich auf einem neuen Tatentschluss beruhte oder angesichts des fließenden Übergangs auch in subjektiver Hinsicht von einem einheitlichen Geschehen auszugehen ist. Die Feststellungen zur objektiven Tatseite können bestehen bleiben, weil sie nicht von den Rechtsfehlern betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO); ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisher getroffenen nicht widersprechen.
III.
45 Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.
46 Ergänzend bemerkt der Senat:
47 Sämtliche Verfahrensrügen sind bereits unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechen. Der Beschwerdeführer hat in seinem Revisionsvorbringen Vernehmungen in Bezug genommen, deren Inhalt er indes nur auszugsweise mitgeteilt hat. Zudem hat er auf Lichtbilder und einen Krankenhausbrief verwiesen, ohne diese Aktenbestandteile mit der Revisionsbegründung vorzulegen (vgl. zu den Begründungsanforderungen BGH, Beschluss vom 25. November 2021 – 4 StR 103/21, NStZ 2022, 250 mwN). Soweit die Revision unter der Überschrift „Beweisantrag vom 30.06.2022“ unter anderem die Ablehnung seines Antrags auf Vernehmung des im Ausland lebenden gesondert Verfolgten Ko. rügt, entspricht der Revisionsvortrag zudem deshalb nicht den Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil darin ein Verfahrenssachverhalt ohne Differenzierung nach der Stoßrichtung der Beanstandungen geschildert ist und dem Vorbringen die Angriffsrichtung der Rüge nicht hinreichend klar entnommen werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2022 – 5 StR 184/22, NStZ 2023, 127; vom 9. Januar 2018 – 5 StR 541/17 Rn. 4; vom 29. August 2006 – 1 StR 371/06, NStZ 2007, 161, 162).Ungeachtet dessen bleibt den Rügen aber auch aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen der Erfolg versagt.
48 Soweit die Darstellung des molekulargenetischen Sachverständigengutachtens zu den von Blutspuren des Geschädigten nicht den sachlich-rechtlichen Anforderungen genügt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 189), beruht das Urteil hierauf nicht (§ 337 Abs. 1 StPO).
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