KORE625582022 ECLI:DE:BGH:2021:291021UANWZ.BRFG.59.19.0 BGH Senat für Anwaltssachen 20211029 AnwZ (Brfg) 59/19 Urteil § 46 Abs 5 BRAO, § 46a BRAO vorgehend BGH, 20. Mai 2020, Az: AnwZ (Brfg) 59/19, Beschlussvorgehend Anwaltsgerichtshof Stuttgart, 3. September 2019, Az: AGH 6/2019 II, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Zulassung als Syndikusrechtsanwalt in einem Versicherungsmaklerunternehmen: Voraussetzung der Beratungstätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers Auf die Berufung der Klägerin wird das ihr an Verkündungs statt am 3. September 2019 zugestellte Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 20. September 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2019 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 1 Die Beigeladene ist aufgrund Arbeitsvertrags vom 27. Juni 2018 seit dem 1. Oktober 2018 bei der H. GmbH (im Folgenden: Arbeitgeberin), einer Versicherungsmaklerin, tätig. 2 Im Schwerpunkt ist sie zum einen damit befasst, für ihre Arbeitgeberin Versicherungsbedingungen zu entwerfen, die im Interesse eines attraktiven Produktportfolios den Kunden der Arbeitgeberin angeboten werden können, und diese mit Versicherern zu verhandeln (sog. Maklerwording). Zum anderen verhandelt sie für ihre Arbeitgeberin sog. Rahmenvereinbarungen mit Versicherern, die neben Regelungen zu Anwendungsbereichen der Klauselwerke (etwa Betriebsarten, für die die Versicherungsbedingungen Anwendung finden, oder Versicherungssummen) Bestimmungen über Aufgabenbereiche von Versicherer und Arbeitgeberin (etwa zum Beschwerdemanagement) oder Vereinbarungen über die Exklusivität der Klauselwerke enthalten. Aufgrund der Höhe der Versicherungssummen ist es gegebenenfalls erforderlich, mit weiteren Versicherungen über eine Beteiligung zu verhandeln. 3 Zu den Aufgaben der Beigeladenen gehören ferner die hausinterne Beratung in Bezug auf die Gestaltung von Versicherungsverträgen - etwa zur Einbeziehung von Drittunternehmen in den Versicherungsschutz, in Einzelfällen die Gegenüberstellung von Versicherungsbedingungen eines Kunden mit anderen Klauselwerken oder die Überprüfung der verwendeten Klauselwerke im Hinblick auf eine mögliche Anpassung an gewandelte Risiken. Nach den Bekundungen der Beigeladenen kam es in ihrer Abteilung zwischen Oktober 2018 und Januar 2021 in 22 Fällen zu derartigen Überprüfungen; fünf davon führte sie persönlich durch. In jedem der Fälle verblieb die anschließende Beratung des Kunden über die für ihn günstigste Variante beim Kundenberater. 4 Der nicht-anwaltliche versicherungstechnische und administrative Tätigkeitsanteil der Beigeladenen beträgt 10 %. 5 Die Beklagte ließ die Beigeladene mit Bescheid vom 20. September 2018 als Syndikusrechtsanwältin zu. Den Widerspruch der Klägerin wies sie mit Bescheid vom 17. Januar 2019 zurück. 6 Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Beigeladene sei prägend in Rechtsangelegenheiten der Kunden ihrer Arbeitgeberin tätig; das Tatbestandsmerkmal des § 46 Abs. 5 BRAO sei daher nicht erfüllt. 7 Sie hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 20. September 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2019 aufzuheben. 8 Die Beklagte hat beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt. 11 Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage aufgrund der im Termin zur mündlichen Verhandlung durchgeführten Anhörung abgewiesen, da die Beigeladene selbst keinen Kundenkontakt habe; dieser werde durch Kundenbetreuer wahrgenommen. Die abstrakt und ohne konkreten Kundenbezug erfolgende Verhandlung der Versicherungsbedingungen sowie die Verhandlung der vermittlungsrechtlichen Vereinbarungen zwischen Versicherern und Arbeitgeberin der Beigeladenen stellten Rechtsangelegenheiten der Arbeitgeberin dar. Dahinstehen könne, ob die Beigeladene gelegentlich ein an sie von Kundenberatern herangetragenes Rechtsproblem eines einzelnen Kunden löse und ob diese Tätigkeit als Rechtsangelegenheit der Arbeitgeberin zu qualifizieren sei; denn diese Tätigkeit präge nicht. Der rechtliche Maßstab der Prägung gelte nicht nur im Rahmen des § 46 Abs. 3 BRAO, sondern auch bei Anwendung des § 46 Abs. 5 BRAO. 12 In ihrer vom Senat zugelassenen Berufung bezweifelt die Klägerin angesichts der Tätigkeitsbeschreibung in der Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 27. Juni 2018, auf die Bezug genommen wird, dass die Beigeladene Kunden nicht unmittelbar berate. Außerdem macht sie geltend, die Verhandlung von Versicherungsbedingungen stelle eine Kundenangelegenheit dar. Sie ist ferner der Auffassung, angesichts des Wortlauts des § 46 Abs. 5 BRAO sei jedwede Tätigkeit in Kundenangelegenheiten syndikusschädlich. 13 Sie beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. September 2019 - AGH 6/19 II - den Bescheid der Rechtsanwaltskammer Stuttgart vom 20. September 2018 aufzuheben. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Berufung zurückzuweisen. 16 Die Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag. 17 Die Beklagte und die Beigeladene verteidigen das erstinstanzliche Urteil. 18 Ergänzend wird auf das Urteil des Anwaltsgerichtshofs, die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29. Oktober 2021 Bezug genommen, zudem auf die Befragung der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. 19 Die statthafte (§ 112e Satz 1 BRAO) und auch im Übrigen zulässige (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 und Abs. 6 VwGO) Berufung hat Erfolg und führt zur Aufhebung der erteilten Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin, da die Zulassung die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. 20 Jedenfalls im Bereich der hausinternen Beratung und Überprüfung in Bezug auf die Gestaltung von Versicherungsverträgen von Kunden wird die Beigeladene in Angelegenheiten von Kunden ihrer Arbeitgeberin und nicht in Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin tätig; es fehlt somit - unabhängig von der Frage der rechtlichen Einordnung des Maklerwordings - an der Erfüllung der tatbestandlichen Anforderungen des § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO. Letztgenannte Vorschrift beschränkt die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts auf eine Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. 21 1. In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass es sich bei § 46 Abs. 5 BRAO um ein echtes Tatbestandsmerkmal, nicht nur um eine Beschränkung des zulässigen Tätigkeitsfeldes nach erteilter Zulassung handelt (Senatsbeschlüsse vom 16. August 2019 - AnwZ (Brfg) 58/18, NJW 2019, 3453 Rn. 24; vom 9. November 2020 - AnwZ (Brfg) 60/19, juris Rn. 11; Senatsurteil vom 3. Februar 2020 - AnwZ (Brfg) 71/18, NJW-RR 2020, 443 Rn. 10; jeweils mwN). 22 2. Ob die Beigeladene in Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin tätig wird oder in Angelegenheiten der Kunden ihrer Arbeitgeberin, bestimmt sich nach dem objektiven Inhalt der Tätigkeit der Beigeladenen, nicht nach ihrem Erscheinungsbild nach außen (Senatsurteil vom 7. Dezember 2020 - AnwZ (Brfg) 11/20, NJW-RR 2021, 246 Rn. 27; vgl. auch Senatsurteile vom 30. September 2019 - AnwZ (Brfg) 38/18, NJW 2019, 3644 Rn. 23 zum Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8, § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BRAO; vom 9. März 2020 - AnwZ (Brfg) 1/18, juris Rn. 16 f.). Daher ist nicht maßgeblich, ob die Beigeladene ihre Tätigkeit unmittelbar gegenüber Kunden erbringt oder ob sie ihre Arbeitsleistung ausschließlich gegenüber dem Arbeitgeber erbringt, der dann über eine Weitergabe des Inhalts der Arbeitsleistung an Kunden entscheidet. 23
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.