BGH, Beschluss vom 01.06.2023 – I ZB 87/22
KORE625702023 ECLI:DE:BGH:2023:010623BIZB87.22.0 BGH 1. Zivilsenat 20230601 I ZB 87/22 Beschluss vorgehend OLG Köln, 31. Oktober 2022, Az: 19 Sch 13/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. Oktober 2022 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstands: 5.252.800 € 1 I. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2 1. Soweit die Rechtsbeschwerde die Annahme des Oberlandesgerichts rügt, nach Ablauf der Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO könnten auch dem Vollstreckbarerklärungsantrag jegliche Aufhebungsgründe nicht mehr entgegengesetzt werden, legt sie zwar eine Divergenz dar. Diese ist aber nicht entscheidungserheblich.
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6 2. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO).
7 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Schwonke Feddersen Schmaltz Odörfer http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE625702023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public