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BGH 2 StR 57/23

KORE625762023 ECLI:DE:BGH:2023:090523B2STR57.23.0 BGH 2. Strafsenat 20230509 2 StR 57/23 Beschluss § 31 Abs 2 JGG vorgehend LG Bonn, 18. Oktober 2022, Az: 28 KLs 10/22 DEU Bundesrepublik Deutschland A

§ 31Abs. 2, Einbeziehung 4; Beschluss vom 23. Oktober 1991 – 2 St

R 457/91,

§ 31Abs. 2 Einbeziehung 5; BGH, Urteil vom 27. Oktober 1992 – 1 St

R 531/92,

§ 31Abs.

2 Einbeziehung 7). 5

  1. b)Daran fehlt es hier. Das Landgericht hat zwar im Rahmen der konkreten Strafbemessung berücksichtigt, dass der Angeklagte aufgrund des Urteils des Landgerichts Bonn vom 17. Dezember 2021 einschlägig vorbestraft ist und unter laufender Bewährung stand. Mit Blick darauf, dass die Jugendkammer die „dort genannten Strafzumessungserwägungen“ berücksichtigt hat, ist zu besorgen, dass sie sich der Notwendigkeit, eine neue, selbstständige Bewertung aller früher und jetzt abgeurteilten Taten vornehmen zu müssen, nicht bewusst war. Die Strafzumessungserwägungen beziehen sich lediglich auf die jetzt neu abzuurteilende Tat. Eine Auseinandersetzung mit den früheren Entscheidungen und ihrer Bedeutung für den Erziehungsbedarf lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Die Einbeziehung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 17. Dezember 2021 erfolgt somit lediglich formelhaft. 6
  2. c)Der Senat kann – entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts – nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf dem dargelegten Rechtsfehler beruht. Zwar ergibt sich aus den Ausführungen der Jugendkammer ein erheblicher Erziehungsbedarf des Angeklagten, doch ist nicht von vornherein auszuschließen, dass bei der gebotenen Gesamtwürdigung der nach § 31 Abs. 2 JGG einzubeziehenden Vorahndung auf eine geringere als die ausgesprochene Einheitsjugendstrafe erkannt worden wäre. 7
  3. d)Die Sache bedarf insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen und bleiben bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen. Franke Eschelbach Zeng Meyberg RiBGH Schmidt ist wegenUrlaubs an der Unterschriftgehindert. Franke http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE625762023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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