KORE625772020 ECLI:DE:BGH:2020:090620B3STR417.19.0 BGH 3. Strafsenat 20200609 3 StR 417/19 Beschluss § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 52 StGB vorgehend LG Koblenz, 1. Februar 2019, Az: 2090 Js 77388/16 - 6 KLs DEU Bundesrepublik Deutschland Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Vollendetes Handeltreiben bei Einsatz eines verdeckten Ermittlers; Bewertungseinheit bei auf denselben Güterumsatz bezogenen Verkaufsangebote 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 1. Februar 2019 im Schuldspruch dahin geändert, dass sie jeweils des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig sind. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von elf Jahren (T. ), zehn Jahren und neun Monaten (M. ) sowie acht Jahren und neun Monaten (Ts. ) verurteilt. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen. Der Angeklagte T. hat ferner Verfahrensrügen erhoben. 2 I. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen boten die bandenmäßig handelnden Angeklagten T. und M. in den Fällen II.1., II.2., II.3. und II.5. der Urteilsgründe einem vermeintlichen Kaufinteressenten, bei dem es sich in Wahrheit um einen verdeckten Ermittler der Polizei handelte, mehrfach jeweils ernsthaft und verbindlich an, zehn Kilogramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 80% aus den Niederlanden zu liefern. Den Transport sollte der ebenfalls als Bandenmitglied agierende Mitangeklagte Ts. übernehmen. Im Einzelnen: 3 Am 13., 24. und 29. Juni 2017 vereinbarten die Angeklagten T. und M. mit dem verdeckten Ermittler eine entsprechende Lieferung zum Preis von 33.000 € pro Kilogramm, sagten am 4. Juli 2017 das vereinbarte Betäubungsmittelgeschäft sowie den Übergabetermin für den Folgetag allerdings wegen Lieferschwierigkeiten ab (Fall II.1. der Urteilsgründe). Da sie an der Durchführung eines Kokaingeschäfts jedoch "weiterhin interessiert" waren, versprachen sie am 15. Juli 2017 eine Lieferung zu einem Preis von 33.000 € pro Kilogramm bis zum 20. Juli 2017, wobei auch dieses Geschäft letztlich nicht durchgeführt werden konnte (Fall II.2. der Urteilsgründe). Ende September 2017 boten die "weiterhin oder zumindest wieder" an einem Betäubungsmittelgeschäft interessierten Angeklagten dem vermeintlichen Abnehmer die genannte Menge Kokain zu einem Kilogrammpreis von 35.000 € an, die sie von einem anderen Lieferanten als bisher beziehen wollten. In dessen Beisein wurde am 28. September 2017 eine Übergabe am 5. Oktober 2017 vereinbart. Auch dieses Geschäft scheiterte indes, weil der Verkäufer den Verdacht schöpfte, bei dem Endabnehmer könnte es sich um einen verdeckten Ermittler handeln (Fall II.3. der Urteilsgründe). Am 7. und 13. Oktober 2017 sagten die weiterhin um die Abwicklung eines Kokaingeschäfts bemühten Angeklagten, die in den Niederlanden eine weitere Bezugsquelle aufgetan hatten, in Anwesenheit des neuen Lieferanten in R. die Lieferung einer entsprechenden Kokainmenge (Kilogrammpreis 32.000 €) am 18. Oktober 2017 zu. Unmittelbar nach der Übergabe in einer R. er Wohnung wurden sie festgenommen (Fall II.5. der Urteilsgründe). 4 II. Die revisionsgerichtliche Überprüfung des Urteils führt lediglich zu dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind die Revisionen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 5 1. Aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bleiben die Verfahrensbeanstandungen ohne Erfolg. 6 2. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts tragen auch in den Fällen II.1., II.2., II.3. und II.5. der Urteilsgründe die Verurteilung der drei Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Insbesondere steht der Annahme eines vollendeten Handeltreibens nicht entgegen, dass als vermeintlicher Kaufinteressent ein verdeckter Ermittler der Polizei auftrat, der sich nur zum Schein an den Kaufverhandlungen beteiligte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 1981 - 3 StR 408/81, BGHSt 30, 277, 278; vom 2. Dezember 1999 - 3 StR 479/99, NStZ 2000, 207, 208). 7 Allerdings hält die konkurrenzrechtliche Bewertung des Landgerichts, das in den Fällen II.1., II.2., II.3. und II.5. der Urteilsgründe von vier tatmehrheitlichen Fällen ausgegangen ist, der Überprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der Feststellungen liegt in diesen Fällen nur eine einheitliche Tat des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor. 8
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