KORE625782018 ECLI:DE:BGH:2018:070618BVZB252.17.0 BGH 5. Zivilsenat 20180607 V ZB 252/17 Beschluss § 672 BGB, § 142 HGB, § 86 ZPO, § 239 ZPO, § 240 ZPO, § 246 ZPO, § 574 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO, § 522 Abs 1 S 4 ZPO, § 574 Abs 2 Nr 2 Alt 2 ZPO vorgehend LG Koblenz, 8. November 2017, Az: 2 S 70/16 WEGvorgehend AG Trier, 21. November 2016, Az: 5 C 114/15 WEG DEU Bundesrepublik Deutschland (Zulässigkeit einer Berufung einer GbR auch bei Verlust der Parteifähigkeit) Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 8. November 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 9.363,76 €. I. 1 Die Klägerin machte als (ehemalige) Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft in T. ursprünglich gegen alle Beklagten als Gesamtschuldner rückständige Hausgeldforderungen geltend. Die Beklagte zu 1, eine aus den Beklagten zu 2 und 3 bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts, war Teileigentümerin von zu dieser Gemeinschaft gehörenden Gewerbeeinheiten. 2 Das Amtsgericht hat die von den Beklagten zu 2 und 3 jeweils gegen Vollstreckungsbescheide eingelegten Einsprüche durch (zweites) Versäumnisurteil verworfen und der Klage gegenüber der Beklagten zu 1 mit Sachurteil vom 21. Oktober 2016 stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, Rechtsanwalt B. , für die Beklagte zu 1 Berufung eingelegt und in der Berufungsbegründung mitgeteilt, dass die Beklagte zu 3 mit notarieller Vereinbarung vom 31. März 2016 ihren Gesellschaftsanteil an der Beklagten zu 1 einschließlich der Miteigentumsanteile an dem betreffenden Grundstück an den Beklagten zu 2 übertragen habe. Zugleich hat er beantragt, das Rubrum auf Seiten der Beklagten und Berufungsklägerin dahin zu berichtigen, dass Partei des Rechtsstreits nunmehr der Beklagte zu 2 sei. Das Landgericht hat die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen und die Kosten des Berufungsverfahrens Rechtsanwalt B. auferlegt. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Beklagte zu 1 die Aufhebung dieses Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht erreichen. II. 3 Das Berufungsgericht meint, die von Rechtsanwalt B. für die Beklagte zu 1 eingelegte Berufung sei unzulässig, weil dessen Prozessvollmacht mit der Anteilsübertragung von der Beklagten zu 3 auf den Beklagten zu 2 erloschen sei. Diese Abtretung habe zur Vollbeendigung der Beklagten zu 1 geführt, da sich alle Gesellschaftsanteile in einer Hand vereinigt hätten. Die Beklagte zu 1 habe daher zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung nicht mehr existiert. Zwar erlösche eine erteilte Vollmacht nach § 672 BGB nicht automatisch mit dem Tod bzw. der Vollbeendigung des Vollmachtgebers. Diese Auslegungsregel gelte aber nicht, wenn die Besorgung des Geschäfts nur für den lebenden bzw. noch existenten Auftraggeber Bedeutung habe. So liege es hier, weil die anwaltliche Vertretung in dem Rechtsstreit sich für die Beklagte zu 1 mit deren Vollbeendigung erledigt habe. Es stehe fest, dass weitere haftende Gesellschafter nicht hinzutreten würden; gegenüber den Beklagten zu 2 und 3 lägen rechtskräftige Vollstreckungsbescheide über die gesamte Schuld vor. 4 Selbst wenn der Beklagte zu 2 durch die Anteilsübertragung Gesamtrechtsnachfolger der Beklagten zu 1 geworden sein sollte, ändere dies an der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nichts, da dieses ausdrücklich für letztere und nicht für den Beklagten zu 2 eingelegt worden sei. 5 Die Kosten der Berufung seien dem vollmachtlos handelnden Rechtsanwalt B. aufzuerlegen. Ob dieser Regressansprüche gegen die Beklagten zu 2 und 3 geltend machen könne, etwa weil er zu spät über die Vollbeendigung der Beklagten zu 1 informiert worden sein sollte, könne offen bleiben. III. 6 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Gegen die Zulässigkeit im Übrigen ergeben sich keine Bedenken, weil sich die Beklagte zu 1 gegen die prozessualen Folgerungen wendet, welche das Berufungsgericht aus ihrer fehlenden Parteifähigkeit gezogen hat, und sie für diesen Streit als existent und parteifähig zu behandeln ist (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 - II ZB 9/09, WM 2010, 1719 Rn. 3). 7 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet, weil die angegriffene Entscheidung von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.