BGH, Beschluss vom 29.04.2026 – XII ZB 447/25
KORE625802026 ECLI:DE:BGH:2026:290426BXIIZB447.25.0 BGH 12. Zivilsenat 20260429 XII ZB 447/25 Beschluss vorgehend LG Heilbronn, 2. September 2025, Az: Bu 1 T 95/25vorgehend AG Heilbronn, 20. März 2025, Az: 12 XVII 505/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 2. September 2025 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 20. März 2025 auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 verworfen wird.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.
I.
1 Die 95-jährige Betroffene hatte ihrem Sohn, dem Beteiligen zu 1, im Jahr 2017 eine Vorsorgevollmacht erteilt, die sie mit Schreiben vom 9. September 2021 widerrief. Am 6. Oktober 2022 bestellte das Amtsgericht einen Kontrollbetreuer und erweiterte dessen Aufgabenkreis mit Beschluss vom 30. Januar 2023 auf die Bereiche Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post. Ferner ordnete es an, dass der Beteiligte zu 1 seine Vollmacht nicht mehr ausüben dürfe und dass die Originalurkunde der Vollmacht sowie sämtliche Ausfertigungen herauszugeben seien. Das Gericht werde spätestens bis zum 30. Januar 2025 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden. Bis zu einer erneuten Entscheidung gälten die getroffenen Regelungen fort.
2 Durch Beschluss vom 20. März 2025 hat das Amtsgericht die Betreuung verlängert und weiter angeordnet, das Gericht werde spätestens bis zum 30. Januar 2032 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden. Bis zu einer erneuten Entscheidung gälten die getroffenen Regelungen fort. Dagegen hat die Betroffene durch einen Rechtsanwalt, der sich durch eine vom Beteiligten zu 1 im Namen der Betroffenen erteilte Verfahrensvollmacht legitimiert hat, Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen.
II.
3 Die zulassungsfrei statthafte Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Erstbeschwerde als unzulässig zu verwerfen ist.
4 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulassungsfrei statthaft, auch wenn diese sich nicht gegen die Verlängerung der Betreuung als solche, sondern nur gegen die Person des Betreuers richtet (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 10).
5 2. Sie ist jedoch unbegründet, weil bereits die für die Betroffene eingelegte Erstbeschwerde unzulässig war.
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7 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Senatsentscheidung vom 8. Juli 2020 (XII ZB 68/20 - FamRZ 2020, 1677), in der - nach Maßgabe des bis 31. Dezember 2022 geltenden Rechts - von einer teilweisen Fortwirkung der widerrufenen Vollmacht für das gerichtliche Verfahren über die Anordnung der Betreuung mit dem Aufgabenkreis des Widerrufs der Vollmacht ausgegangen wird. Denn das hier vorliegende Verfahren hat den Vollmachtwiderruf als solchen nicht zum Gegenstand.
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9 Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 81 Abs. 2 Nr. 2, 84 FamFG.
10 Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
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