BGH, Beschluss vom 11.05.2023 – V ZR 203/22 – Beweis des Zugangs eines Einwurfeinschreibens; Zurückweisung eines Beweisangebots Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers…
KORE625852023 ECLI:DE:BGH:2023:110523BVZR203.22.0 BGH 5. Zivilsenat 20230511 V ZR 203/22 Beschluss § 130 Abs 1 S 1 BGB, § 130 Abs 1 S 2 BGB, § 139 Abs 1 S 2 ZPO, § 531 Abs 2 S 1 Nr 2 ZPO, Art 103 Abs 1 GG vorgehend OLG München, 13. September 2022, Az: 3 U 2928/22vorgehend LG München I, 5. Mai 2022, Az: 31 O 15297/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Beweis des Zugangs eines Einwurfeinschreibens; Zurückweisung eines Beweisangebots Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 3. Zivilsenat - vom 13. September 2022 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 300.000 €.
I.
1 Der Kläger ist Erbbauberechtigter eines Grundstücks, an dem zu seinen Gunsten ein bis zum 30. November 2021 befristetes dingliches Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle eingetragen ist. Eigentümerin des Grundstücks war eine Miteigentümergemeinschaft. In der zur Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft betriebenen Teilungsversteigerung wurde den Beklagten auf das Meistgebot von 300.000 € in dem Versteigerungstermin im August 2021 der Zuschlag erteilt. Daraufhin erklärte der Kläger gegenüber den Beklagten die Ausübung des Vorkaufsrechts. Gestützt darauf, das Vorkaufsrecht durch Einwurfeinschreiben auch gegenüber den vormaligen Miteigentümern ausgeübt zu haben, verlangt der Kläger mit der Klage, die Beklagten zur Zustimmung zur Auflassung des Grundstücks und Bewilligung der Eintragung des Eigentumsübergangs auf ihn zu verurteilen, Zug um Zug gegen Zahlung von 300.000 €. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen. Gegen die damit verbundene Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
2 Das Berufungsgericht lässt offen, ob das dingliche Vorkaufsrecht den Fall der Teilungsversteigerung erfasst. Es meint, jedenfalls müsse die Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüber dem Verpflichteten, hier also den früheren Miteigentümern, erklärt werden. Dass dies erfolgt sei, hätten die Beklagten in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten. Den ihm obliegenden Beweis des Zugangs der Ausübungserklärung bei sämtlichen Verpflichteten habe der Kläger nicht geführt. In erster Instanz habe er nur Beweis für die Kuvertierung und Einlieferung der Einwurfeinschreiben angeboten. Soweit er in zweiter Instanz zum Beweis für den Zugang der Einwurfeinschreiben an alle vormaligen Miteigentümer die Statusberichte der Sendungen vorlege und die Empfänger der Sendungen als Zeugen benenne, sei dies verspätet im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO. Eines Hinweises des Landgerichts, dass der in erster Instanz angebotene Beweis nicht ausreichend gewesen sei, habe es nicht bedurft, weil die Beklagten bereits in der Klageerwiderung darauf hingewiesen hätten, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Ausübung des Vorkaufsrechts bei dem Kläger liege.
III.
3 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Der angefochtene Beschluss ist gemäß § 544 Abs. 9 ZPO aufzuheben, weil das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
4 1. Es verletzt den Anspruch einer Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), wenn ihr Angriffs- oder Verteidigungsmittel deswegen unberücksichtigt bleibt, weil der Tatrichter es in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift wie derjenigen des § 531 ZPO zu Unrecht zurückgewiesen hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2018 - VIII ZR 90/17, NJW 2018, 1686 Rn. 13; Beschluss vom 20. März 2019 - VII ZR 182/18, NJW-RR 2019, 726 Rn. 15; Beschluss vom 23. September 2020 - IV ZR 74/20, FamRZ 2020, 2021 Rn. 8; jeweils mwN).
5 2. Gemessen an diesen Maßstäben ist dem Berufungsgericht eine Gehörsverletzung nach Art. 103 Abs. 1 GG anzulasten.
6
7
8
9
10
11
12
13 3. Der Verstoß gegen das rechtliche Gehör ist entscheidungserheblich, weil nicht auszuschließen ist, dass das Berufungsgericht zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, wenn es die von dem Kläger angebotenen Beweise erhoben hätte. Der Kläger war - was das Berufungsgericht offengelassen hat - im Hinblick auf den den Beklagten in dem Teilungsversteigerungsverfahren erteilten Zuschlag berechtigt, das eingetragene Vorkaufsrecht auszuüben. Zwar ist das Vorkaufsrecht ausgeschlossen, wenn der Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt (§ 1098 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 471 BGB). Auf das Teilungsversteigerungsverfahren nach den §§ 180 ff. ZVG ist § 471 BGB aber grundsätzlich nicht anwendbar; vielmehr ist auch der „Verkauf“ im Wege der Teilungsversteigerung regelmäßig als Vorkaufsfall anzusehen. Denn ein Erwerb in der Teilungsversteigerung steht einem freihändigen Kauf gleich. Ein Fall, für den der Senat die Ausübung des Vorkaufsrechts bei Erwerb in der Teilungsversteigerung als unzulässig angesehen hat, liegt nicht vor (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 23. April 1954 - V ZR 145/52, BGHZ 13, 133, 136; Urteil vom 28. April 1967 - V ZR 163/65, BGHZ 48, 1, 4; Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZB 43/15, NJW 2016, 3242 Rn. 14 ff.). Es handelt sich um ein für mehrere Verkaufsfälle bestelltes dingliches Vorkaufsrecht an einem gesamten Grundstück, und der Zuschlag wurde einem Dritten erteilt.
IV.
14 Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Sollte der Kläger das Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt haben, hat er gegen die Beklagten einen Anspruch darauf, dass diese der Eigentumsumschreibung - in der Form des § 19 GBO - auf ihn zustimmen (§ 1098 Abs. 2, § 888 Abs. 1 BGB; vgl. Senat, Urteil vom 15. Mai 1998 - V ZR 89/97, NJW 1998, 2352, 2354, insoweit in BGHZ 139, 29 nicht abgedruckt). Einer gesonderten Zustimmung zur Auflassung bedarf es nicht. Die Auflassung selbst kann der Kläger nur von den Verpflichteten aus dem Vorkaufsvertrag verlangen (vgl. Erman/Grziwotz, BGB, 16. Aufl., § 1098 Rn. 8; NK-BGB/Reetz, 5. Aufl., § 1098 Rn. 28; Staudinger/Schermaier, BGB [2021], § 1098 Rn. 17).
Brückner RiBGH Dr. Göbel ist infolgeUrlaubs an der Unterschriftgehindert.
Haberkamp Karlsruhe, den 23.05.2023Die VorsitzendeBrückner Laube Grau http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE625852023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public