KORE625852026 ECLI:DE:BGH:2026:290426B3STR18.26.0 BGH 3. Strafsenat 20260429 3 StR 18/26 Beschluss vorgehend LG Duisburg, 15. Mai 2025, Az: 32 KLs 14/24 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 15. Mai 2025 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch in Fall II. 3. der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte des Erwerbs und Besitzes einer vollautomatischen Schusswaffe in Tateinheit mit Erwerb und Besitz eines wesentlichen Teils einer vollautomatischen Schusswaffe (Schalldämpfer), mit Erwerb und Besitz einer Schusswaffe sowie mit Erwerb und Besitz von Munition schuldig ist. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten neben der Verletzung von Strafvorschriften des Betäubungsmittel- und des Konsumcannabisgesetzes des „Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Erwerb und Besitz von Zubehör zu einer Schusswaffe (Mündungsschalldämpfer) in Tateinheit mit Erwerb und Besitz von Patronenmunition in zwei tateinheitlichen Fällen“ schuldig gesprochen. Es hat gegen ihn auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten erkannt. Gegen die Verurteilung wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; allerdings führt es zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. 2 1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3 2. Allerdings ist der Schuldspruch zu Fall II. 3. der Urteilsgründe zu ändern. Denn die von der Strafkammer gewählte rechtliche Bezeichnung dieser Tat erfasst die abgeurteilten waffenrechtlichen Delikte nicht erschöpfend. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.