KORE625862018 ECLI:DE:BGH:2018:260618B3STR181.18.0 BGH 3. Strafsenat 20180626 3 StR 181/18 Beschluss § 37 Abs 1 StPO, § 44 S 1 StPO, § 345 Abs 1 StPO, § 346 Abs 1 StPO, § 418 Abs 1 ZPO, § 418 Abs 2 ZPO vorgehend LG Mönchengladbach, 17. November 2017, Az: 21 KLs 31/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Entkräftung des Beweises eines Eingangsstempels bei einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 1. Den Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revisionen gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 17. November 2017 auf deren jeweiligen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung tragen die Angeklagten. Damit sind die Beschlüsse des Landgerichts Mönchengladbach vom 14. Februar 2018, mit denen die Revisionen der Angeklagten als unzulässig verworfen worden sind, gegenstandslos. 2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in fünf Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten (den Angeklagten M. ) bzw. drei Jahren und drei Monaten (den Angeklagten H. ) verurteilt. 2 I. Gegen dieses Urteil haben die Verteidiger der Angeklagten fristgerecht Revision eingelegt. Das schriftliche Urteil ist ihnen daraufhin am 18. Dezember 2017 (Rechtsanwalt He. als Verteidiger des Angeklagten H. ) bzw. am 19. Dezember 2017 (Rechtsanwalt L. als Verteidiger des Angeklagten M. ) zugestellt worden. Beide Verteidiger haben Revisionsbegründungen erstellt, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts gerügt und dies näher ausgeführt haben. Die beim Landgericht eingegangenen Schriftsätze tragen einen Eingangsstempel vom 20. Januar 2018, einem Samstag. 3 1. Die Strafkammer hat mit Beschlüssen vom 14. Februar 2018 die Revisionen nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil die Angeklagten ihre Rechtsmittel nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet hätten; die Fristen seien am 18. bzw. am 19. Januar 2018 abgelaufen. Für den Angeklagten H. hat daraufhin Rechtsanwalt He. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er habe versehentlich eine einheitliche Frist für beide Sachen auf den 19. Januar 2018 notiert, deshalb sei die Revisionsbegründungsfrist ohne Verschulden des Angeklagten H. versäumt worden. Für den Angeklagten M. hat Rechtsanwalt L. hingegen auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts vom 14. Februar 2018 angetragen. In dieser Entscheidung sei die Strafkammer von falschen Voraussetzungen ausgegangen, denn tatsächlich sei die Revisionsbegründung am 19. Januar 2018 und damit fristgerecht beim Landgericht eingegangen: Rechtsanwalt He. habe sie am Abend dieses Tages zwischen 18.00 Uhr und 19.30 Uhr in den Nachtbriefkasten des Gerichts eingeworfen. Hilfsweise hat auch Rechtsanwalt L. für den Angeklagten M. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. 4 2. Den Angeklagten ist nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie an der Versäumung der Frist kein Verschulden trifft, § 44 Satz 1 StPO. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.