KORE625872019 ECLI:DE:BGH:2019:080519B1STR76.19.1 BGH 1. Strafsenat 20190508 1 StR 76/19 Beschluss § 22 StGB, § 23 Abs 3 StGB, § 30 Abs 1 S 1 Alt 1 StGB, § 211 StGB vorgehend LG Mannheim, 21. August 2
§ 30Beteiligung 1; Urteil vom 29. Oktober 1997 - 2 St
R 239/97 Rn. 9,
§ 30Abs.
1 Satz 1 Bestimmen 3). Die Schwelle zum Versuchsbeginn ist überschritten, wenn sich die Bestimmungshandlung auf eine ausreichend bestimmte Tat konkretisiert und der Angestiftete die Tat begehen könnte, wenn dieser es wollte (BGH, Urteile vom
- Juni 2005 - 1 StR 503/04, BGHSt 50, 142, 145; vom
- Dezember 1962 - 5 StR 529/62, BGHSt 18, 160, 161; vom
- September 1969 - 1 StR 280/69 Rn. 5 und vom
- Oktober 1997 - 2 StR 239/97 Rn. 9,
§ 30Abs.
1 Satz 1 Bestimmen 3; Beschluss vom
- September 2017 - AK 42/17 Rn. 34). Dabei ist bei Prüfung der Frage, ob der Anzustiftende den Einflussbereich des Anstifters verlassen hat und jederzeit die Tat eigenmächtig zu der von ihm selbst bestimmten Zeit begehen kann (vgl. Kühl, NStZ 2006, 94, 95), die "Vorstellung" des Anstifters maßgeblich (vgl. § 22 StGB; Fischer, StGB,
- Aufl., § 30 Rn. 9a; Bloy, JR 1992, 493, 496; Kretschmer, NStZ 1998, 401; Graul JR 1999, 249, 250 f.). 8 Grund für diese Anforderung an die Bestimmungshandlung ist die von § 30 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 StGB vorausgesetzte Rechtsgutsgefährdung, die entsteht, wenn der Initiator das von ihm angestoßene kriminelle Unrecht derart aus der Hand gibt, dass es sich ohne sein weiteres Zutun gegebenenfalls bis zur Vollendung der Straftat fortentwickeln kann (BGH, Urteile vom
- Juni 1998 - 3 StR 113/98, BGHSt 44, 99, 102 f. und vom
- Oktober 1997 - 2 StR 239/97 Rn. 7,
§ 30Abs.
1 Satz 1 Bestimmen 3; Beschluss vom 7. September 2017 - AK 42/17 Rn. 34; Bloy, JR 1992, 493, 496). Bei einer erfolgreichen Anstiftung stünde der Angestiftete beim Anstifter im Wort; jener würde wortbrüchig werden, falls er sich doch umentschiede. Diese Bindung bewirkt eine erhöhte Gefahr der Tatbegehung zu Lasten des Opfers (vgl. Mitsch, JR 2019, 262, 265). Dies bedeutet auf der Seite des Anstifters, dass es auf diejenige Bestimmungshandlung ankommt, mit der er nach seiner Vorstellung dem Anzustiftenden die weiteren Schritte zur Tatbegehung überlässt. 9
- b)An diesen Grundsätzen gemessen setzte der Angeklagte nach seiner maßgeblichen Sicht zu keinem Zeitpunkt dazu an, derart auf die beiden anderen einzuwirken, dass sie anschließend die Nebenklägerin heimtückisch getötet hätten. In dieser Konstellation eines untauglichen (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 3, § 23 Abs. 3 StGB) und zugleich objektiv fehlgeschlagenen Versuchs (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2005 - 1 StR 503/04, BGHSt 50, 142, 145) hat sich das in § 30 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 StGB vorausgesetzte Handlungsunrecht hier nicht realisiert. 10
- aa)Dem "Mo. " hatte der Angeklagte weder die Identität seiner Ehefrau noch Anhaltspunkte für eine Identitätsermittlung offenbart. "Mo. " war daher offensichtlich nicht zur Ausführung eines Mordauftrags in der Lage. 11
- bb)Dem verdeckten Ermittler gegenüber konkretisierte der Angeklagte im Verlaufe des 10. November 2017 gegen kurz vor 20.00 Uhr den gewollten Heimtückemord zwar ausreichend: Auch aus Sicht des Angeklagten war der "S. " in der Lage, vor dem Rolltor zur Eigentumswohnanlage auf die Ehefrau zu warten, das von ihr geführte Fahrzeug anhand des Kennzeichens zu identifizieren, ihr in die Tiefgarage nachzufolgen und sie dort hinterrücks zu erschießen. Indes stand auch nach Vorstellung des Angeklagten sowohl am 10. November 2017 als auch 11. November 2017 sein Anruf als der entscheidende Schritt zum Ansetzen zur Tatbestimmung noch aus: 12
(1)Am
- November 2017 einigten sich der Angeklagte und der verdeckte Ermittler darauf, der Angeklagte müsse Ma. s Darlehenszusage einholen und darüber den "S. " telefonisch benachrichtigen. Nur dann würde der "S. " zur Tatausführung schreiten. Erst ein solcher vom Angeklagten in zeitlicher Hinsicht nicht näher bestimmter Anruf war das vereinbarte "Startzeichen" zur Tatbegehung und in diesem Sinne ein stillschweigender "Entscheidungsvorbehalt" (vgl. zu einem "endgültigen" oder "ausdrücklichen" Entscheidungsvorbehalt BGH, Beschluss vom
- Juli 1993 - 3 StR 275/93,
§ 30Beteiligung 1 und Urteil vom 29. Oktober 1997 - 2 St
R 239/97 Rn. 9,
§ 30Abs.
1 Satz 1 Bestimmen 3). Damit, dass der "S. " doch auf die Darlehenszusage verzichten und entgegen der Abrede ohne weiteren Anruf die Nebenklägerin ermorden würde, musste der Angeklagte nicht rechnen. Der Angeklagte hatte in diesem Sinne die Entscheidungsbefugnis über das Begehen der Tat noch nicht aus der Hand gegeben und den Ermittler zum Warten auf einen Anruf verpflichtet. Erst mit dem Beginn eines solchen Telefonats hätte der Angeklagte zum Bestimmen unmittelbar angesetzt. 13 Der Anruf bei Ma. begründete nicht den Beginn des Versuchs der Anstiftung. Die Feststellung, bereits der Anruf sei für den Ermittler eine Garantie, ist nicht mit Tatsachen belegt. Die wörtliche Wiedergabe des abgehörten Gesprächs in der Beweiswürdigung (UA S. 43) legt nahe, dass es auf die Darlehenszusage ankam. Anders ließe sich nicht erklären, dass beim Auseinandergehen der Angeklagte und der Ermittler davon ausgingen, jener müsse noch die Zusage einholen. 14
(2)Eine solche Darlehenszusage spiegelte der Angeklagte zwar am folgenden Tag dem Ermittler wahrheitswidrig vor; aber auch dies führte nicht zum Bestimmungsversuch. Denn es war nach wie vor ein weiterer Anruf erforderlich. Aufgrund des überholenden Geschehensablaufs erkannte auch der Angeklagte, dass eine Tatbegehung durch den "S. " noch nicht möglich war und es der entscheidenden Einwirkung auf diesen noch bedurfte. Da der Angeklagte nicht wusste, wo sich seine Frau aufhielt, legte er als "Startzeichen" einen weiteren Telefonanruf fest. Erst mit dem Beginn eines solchen weiteren in Aussicht gestellten Anrufs hätte der Angeklagte unmittelbar zum Bestimmungsversuch angesetzt. Das zunächst maßgebliche Abstellen auf die Darlehenszusage war durch das In-Sicherheit-bringen der Nebenklägerin "überholt". Der Angeklagte bestand aus seiner Sicht noch rechtzeitig vor einem Ansetzen zur Tatbestimmung auf einem Entscheidungsvorbehalt. Insofern ging der Versuch des Ermittlers im letzten Telefonat, den Angeklagten mit der nochmaligen Bekräftigung des Entschlusses zur Tatausführung beweiskräftig auf das Überschreiten der Strafbarkeitsschwelle festzulegen, ins Leere. 15
- Der Angeklagte ist nach alledem auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts aus tatsächlichen Gründen freizusprechen (§ 354 Abs. 1 StPO). Eine weitere Aufklärung zum Nachteil des Angeklagten ist angesichts der detaillierten Feststellungen nicht zu erwarten. III. 16 Der Senat hat die Entscheidung über die Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft und andere Eingriffsmaßnahmen (§§ 8, 2 StrEG) dem Tatgericht überlassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom
- Januar 1990 - 5 StR 601/89 Rn. 4 und vom
- Dezember 1983 - 1 StR 274/83 und 1 StR 275/83 Rn. 19). Dieses hat die einzelnen Eingriffsmaßnahmen zu bestimmen. Zudem bedarf der Ausschlusstatbestand nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG der weiteren tatrichterlichen Bewertung. Raum Jäger Hohoff Leplow Pernice http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE625872019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public