BGH, Beschluss vom 19.06.2018 – 4 StR 484/17 – Innere Tatseite der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten; Strafbarkeit des Versendens einer digital verfälschten Kopie eines…
KORE625892018 ECLI:DE:BGH:2018:190618B4STR484.17.0 BGH 4. Strafsenat 20180619 4 StR 484/17 Beschluss § 111 StGB, § 267 Abs 1 Alt 3 StGB, § 269 Abs 1 StGB vorgehend LG Bochum, 16. Mai 2017, Az: 10 KLs 5/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Innere Tatseite der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten; Strafbarkeit des Versendens einer digital verfälschten Kopie eines Dokuments mittels Email 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 16. Mai 2017
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwanzig Fällen, Computerbetruges in vier Fällen, Urkundenfälschung, Bedrohung in zwei Fällen sowie öffentlicher Aufforderung zu Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und angeordnet, dass hiervon wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung drei Monate als vollstreckt gelten. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten gemäß § 111 Abs. 1 und 2 StGB im Fall II 5 a) der Urteilsgründe hat keinen Bestand.
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5 2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB im Fall II 2 der Urteilsgründe, bei dem der Angeklagte zur Täuschung im Rechtsverkehr mittels Email eine „digital verfälschte Kopie einer Gewerbeanmeldung“ übersandte, hält rechtlicher Nachprüfung ebenfalls nicht stand, weil der digitalen Kopie keine unechte oder verfälschte Urkunde i.S.d. § 267 Abs. 1 StGB zugrunde lag (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2015 - 2 StR 434/14, NStZ-RR 2016, 115, 116 mwN). Die getroffenen Feststellungen ergeben jedoch, dass sich der Angeklagte insoweit der Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 Abs. 1 StGB) in der Tatbestandsvariante des Gebrauchens veränderter Daten schuldig gemacht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 4 StR 141/17, Rn. 9 mwN).
6 Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen. Der Senat kann ausschließen, dass sich der Angeklagte gegen den Vorwurf der Fälschung beweiserheblicher Daten wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
7 3. Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II 3 und II 5 b) der Urteilsgründe, jeweils wegen Bedrohung gemäß § 241 Abs. 1 StGB, hält rechtlicher Nachprüfung stand. In beiden Fällen kann der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend entnehmen, dass die Ankündigung des Verbrechens die jeweilige Bedrohungsadressatin auch tatsächlich erreichte (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2017 - 4 StR 84/17, Rn. 7; vom 18. Juli 2013 - 4 StR 168/13, NStZ-RR 2013, 375, 377).
8 4. Die Einzelstrafaussprüche in den Fällen II 3, II 4 a) bis s) und II 5 b) der Urteilsgründe unterliegen der Aufhebung.
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13 5. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II 5 a) sowie der Einzelstrafen in den Fällen II 3, II 4 a) bis s) und II 5 b) der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich.
14 6. Die Sache bedarf daher im Umfang der Aufhebung neuer Verhandlung und Entscheidung. Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben, für jede der beiden unter II 4 b) der Urteilsgründe festgestellten Betrugstaten eine Einzelstrafe festzusetzen.
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