KORE625932020 ECLI:DE:BGH:2020:280520BIZR190.19.0 BGH 1. Zivilsenat 20200528 I ZR 190/19 Beschluss Art 103 Abs 1 GG vorgehend OLG München, 26. September 2019, Az: 6 U 2612/17vorgehend LG München I, 27. Juni 2017, Az: 1 HKO 7046/15nachgehend OLG München, 3. August 2023, Az: 6 U 2612/17, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Gewährung rechtlichen Gehörs in einer Kennzeichenstreitsache: Entbehrlichkeit eines Sachverständigengutachtens aufgrund eigener richterlicher Sachkunde Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. September 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 1.900.000 € festgesetzt. 1 I. Die Klägerin ist eine deutsche Filmproduktionsgesellschaft und Inhaberin der deutschen Wortmarke "RAT PACK" (im Folgenden: Klagemarke), die unter anderem für die Dienstleistungen der Klasse 41 "Unterhaltung" eingetragen ist. Die Beklagte führt die Bezeichnung "RatPac Entertainment, LLC". Sie ist ein US-amerikanisches Unternehmen, das Filme finanziert. Filmproduktionen führt die Beklagte in Deutschland nicht durch. 2 Die Klägerin meint, die Beklagte trete in Deutschland als Filmproduzentin auf, und sieht in der Filmfinanzierung einen wesentlichen Bestandteil einer Filmproduktion, für welche die Klagemarke Schutz beanspruche. 3 Soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung hat die Klägerin mit ihrem Hauptantrag I unter Bezugnahme auf Abbildungen der konkreten Verletzungsformen in einem "Insbesondere"-Zusatz - namentlich Filmvor- und -abspänne, Filmplakate, DVD-Hüllen und Trailer - die Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung "RatPac" und/oder "RatPac Entertainment" für das Angebot und/oder die Bewerbung der Dienstleistung Filmproduktion verlangt. Mit dem Hilfsantrag I b hat sie verlangt, die Benutzung der genannten Bezeichnung für das Angebot und/oder die Bewerbung der Dienstleistung Filmproduktion sowie die Werbung, wie dargestellt in den Abbildungen unter I, zu unterlassen. 4 II. Das Landgericht hat dem Unterlassungsanspruch wegen Erstbegehungsgefahr stattgegeben und die Auskunfts- und Schadensersatzansprüche abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Anschlussberufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage vollumfänglich abgewiesen. 5 Das Berufungsgericht hat - soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung - angenommen, die Beklagte trete durch Verwendung der Bezeichnung "RatPac" und/oder "RatPac Entertainment" auf den streitgegenständlichen Filmplakaten, in den Filmvor- und -abspännen sowie auf DVD-Hüllen aus Sicht des angesprochenen Verkehrs nicht als Produzentin oder Co-Produzentin der beworbenen Filme oder DVDs auf. Zum maßgeblichen Verkehr zählten die Verkehrskreise, die als potentielle Interessenten einer Inanspruchnahme der Dienstleistung "Filmproduktion" in Betracht kämen. Das sei nicht der Durchschnittsverbraucher, sondern das Fachpublikum, in erster Linie in- und ausländische Filmproduktionsgesellschaften bzw. Filmproduzenten. Den von der fraglichen Werbung angesprochenen Fachkreisen werde überwiegend bekannt sein, dass es sich bei der Beklagten um ein in den USA ansässiges Filmfinanzierungsunternehmen handele. Sie würden ferner die Beklagte als eine von zahlreichen Gesellschaften des RatPac-Konzerns ansehen. Dass dieser Konzern Filme produziert, wüssten die Fachleute ebenso. Über keine näheren Kenntnisse verfügten die potentiellen Interessenten zu der Frage, inwieweit die Beklagte innerhalb des RatPac-Konzerns in die Filmproduktion eingebunden oder hierfür verantwortlich sei. 6 Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte in Verlautbarungen Dritter als Filmproduktionsunternehmen dargestellt werde. In der Verwendung eines Zeichens der RatPac-Gruppe in einer Internetdatenbank wie "Internet Movie Database" sähen die angesprochenen Fachkreise keine Nutzung des Zeichens für Filmproduktionsdienstleistungen in Deutschland, zumal wenn sie in englischer Sprache gehalten seien. Zum Teil sei auch nur "RatPac Entertainment" ohne konkreten Bezug auf die Beklagte angeführt; die Klägerin habe den Vortrag der Beklagten nicht entkräftet, die angesprochenen Beteiligungen an Filmwerken bezögen sich nicht auf sie, sondern auf andere Konzernunternehmen. Soweit es in einem Artikel heiße, "... Produziert wird der Film von B. R. und D. G. mit ihrer RatPac Entertainment ...", werde der angesprochene Verkehr darin keine Nutzung des Zeichens "RatPac" durch die Beklagte für die Bewerbung von Filmproduktionsdienstleistungen sehen, weil ihm bekannt sei, dass der RatPac-Konzern aus zahlreichen Gesellschaften bestehe. Eine Zuordnung zu der Beklagten ohne Angabe des Firmenzusatzes (LLC) werde der Verkehr nicht vornehmen. Dasselbe gelte für die Auszüge aus "Variety.com", "Hollywoodreporter.com" und "Law360.com". Die Angaben beschränkten sich auf die Wiedergabe des Konzernnamens. 7 Der auf wettbewerbswidrige Irreführung gestützte Hilfsantrag I b habe ebenfalls keinen Erfolg. Zu dem von der streitgegenständlichen Zeichenverwendung durch die Beklagte angesprochenen Verkehr seien ausschließlich Fachkreise zu zählen. Dass ein relevanter Teil dieser Fachkreise der falschen Vorstellung unterliege, die Beklagte trete mit der Zeichenverwendung als (Co-)Produzentin auf, sei - obgleich bestritten - weder von der Klägerin unter Beweis gestellt noch aus den Umständen des konkreten Falls ersichtlich. Die Beklagte präsentiere sich nicht als Filmproduktionsunternehmen. 8 Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. 9 III. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 10 1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht soll sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen des einschlägigen Prozessrechts die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (vgl. BVerfGE 60, 247, 249 [juris Rn. 5]). Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie aus Gründen erfolgt, die im Prozessrecht keine Stütze mehr finden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 1 BvR 1155/18, juris Rn. 11 mwN). Nach diesen Maßstäben liegt eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG vor. 11 2. Das Berufungsgericht hat die Feststellungen zur Verkehrsauffassung sowohl hinsichtlich des Hauptantrags I als auch hinsichtlich des Hilfsantrags I b unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG getroffen. Die Ermittlung des Verkehrsverständnisses beruht auf der Anwendung speziellen Erfahrungswissens. Das Berufungsgericht hat weder dargelegt, dass es in dem hier in Rede stehenden Bereich der (internationalen) Filmproduktion über entsprechendes Erfahrungswissen verfügt, noch hat es das von der Klägerin angebotene Sachverständigengutachten eingeholt. 12
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