KORE625992026 ECLI:DE:BGH:2026:010626BXIIIZB4.23.0 BGH
- Zivilsenat 20260601 XIII ZB 4/23 Beschluss vorgehend LG Düsseldorf,
- Dezember 2022, Az: 25 T 267/22 vorgehend AG Düsseldorf,
- Juni 2022, Az: 152 A XIV 73/21 (B) DEU Bundesrepublik Deutschland Auf die Rechtsbeschwerde der Person des Vertrauens des Betroffenen wird der Beschluss der
- Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom
- Dezember 2022 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Vollzug der durch den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom
- Juni 2021 angeordneten Haft den Betroffenen im Zeitraum vom
- bis zum
- Juni 2021 in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Person des Vertrauens in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. 1 Die Rechtsbeschwerde der Vertrauensperson hat Erfolg. Sie rügt zu Recht einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens durch das Amtsgericht. Erklärt der Betroffene - wie hier - im Verlauf der persönlichen Anhörung, einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen zu wollen, so gebietet dieser Grundsatz nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass das Gericht ihm, falls er keinen Bevollmächtigten benennt, Gelegenheit zur Suche eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts gibt; sofern diese Suche zunächst erfolglos bleibt, darf die Haft nur vorläufig im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 427 FamFG angeordnet werden (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom
- April 2022 - XIII ZB 34/21, juris Rn. 6 f.; vom
- Oktober 2022 - XIII ZB 18/20, juris Rn. 6; vom
- Dezember 2023 - XIII ZB 91/22, juris Rn. 5). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Da ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens bei der Haftanordnung entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts auch im Haftaufhebungsverfahren zu berücksichtigen ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom
- Dezember 2023 - XIII ZB 91/22, juris), war für den Zeitraum zwischen Eingang des Haftaufhebungsantrags der Vertrauensperson und Entlassung des Betroffenen festzustellen, dass der Vollzug der Haft diesen in seinen Rechten verletzt hat. 2 Auch die vom Landgericht vorgenommene Korrektur hinsichtlich der Dolmetscherkosten war aufzuheben. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht haben die Person des Vertrauens zu Unrecht als Verfahrensbevollmächtigten angesehen und zudem verkannt, dass es sich bei dem hier vorliegenden Haftaufhebungsverfahren um ein eigenständiges Verfahren handelt (vgl. nur BGH, Beschluss vom
- Februar 2023 - XIII ZB 58/21, juris Rn. 11 mwN). Der Betroffene hat keine Beschwerde gegen den Haftanordnungsbeschluss vom
- Juni 2021 eingelegt; beim Beschwerdegericht ist somit allein die gegen den Haftaufhebungsantrag vom
- Juni 2021 zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts vom
- Juni 2022 gerichtete Beschwerde der Vertrauensperson angefallen. 3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Roloff Picker Holzinger Kochendörfer Pastohr http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE625992026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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