BGH, Beschluss vom 03.11.2017 – 3 StR 379/17 – Strafverfahren wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat: Einziehung von Bargeld bei der Ausreise eines…
KORE626002017 ECLI:DE:BGH:2017:031117B3STR379.17.0 BGH 3. Strafsenat 20171103 3 StR 379/17 Beschluss § 89a Abs 2 Nr 1 StGB, § 89a Abs 2a StGB, § 92b S 1 Nr 1 StGB vorgehend LG München I, 22. März 2017, Az: 111 Js 249692/15 - 2 KLs DEU Bundesrepublik Deutschland Strafverfahren wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat: Einziehung von Bargeld bei der Ausreise eines IS-Anhängers aus der Bundesrepublik Deutschland nach Syrien 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 22. März 2017
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat in Tateinheit mit "einem Verstoß gegen das Passgesetz" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Die Verfahrensbeanstandungen dringen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht durch.
3 2. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat hat den Schuldspruch im Hinblick darauf, dass § 24 Abs. 1 PassG verschiedene Handlungsweisen unter Strafe stellt, indes genauer gefasst.
4 3. Keinen Bestand hat demgegenüber die Einziehungsentscheidung.
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6 Davon hat das Landgericht - unter Abzug von 104,80 €, die der Angeklagte den österreichischen Behörden überlassen musste - einen Betrag in Höhe von 3.011,55 € eingezogen. Die Strafkammer hat die Einziehungsentscheidung auf § 92b Satz 1 Nr. 1 StGB gestützt und zur Begründung ausgeführt, dass das Geld "offensichtlich der Finanzierung" der "Ausreise und Vorbereitung des Anschlusses an den IS" gedient habe.
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10 4. Der geringfügige Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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