KORE626032026 ECLI:DE:BGH:2026:010626BIZB23.25.0 BGH 1. Zivilsenat 20260601 I ZB 23/25 Beschluss vorgehend BGH, 7. Mai 2026, Az: I ZB 23/25 vorgehend OLG Frankfurt, 6. März 2025, Az: 26 Sch 7/22 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 7. Mai 2026 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen. 1 I. Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig. 2 1. Mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen worden ist, können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - VII ZB 51/15, juris Rn. 2 mwN; Beschluss vom 29. Juni 2022 - V ZB 66/21, juris Rn. 1). Für die insoweit vorgeschriebene Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) reicht die schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung nicht aus. Es ist vielmehr erforderlich, dass die Umstände vorgetragen werden, aus denen sich ergibt, dass der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Rechtsbeschwerdeführers übergangen haben muss (zur Anhörungsrüge gegen den eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2025 - I ZR 92/24, juris Rn. 2 mwN). 3 2. Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge der Antragstellerin nicht gerecht. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.