KORE626092020 ECLI:DE:BGH:2020:070720UXIZR542.18.0 BGH 11. Zivilsenat 20200707 XI ZR 542/18 Urteil § 491 BGB, § 346 Abs 1 BGB, § 346 Abs 2 S 1 Nr 1 BGB, § 346 Abs 2 S 2 BGB, § 357 Abs 1 BGB vom 27.07.
§ 346Abs.
1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB Wertersatz zu leisten, dessen Berechnung sich gemäß § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB nach der im Vertrag bestimmten Gegenleistung, hier also nach der im Darlehensvertrag vorgesehenen Bereitstellungsprovision richtet. Die Kläger machen nicht geltend, die diesbezügliche Berechnung der Beklagten sei rechnerisch unzutreffend. Entgegen der Ansicht der Kläger ergibt sich kein anderes Ergebnis aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom
- April 2010 (III ZR 218/09, BGHZ 185, 192 Rn. 22 ff.). Dieses Urteil ist vorliegend nicht einschlägig, da es sich ausschließlich mit den Rechtsfolgen des Widerrufs eines Haustürgeschäfts nach § 312 BGB in der Fassung vom
- Januar 2002 befasst (BGH, aaO Rn. 2, 10 und 24). III. 16 Das Berufungsurteil ist daher im Umfang des Angriffs der Revision der Beklagten aufzuheben (§ 562 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und auf die Rechtsmittel der Beklagten die Kläger als Gesamtschuldner über den vom Berufungsgericht bereits zugesprochenen Betrag von 11.767,91 € zur Zahlung von weiteren 515,07 €, insgesamt also von 12.282,98 €, verurteilen. Angesichts der von der Beklagten mit ihrer Aufrechnungserklärung getroffenen Bestimmung der Tilgungsreihenfolge führt die zusätzliche Berücksichtigung des Anspruchs der Beklagten auf Wertersatz für die Bereitstellung der restlichen Darlehensvaluta auf Abruf im Jahr 2009 dazu, dass sich der allein verbliebene Anspruch der Beklagten auf Rückgewähr der nach dem Widerruf noch nicht vollständig zurückgezahlten Darlehensvaluta um diesen Betrag erhöht. Aus diesem Grund und weil die Anschlussrevision nur zu einem kleinen Teil Erfolg hat (dazu nachfolgend unter C.II.), ist der zusätzlich zuerkannte Betrag in gleicher Weise zu verzinsen wie die vom Berufungsgericht bereits zugesprochenen 11.767,91 €. Soweit die Beklagte eine geringfügig höhere Zinsforderung geltend macht, indem sie ohne zeitliche Begrenzung 5,43% p.a. verlangt, ist die Revision zu einem geringen Teil zurückzuweisen. B. Revision der Kläger 17 Die Revision der Kläger hat Erfolg. I. 18 Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revision der Kläger von Bedeutung - ausgeführt: 19 Die Beklagte könne von den Klägern die Erstattung der an den Steuerfiskus abgeführten Kapitalertragsteuer zuzüglich des Solidaritätszuschlags verlangen. Der Nutzungswertersatz nach § 346 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB stelle einen steuerbaren Kapitalertrag im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar, bei Kapitalerträgen im Sinne dieser Vorschrift sei nach § 43 Abs. 1 Nr. 7 EStG die Kapitalertragsteuer allgemein zu erheben und die Beklagte sei als auszahlende Stelle im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG anzusehen. Auch wenn die Beklagte zu einem Einbehalt der Kapitalertragsteuer vor deren tatsächlicher Abführung an den Steuerfiskus nicht berechtigt sei, sei ihre tatsächliche Abführung zu Lasten des Darlehensnehmers zu berücksichtigen. Diese sei hier im März 2018 erfolgt, so dass ab diesem Zeitpunkt eine - dem Rückabwicklungssaldo aber nicht hinzuzurechnende - Erstattungsforderung der Beklagten aus §§ 679, 683 BGB entstanden sei. Die Geschäftsführung sei im öffentlichen Interesse erfolgt, zumal die Abführungspflicht nicht für den Begünstigten des Geldzuflusses, sondern für das Finanzdienstleistungsinstitut bestehe. II. 20 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 21
- Zwar ist das Berufungsgericht noch zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Beklagte nicht darauf berufen kann, ihrer im März 2018 erbrachten Leistung als Steuerentrichtungspflichtige an den durch das Abzugsverfahren gesetzlich ermächtigten Steuergläubiger komme im Verhältnis zwischen ihr und den Klägern Erfüllungswirkung gemäß § 362 Abs. 1 BGB zu, weil sie die Kapitalertragsteuer vor dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz abgeführt habe (vgl. Senatsurteile vom
- April 2017 - XI ZR 108/16, WM 2017, 1008 Rn. 24 f. sowie XI ZR 573/15, WM 2017, 1004 Rn. 41 f.). Eine solche Erfüllungswirkung war hier nicht mehr möglich, da der Anspruch der Kläger auf Herausgabe der von der Beklagten mutmaßlich gezogenen Nutzungen schon zuvor in Höhe des Bruttobetrags durch Aufrechnung erloschen war. 22
- Der Beklagten steht aber auch kein Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 683, 670 BGB zu. Es bedarf insoweit keiner Entscheidung, ob sie mit der Abführung von 1.423,10 € an die Finanzbehörden überhaupt ein Geschäft für die Kläger im Sinne von § 677 BGB besorgt hat, obwohl sie sich auf ihre Pflicht zur Abführung der Kapitalertragsteuer aus § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. b, § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG beruft und auch das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, dass die Abführungspflicht nicht für den Begünstigen des Geldzuflusses, sondern für das Finanzdienstleistungsinstitut bestehe (zweifelnd auch KG, WM 2019, 1153, 1157 f.). Denn jedenfalls entsprach die Übernahme der Geschäftsführung nicht dem wirklichen Willen der Kläger, die mit ihrer Aufrechnungserklärung den Anspruch auf Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen in Höhe des Bruttobetrags geltend gemacht haben, und dieser entgegenstehende Wille ist vorliegend nicht nach § 679 BGB unbeachtlich. 23 Zum einen hat die Aufrechnung des Verbrauchers mit einem Anspruch aus § 357 Abs.
§ 346Abs.
1 Halbsatz 2 BGB in voller Höhe nicht eine Verkürzung von Einkommensteuer zur Folge, da der Kunde die Einkünfte jedenfalls im Veranlagungsverfahren angeben muss (Senatsurteil vom
- April 2017 - XI ZR 108/16, WM 2017, 1008 Rn. 25 und 28; vgl. auch OLG Brandenburg, BKR 2018, 257 Rn. 84; KG, WM 2019, 1153, 1155 und 1158). 24 Zum anderen kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, die Tilgung einer Steuerschuld liege generell im öffentlichen Interesse (ebenso MünchKommBGB/Schäfer,
- Aufl., § 679 Rn. 13; Palandt/Sprau, BGB,
- Aufl., § 679 Rn. 3; BeckOGK/Thole, BGB, Stand 01.12.2019, § 679 Rn. 24; s. auch Protokolle der Kommission für die Zweite Lesung des Entwurfs des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Band II, S. 737 f.). Eine solche Annahme ergibt sich weder aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom
- Januar 1964 (V ZR 25/62, BGHZ 41, 30), in dem § 679 BGB nicht erwähnt wird, noch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom
- Oktober 1952 (V ZR 119/51, BGHZ 7, 346). In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof einen Anspruch aus §§ 683, 679 BGB nur hypothetisch geprüft, um zu rechtfertigen, dass das in Rede stehende, ohne Zustimmung des Klägers entstandene Darlehen durch den Gesetzgeber in gleicher Weise behandelt wird wie ein auf vertraglicher Grundlage entstandenes. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass die Zahlung von Steuerschulden unter § 679 BGB fallen "kann" und dass in dem zu entscheidenden Fall aufgrund besonderer Umstände im Jahr 1942 ein "erhebliches öffentliches Interesse" an der "alsbaldigen Entrichtung" der streitgegenständlichen Steuerschuld bestanden habe (BGH, Urteil vom
- Oktober 1952, aaO S. 355 f.). Die dort tragenden Erwägungen sind nicht verallgemeinerungsfähig (so auch NK-BGB/Schwab,
- Aufl., § 679 Rn. 18) und nicht auf die Abführung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag in der vorliegenden Fallkonstellation übertragbar. III. 25 Das Berufungsurteil ist daher auch im Umfang des Angriffs der Revision der Kläger aufzuheben (§ 562 ZPO), weil es sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung der Beklagten im Umfang des Angriffs der Revision der Kläger zurückweisen. C. Anschlussrevision der Kläger 26 Die statthafte und auch im Übrigen zulässige (vgl. Senatsurteil vom
- Februar 2018 - XI ZR 480/16, juris Rn. 20) Anschlussrevision der Kläger hat dagegen nur zu einem geringen Teil Erfolg. I. 27 Das Berufungsgericht hat - soweit für die Anschlussrevision der Kläger von Bedeutung - ausgeführt: 28 Entgegen der Auffassung des Landgerichts schuldeten die Kläger der Beklagten auch für die Zeit nach dem Widerruf bis zur vollständigen Rückführung des Kapitalsaldos Wertersatz für die aus dem überlassenen Kapital weiter gezogenen Gebrauchsvorteile in Höhe des vertraglichen Zinssatzes. Es könne dahinstehen, ob dies auch dann gelte, wenn der Darlehensnehmer den Darlehensgeber nach § 295 BGB wirksam in Annahmeverzug gesetzt habe, da die Voraussetzungen eines solchen Annahmeverzugs hier nicht vorlägen. Unter Berücksichtigung der nach dem Widerruf von den Klägern geleisteten Zahlungen ergebe sich daher zum
- September 2016, dem Zeitpunkt der letzten Zahlung, ein Restsaldo zu Gunsten der Beklagten in Höhe von 11.767,91 €, so dass die Beklagte Zahlung dieses Betrags nebst einem Wertersatz für gezogene Gebrauchsvorteile in Höhe von 5,43% p.a. verlangen könne. II. 29 Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung ganz überwiegend stand. 30 Zutreffend hat das Berufungsgericht der Beklagten Wertersatz für Gebrauchsvorteile nach den Vorschriften des Rücktrittsrechts auch für die Zeit nach dem Wirksamwerden des Widerrufs bis zum Ende der vereinbarten Zinsbindungsfrist zugesprochen. Entgegen den Einwänden der Anschlussrevision hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass sich die Ansprüche der Beklagten auf Herausgabe der von den Klägern erlangten Gebrauchsvorteile für die vor dem Wirksamwerden des Widerrufs überlassene Darlehensvaluta auch für die Zeit danach nach § 357 Abs.
§ 346Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB und nach dem Vertragszins richten (Senatsbeschluss vom
- Februar 2019 - XI ZR 362/17, WM 2019, 538 Rn. 6; Senatsurteile vom
- März 2019 - XI ZR 9/17, WM 2019, 917 Rn. 18, vom
- September 2019 - XI ZR 451/17, WM 2020, 124 Rn. 16 und vom
- Oktober 2019 - XI ZR 717/17, WM 2019, 2350 Rn. 18). 31 Auch der nach § 346 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB maßgebliche Vergleichswert bestimmt sich allein anhand der Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Senatsbeschluss vom
- September 2017 - XI ZR 365/16, WM 2017, 2146 Rn. 12; Senatsurteile vom
- März 2019 - XI ZR 9/17, WM 2019, 917 Rn. 15 und vom
- April 2019 - XI ZR 4/18, juris Rn. 14), da hier keine Zinsanpassungen vertraglich vereinbart waren. Damit kommt es entgegen der Ansicht der Anschlussrevision nicht darauf an, ob die MFI-Zinsstatistik für den Monat, in dem der Widerruf erklärt worden ist, einen wesentlich geringeren Effektivzinssatz ausweist als für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses. 32 Das Berufungsurteil erweist sich allerdings betreffend den Zinsausspruch zulasten der Kläger als teilweise fehlerhaft. Aus § 291 Satz 2, § 288 Abs. 3 BGB und § 357 Abs.
§ 346Abs.
2 BGB ergibt sich das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang, weil in dem Darlehensvertrag eine Zinsbindung nur bis zum
- Juli 2023 vorgesehen war (vgl. Senatsurteil vom
- Oktober 2019 - XI ZR 717/17, WM 2019, 2350 Rn. 25). D. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO. Ellenberger Joeres Grüneberg Menges Derstadt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE626092020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public