(2)Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, die E-Mail ihres Mitarbeiters S. vom 11. Juli 2017 sei ihr nicht bekannt gewesen. 19 Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Den eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen sind Vorgänge im eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich gleichgestellt. Die Partei hat eine Erkundigungspflicht, sofern die maßgebenden Tatsachen Personen bekannt sind, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind. Dies hat zur Folge, dass eine Erklärung mit Nichtwissen unzulässig ist, wenn und soweit diese Informationspflicht besteht (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1998 - VIII ZR 100/97, NJW 1999, 53, 54 [juris Rn. 14]; Urteil vom 2. Juli 2009 - III ZR 333/08, NJW-RR 2009, 1666 Rn. 16). Die Informationspflicht besteht insbesondere hinsichtlich solcher Unterlagen, die einer Partei in Urschrift oder Abschrift vorliegen (vgl. § 133 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 20 Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass sie ihrer Erkundigungspflicht nachgekommen ist. Sie hat weder dazu vorgetragen, die in ihrem Geschäftsbereich entstandene E-Mail-Korrespondenz ihres Mitarbeiters S. gesichtet oder ihn um die Vorlage der fraglichen E-Mail gebeten zu haben, noch geltend gemacht, dazu nicht (mehr) in der Lage zu sein. Infolgedessen war Absendung und Inhalt der E-Mail gemäß Anlage K 3a vom Berufungsgericht als von der Beklagten zugestanden anzusehen (§ 138 Abs. 3 ZPO). 21
- c)Das Berufungsgericht hat die danach im Berufungsverfahren verwertbare E-Mail des Herrn S. vom 11. Juli 2017 dahin ausgelegt, dass darin die Rückzahlung der Reservierungsgebühr zugesagt worden sei. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. 22 Bei der vom Berufungsgericht angenommenen Rückzahlungsvereinbarung handelt es sich um eine individuelle Vertragsabrede. Das Revisionsgericht kann die Auslegung einer solchen Individualvereinbarung durch den Tatrichter nur darauf überprüfen, ob gesetzliche oder anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 216/14, TranspR 2016, 404 Rn. 41 mwN; Urteil vom 20. September 2018 - I ZR 146/17, juris Rn. 11). Solche Fehler legt die Revisionsbegründung nicht dar und sind auch im Übrigen nicht erkennbar. Die Auslegung des Berufungsgerichts hält sich damit im Rahmen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums. 23 Entgegen der Ansicht der Revision war die Auslegung der E-Mail des Herrn S. vom 11. Juli 2017 durch das Berufungsgericht nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie ohne Kenntnis der dort in Bezug genommenen E-Mail der Klägerin zu 2 erfolgt ist. Vielmehr kann die E-Mail vom 11. Juli 2017 ohne weiteres im Sinne des Berufungsgerichts dahin verstanden werden, Herr S. habe eine E-Mail der Klägerin zu 2 weitergeleitet, damit die Rückzahlung der Reservierungsgebühr veranlasst werde. Auf eine nähere Kenntnis der vorhergehenden E-Mail der Klägerin kam es dafür nicht an. 24 2. Die Revision macht außerdem ohne Erfolg eine fehlende Vertretungsmacht des Herrn S. für die Beklagte geltend. 25
- a)Das Berufungsgericht hat angenommen, Herr S. sei zur Vertretung der Beklagten befugt gewesen. Die Kläger hätten unwidersprochen vorgetragen, sie hätten Kontakt allein mit Herrn S. gehabt. Der E-Mail-Verkehr sei auch nur zwischen den Klägern und Herrn S. geführt worden. Die Beklagte habe den Vortrag der Kläger, Herr S. habe als Vertreter der Beklagten die Rückzahlung zugesagt, nicht bestritten. 26
- b)Diese Erwägungen sind frei von Rechtsfehlern. 27 Entgegen den Ausführungen der Revision handelt es sich bei Herrn S. keinesfalls unstreitig um einen nicht vertretungsbefugten Mitarbeiter. Die Kläger sind in der Klagebegründung davon ausgegangen, die Beklagte hätte sich in Person des Herrn S. mit ihnen über die Rückzahlung der Reservierungsgebühr geeinigt. In dem als Anlage K 4 mit der Klage vorgelegten Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Kläger an die Beklagte heißt es außerdem: Zudem hatte Ihr Mitarbeiter Herr S. auch mehrfach als Vertreter Ihrer Gesellschaft mitgeteilt, dass die Reservierungsgebühr zurückgezahlt werde. 28 Obwohl der Beklagten die Klage und die an sie gerichtete Anlage K 4 bekannt waren, hat sie in den Vorinstanzen zu keinem Zeitpunkt die Vertretungsmacht des Herrn S. bestritten. Die entsprechende Feststellung des Berufungsgerichts trifft also zu. Damit konnte es davon ausgehen, dass Herr S. zur Eingehung der hier in Rede stehenden Rückzahlungsvereinbarung zu Lasten der Beklagten berechtigt war. Danach kam es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht vorlagen, was die Revision in Abrede stellt. 29 III. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. 30 IV. Der Streitwert der Revision beträgt 2.569,85 €. Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE626102019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public