KORE626102026 ECLI:DE:BGH:2026:090726BVZB17.26.0 BGH 5. Zivilsenat 20260709 V ZB 17/26 Beschluss vorgehend LG München I, 11. Februar 2026, Az: 1 S 7424/25 WEG vorgehend AG München, 10. April 2025, Az: 1294 C 19190/24 WEG DEU Bundesrepublik Deutschland Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I - 1. Zivilkammer - vom 11. Februar 2026 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.000 €. I. 1 Mit Urteil vom 10. April 2025 hat das Amtsgericht die Klage des Klägers in einer wohnungseigentumsrechtlichen Angelegenheit abgewiesen. Ausweislich der Zustellungsurkunde ist dem Kläger das Urteil am 3. Mai 2025 (Samstag) durch Einlegung in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt worden, weil die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung nicht möglich war. Die Zustellungsurkunde enthält weiter die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt worden ist. Durch einen am 5. Juni 2025 (Donnerstag) bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger Berufung eingelegt. Der Berufungsschrift zufolge ist die Zustellung am 3. Mai 2025 erfolgt. Nachdem ihn das Landgericht auf die Nichteinhaltung der einmonatigen Berufungsfrist hingewiesen hatte, hat der Kläger vorgetragen, dass auf dem Zustellumschlag das Datum der Zustellung nicht vermerkt gewesen sei und er die Entscheidung des Amtsgerichts erstmalig am 5. Mai 2025 (Montag) „in die Hand bekommen“ habe. Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt. II. 2 Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Berufung wegen Versäumung der einmonatigen Berufungsfrist des § 517 ZPO unzulässig. Die am 5. Juni 2025 eingegangene Berufungsschrift habe die Frist nicht wahren können, weil die Zustellung des Urteils des Amtsgerichts am 3. Mai 2025 erfolgt und die Berufungsfrist deshalb bereits am 3. Juni 2025 abgelaufen sei. Der Kläger weise zwar zu Recht darauf hin, dass es sich bei der Vorschrift des § 180 Satz 3 ZPO, wonach der Zusteller auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung vermerkt, um eine zwingende Zustellungsvorschrift handele und das Schriftstück bei einem Verstoß gegen diese Vorschrift erst im Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs (§ 189 ZPO) als zugestellt gelte. Die Zustellungsurkunde begründe aber gemäß § 418 Abs. 1 i.V.m. § 371b Satz 1 ZPO den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen und damit auch dafür, dass das Datum der Zustellung, nämlich der 3. Mai 2025, auf dem Umschlag vermerkt worden sei. Den ihm gemäß § 418 Abs. 2 ZPO grundsätzlich eröffneten Gegenbeweis, dass dies nicht der Fall gewesen sei, habe der Kläger nicht erbracht. Es erscheine nicht ausgeschlossen, dass der Kläger im Nachhinein Briefumschläge möglicherweise nicht richtig zugeordnet und verwechselt habe. Seine eidesstattliche Versicherung sowie die schriftliche Bestätigung der Frau D. könnten die Kammer von der Unrichtigkeit der Zustellungsurkunde nicht überzeugen. Die Schilderung des Klägers stehe insbesondere im Widerspruch zu der Angabe in der Berufungsschrift, deren Entwurf er selbst gefertigt habe und in der ohne jegliche Einschränkung oder weitere Erklärung als Zustellungsdatum der 3. Mai 2025 genannt werde. Die Bestätigung der Frau D. betreffe nur Angaben, die der Kläger ihr gegenüber gemacht haben solle und könne die Zweifel, die sich an der Richtigkeit der Angaben des Klägers ergäben, nicht entkräften. III. 3 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil es an den besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Insbesondere ist der Zugang zur Rechtsmittelinstanz nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert worden (vgl. Senat, Beschluss vom 12. November 2020 - V ZB 32/20, NJW-RR 2021, 506 Rn. 4). 4 1. Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist zutreffend. 5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.