(8)SsBs 269/15 - AK 99/15). Denn das vorlegende Gericht möchte insbesondere gestützt auf § 71 Abs. 1, §§ 72, 87 Abs. 3 Satz 2 OWiG zum selben Ergebnis gelangen (vgl. allgemein dazu BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 1999 - 5 AR (VS) 2/99 Rn. 6 und vom 23. Februar 1977 - IV ARZ (Vz) 2/77 Rn. 6). 10 2.
- a)Nach der - aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts zutreffenden - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 29. April 1983 - 2 ARs 118/83, BGHSt 31, 361 zum gleichgeregelten selbständigen Rückerstattungsverfahren des WiStG aF; vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. März 1993 - 2 ARs 43/93, BGHSt 39, 162) und anderer Oberlandesgerichte (OLG Köln, wistra 1993, 39; OLG Zweibrücken, MDR 1994, 404; vgl. ferner OLG Düsseldorf, NVwZ 1996, 934, 935; OLG Hamburg, StraFo 2011, 57 bei einem Vorgehen nach § 82 Abs. 2, § 47 Abs. 2 OWiG) ist das statthafte Rechtsmittel gegen einen amtsgerichtlichen Beschluss im selbständigen Einziehungsverfahren nach dem OWiG die sofortige Beschwerde, über die das Landgericht (Kammer für Bußgeldsachen, § 46 Abs. 7 OWiG) zu befinden hat. 11 Dies folgt aus § 87 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5, § 46 Abs. 1 OWiG i.V. mit § 436 Abs. 2, § 434 Abs. 2 StPO. Der selbständige Einziehungsbescheid steht nur hinsichtlich seiner Form und der Anfechtungsmöglichkeit einem Bußgeldbescheid gleich, wohingegen §§ 71 ff. OWiG für das Hauptverfahren und daher auch §§ 79 ff. OWiG zum Rechtsbeschwerdeverfahren unanwendbar sind. Vielmehr ist insoweit im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. V/1269, S. 113 und 10/318, S. 38) auf die Regelungen der StPO zum selbständigen Einziehungsverfahren zurückzugreifen. Danach entscheidet das Tatgericht durch einen gemäß § 434 Abs. 2 StPO der sofortigen Beschwerde unterliegenden Beschluss, durch Urteil aufgrund einer mündlichen Verhandlung nur dann, wenn dies beantragt oder gerichtlich angeordnet wurde. Für deren Durchführung sind nach § 434 Abs. 3 Satz 1, zweiter Halbsatz StPO, § 46 Abs. 1 OWiG die in §§ 71 ff. OWiG enthaltenen Vorschriften über die Hauptverhandlung sinngemäß heranzuziehen. Folglich ist gegen ein ergangenes Urteil die Rechtsbeschwerde statthaft (vgl. BayObLG, NStZ-RR 1998, 23; OLG Koblenz, ZfSch 2007, 108; OLG Düsseldorf, NVwZ 1996, 934, 935; KK-Schmidt, StPO, 8. Aufl., § 434 Rn. 12; Ganter in BeckOK OWiG, 26. Ed., § 87 Rn. 62). So lag es hier im ersten Rechtsgang. 12
- b)Die zuvor genannten Entscheidungen (eingangs 2. a)) verhalten sich ausnahmslos zur Anfechtung eines im ersten Rechtsgang erlassenen Beschlusses des Amtsgerichts. Zu der hier relevanten Frage, welches Rechtsmittel gegen einen Beschluss im selbständigen Einziehungsverfahren nach einer teilweisen Urteilsaufhebung und Zurückverweisung durch das Rechtsbeschwerdegericht gegeben ist, liegt hingegen soweit ersichtlich keine obergerichtliche Rechtsprechung vor, wonach auch in diesem Fall die sofortige Beschwerde statthaft ist (vgl. OLG Düsseldorf, NVwZ 1996, 934, 936 mit Hinweisen zu §§ 77, 77a OWiG und zur Fassung der Urteilsgründe; s. auch OLG Hamm, NVwZ 1993, 508, 509; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. März 2019 - 2 Rb 9 Ss 852/18 Rn. 30). 13 3. Die aufgezeigte Rechtsfrage ist auch nicht deshalb mit der Vorlagefrage identisch, weil wegen der Gleichheit des Rechtsproblems die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Verschiedenheit der Fälle und der anwendbaren Vorschriften nur einheitlich ergehen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2001 - 4 StR 93/01, BGHSt 47, 181, 183; LR/Franke, StPO, 26. Aufl., § 121 GVG Rn. 64; SK-StPO/Frister, 5. Aufl., § 121 GVG Rn. 22; KK-Feilcke, StPO, 8. Aufl., § 121 GVG Rn. 34; jeweils mwN). Vielmehr liegt unter Beachtung der Art der vorgelegten Rechtsfrage (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. November 1991 - 4 StR 350/91, BGHSt 38, 106, 108 f. und vom 31. Oktober 1978 - 5 StR 432/78, BGHSt 28, 165, 167 f.) ein in wesentlichen Belangen abweichender Sachverhalt vor, bei dem auch nach der Rechtsansicht u.a. des Bundesgerichtshofs (BGHSt 31, 361) die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 79 OWiG nicht von vornherein ausscheidet. Denn im Rahmen dieser Ansicht führt die erfolgte Urteilsaufhebung - insbesondere da die Feststellungen aufrechterhalten worden sind - zu dem Problem, ob es dem Tatgericht noch im zweiten Rechtsgang möglich ist, im Rahmen von § 434 StPO die Verfahrensart zu wechseln und den Rechtsmittelzug zu ändern. Sollte dies hier zu verneinen sein, würde es im Urteilsverfahren bei dem Verweis von § 434 Abs. 3 Satz 1, zweiter Halbsatz StPO auf §§ 71 ff. OWiG bleiben. Für diesen Fall hätte das Amtsgericht gleichermaßen einen urteilsersetzenden Beschluss nach § 72 OWiG erlassen, gegen den in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Karlsruhe die Rechtsbeschwerde statthaft wäre. 14 4. Die Sache ist damit zur eigenen Entscheidung an den vorlegenden Bußgeldsenat zurückzugeben. Raum Jäger Fischer Bär Leplow http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE626112020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public