KORE626162026 ECLI:DE:BGH:2026:100626B3STR162.26.0 BGH 3. Strafsenat 20260610 3 StR 162/26 Beschluss vorgehend LG Koblenz, 20. Januar 2026, Az: 2090 Js 37228/25 jug - 9 KLs DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 20. Januar 2026
- a)in der Urteilsformel dahin ergänzt, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Diez vom 6. November 2023 (4 Ds 2040 Js 34437/23 jug), vom 4. November 2024 (4 Ls 2040 Js 37633/24 jug) und vom 12. Mai 2025 (4 Ls 2040 Js 51860/24 jug) verurteilt wird;
- b)im Ausspruch über die Einziehung des Mobiltelefons „iPhone, hellblau, gerissene Rückseite“ aufgehoben; dieser entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Cannabis, Bedrohung und versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie Nötigung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Diez vom 12. Mai 2025 zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Neben einer Entscheidung über die Einziehung des Wertes des durch die Tat Erlangten hat das Landgericht die Einziehung des mit dem einbezogenen Urteil eingezogenen Mobiltelefons „iPhone, hellblau, gerissene Rückseite“ angeordnet. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 1. Den Verfahrensrügen bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen der Erfolg versagt. 3 2. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils führt zu einer Ergänzung des Strafausspruchs und zum Wegfall des Ausspruchs über die Einziehung des Mobiltelefons. 4
- a)Die Jugendkammer hat es versäumt, im Tenor ihrer Entscheidung zum Ausdruck zu bringen, dass nicht nur die Verurteilung durch das Amtsgericht Diez vom 12. Mai 2025 (4 Ls 2040 Js 51860/24 jug) einbezogen wird, sondern auch die in jenes einbezogenen Urteile desselben Gerichts vom 6. November 2023 (4 Ds 2040 Js 34437/23 jug) und 4. November 2024 (4 Ls 2040 Js 3763324/24 jug). Diese Angabe ist erforderlich (BGH, Beschluss vom 22. März 2023 - 3 StR 51/23, juris Rn. 5 mwN). 5
- b)Die mit Urteil des Amtsgerichts Diez vom 12. Mai 2025 gemäß § 74 StGB angeordnete Einziehung des Mobiltelefons ist nicht aufrechtzuerhalten. 6 Bei der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe gemäß § 55 StPO sind Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen gleicher Art grundsätzlich durch das spätere Urteil einheitlich anzuordnen, sodass über sie durch das Gericht zu entscheiden ist, das auch über die nachträgliche Gesamtstrafe befindet. Eine Aufrechterhaltung kommt nur in Betracht, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die (weitere) Vollstreckung vorliegen. Wird die Einziehungsanordnung hingegen gegenstandslos im Sinne des § 55 Abs. 2 StGB, hat die Anordnung zu entfallen. Dies ist bezüglich des nach § 74 Abs. 1 StGB eingezogenen Mobiltelefons der Fall. Denn mit der Rechtskraft der Einziehungsanordnung ist das Eigentum daran bereits auf den Staat übergegangen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB); die Einziehungsanordnung hat sich damit erledigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 2024 - 2 StR 222/24, NStZ 2026, 233 Rn. 4; vom 22. November 2022 - 5 StR 380/22, NStZ 2023, 675 Rn. 3). 7 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten zu belasten. Schäfer Hohoff Anstötz Kreicker Kurtze http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE626162026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public