BGH, Beschluss vom 13.06.2023 – 4 StR 288/22 – 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 11. November 2021 im Schuldspruch dahin geändert…
KORE626182023 ECLI:DE:BGH:2023:130623B4STR288.22.0 BGH 4. Strafsenat 20230613 4 StR 288/22 Beschluss vorgehend LG Bochum, 11. November 2021, Az: II-9 KLs 41/20 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 11. November 2021 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern in elf Fällen schuldig ist.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zehn Fällen und wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf eine Verfahrensbeanstandung und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils führt zu einer Änderung des Schuldspruchs im Fall II.2.c) (Tat Nr. 10) der Urteilsgründe; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Der Schuldspruch wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern im Fall II.2.c) (Tat Nr. 10) der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
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5 Der Senat kann offenlassen, ob die ‒ knappen ‒ Feststellungen unter den hier gegebenen besonderen Umständen die Annahme eines unmittelbaren Ansetzens zur Tatbestandsverwirklichung im Sinne des § 22 StGB tragen. Wäre die Vornahme der sexuellen Handlung nach der Vorstellung des Angeklagten von der Bereitschaft der Geschädigten abhängig, sich auf sein Ansinnen einzulassen, könnte hierin ein wesentlicher Zwischenakt liegen mit der Folge, dass die Schwelle zum Versuch noch nicht überschritten wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2021 ‒ 6 StR 485/21 Rn. 6).
6 Jedenfalls hat das Landgericht die Möglichkeit eines Rücktritts vom Versuch (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 StGB) nicht erörtert, obwohl hierzu Anlass bestand. Den Urteilsgründen kann auch unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs nicht entnommen werden, ob sich der Angeklagte vorstellte, die Geschädigte noch zur Vornahme der sexuellen Handlung (Berühren seines Geschlechtsteils) veranlassen zu können, oder ob er sein Vorhaben als gescheitert ansah. Bei dieser Sachlage kann nicht geprüft und entschieden werden, ob ‒ wovon das Landgericht ersichtlich ohne nähere Begründung ausgegangen ist ‒ ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt oder ein zur Straflosigkeit führender Rücktritt vom unbeendeten Versuch in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2021 – 4 StR 514/20 Rn. 7 mwN).
7 2. Das rechtsfehlerfrei festgestellte Geschehen im Fall II.2.c) (Tat Nr. 10) der Urteilsgründe erfüllt jedoch den Tatbestand des (vollendeten) sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB (in der ab 1. April 2004 gültigen Fassung).
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11 3. Die Schuldspruchänderung lässt den Ausspruch über die Einzelstrafe und damit auch den Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt, da auszuschließen ist, dass das Landgericht eine niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte. Die Einzelstrafe von sechs Monaten ist ersichtlich an der Strafrahmenuntergrenze orientiert, die bei dem nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 176 Abs. 1, Abs. 6 StGB aF einen Monat beträgt und daher milder ist als die Untergrenze des Strafrahmens aus § 176 Abs. 4 StGB aF, der bei drei Monaten beginnt.
12 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.
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