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BGH 3. Strafsenat, 3 StR 556/25

KORE626182026 ECLI:DE:BGH:2026:140426B3STR556.25.1 BGH 3. Strafsenat 20260414 3 StR 556/25 Beschluss vorgehend BGH, 14. April 2026, Az: 3 StR 556/25, Beschluss vorgehend BGH, 14. April 2026, Az: 3 StR

§ 263Abs.

1 Beendigung 2 Rn. 16 f.). Dies ist etwa der Fall, wenn ein Überweisungsbetrag auf dem Zielkonto des Täters gutgeschrieben ist und der Geschädigte keine Möglichkeit mehr hat, den Täter zu hindern, hierüber zu verfügen. Wird der Vermögensvorteil nach seiner endgültigen Erlangung noch tatplanmäßig innerhalb einer Tätergruppierung verschoben, verlagert dies den Zeitpunkt der Beendigung der Betrugstat nicht nach hinten (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2024 - 3 StR 177/24,

§ 263Abs.

1 Beendigung 3 Rn. 7). 10 Die Fälle II. 4, II. 6 und II. 8 der Urteilsgründe sind mithin mit dem Fall II. 1 der Urteilsgründe durch die identische Ausführungshandlung in gleichartiger Tateinheit (§ 52 StGB) verbunden. Die Fälle II. 3, II. 5, II. 7 und II. 9 der Urteilsgründe stehen sowohl hierzu als auch untereinander in Tatmehrheit (§ 53 StGB). 11

  1. cc)Die Fälle II. 12 und II. 13 der Urteilsgründe verbindet ein gemeinsames Vortatgeschehen, zu dem das Landgericht unter II. 11 der Urteilsgründe rechtsfehlerfreie Feststellungen getroffen hat. Danach fassten der Angeklagte und der Mittäter den den bisherigen Tatplan erweiternden Entschluss, bei einem externen Händler zwei Traktoren zu erwerben, um diese nachfolgend mehrfach an unterschiedliche Kunden zu veräußern, deren Kaufpreiszahlungen zu vereinnahmen, diesen aber - wie von Anfang an beabsichtigt - zu keinem Zeitpunkt das Eigentum an den Maschinen zu verschaffen. Im Einvernehmen mit dem Mittäter beglich der Angeklagte die ihrerseits geschuldete Kaufpreisforderung des externen Händlers. Die Traktoren bildeten den Vertragsgegenstand der nachfolgenden beiden Betrugstaten, wie zu den Fällen II. 12 und II. 13 der Urteilsgründe festgestellt. Zu diesen erbrachte der Angeklagte jeweils keinen gesonderten Ausführungsbeitrag. In seiner Person sind beide Fälle damit ihrerseits in gleichartiger Tateinheit (§ 52 StGB) verbunden. Zu den übrigen vorgenannten Fällen treten sie aufgrund des spezifischen Vortatgeschehens gemäß Ziffer II. 11 der Urteilsgründe jeweils in Tatmehrheit (§ 53 StGB). 12
  2. dd)Zu den Fällen II. 10, II. 16 bis II. 18 der Urteilsgründe erbrachte der Angeklagte einen gesonderten - übergreifenden - Mitwirkungsakt durch die Akquise des insoweit wegen Beihilfe zum Betrug (§ 263 Abs. 1, § 27 StGB) schuldig gesprochenen weiteren Mitangeklagten (vgl. gesonderter Senatsbeschluss vom heutigen Tage). Hierneben war der Angeklagte in den Fällen II. 16 und II. 18 der Urteilsgründe jeweils in die konkrete Vertragsanbahnung sowie die Entgegennahme von Baranzahlungen eingebunden. Im Fall II. 17 der Urteilsgründe vermittelte er zu Verschleierungszwecken das Konto eines Bekannten, auf welches der Gehilfe die Käuferzahlung unmittelbar nach Gutschrift auf dem Zielkonto anteilig überwies. Damit stehen die Fälle II. 10, II. 16 bis II. 18 der Urteilsgründe untereinander in Tatmehrheit (§ 53 StGB). Sie treten ferner tatmehrheitlich neben die vorgenannten Fälle II. 1, II. 3, II. 5, II. 7, II. 9 sowie - in Tateinheit - II. 12 und II. 13 der Urteilsgründe. 13
  3. b)Wie der Generalbundesanwalt des Weiteren zutreffend ausgeführt hat, weist der Schuldspruch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Er erweist sich jedoch in den Fällen II. 10, II. 16 bis II. 18 der Urteilsgründe als rechtlich defizitär. Die Feststellungen tragen insoweit die Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges (§ 263 Abs. 1, 5, § 25 Abs. 2, § 52 StGB). 14
  4. aa)Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen. Danach unterscheidet sich die Bande von der Mittäterschaft durch das Element der auf eine gewisse Dauer angelegten Verbindung zu zukünftiger gemeinsamer Deliktsbegehung. Ein „gefestigter Bandenwille“ oder ein „Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse“ ist nicht erforderlich. Es steht der Annahme einer Bande deshalb nicht entgegen, wenn ihre Mitglieder bei der Tatbegehung ihre eigenen Interessen an einer risikolosen und effektiven Tatausführung sowie Beute- und Gewinnerzielung verfolgen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 20. Dezember 2012 - 4 StR 55/12, NJW 2013, 883 Rn. 45 mwN; vom 16. November 2006 - 3 StR 204/06,

§ 263Abs.

5 Bande 1 Rn. 8). Mitglied einer Bande kann auch derjenige sein, dessen Tatbeiträge sich nach der Bandenabrede auf Beihilfehandlungen beschränken (BGH, Beschlüsse vom 14. November 2012 - 3 StR 403/12, StV 2013, 386 Rn. 6; vom 13. Juni 2007 - 3 StR 162/07,

§ 263Abs.

3 Satz 2 Nr. 1 Bande 2 Rn. 7). 15 Die Annahme eines Bandenbetruges erfordert neben einer Bandenabrede zwischen mindestens drei Personen, dass der Täter den Betrug gerade als Mitglied der Bande begeht. Die einzelne Tat muss Ausfluss der Bandenabrede sein und darf nicht losgelöst davon ausschließlich im eigenen Interesse der jeweils unmittelbar Beteiligten ausgeführt werden (BGH, Beschluss vom 29. November 2016 - 3 StR 291/16, StraFo 2017, 122 mwN). Die bloße Verbindung zu einer Bande hat nicht zur Folge, dass jedes von einem der Bandenmitglieder aufgrund der Bandenabrede begangene Betrugsdelikt den anderen Bandenmitgliedern ohne Weiteres als gemeinschaftlich begangene Straftat im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann. Vielmehr ist für jede einzelne Tat nach den allgemeinen Kriterien festzustellen, ob sich die anderen Bandenmitglieder hieran als Mittäter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt oder ob sie gegebenenfalls überhaupt keinen strafbaren Tatbeitrag geleistet haben (vgl. Beschluss vom 14. November 2012 - 3 StR 403/12, StV 2013, 386 Rn. 6). 16 Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will. Liegt diese Absicht vor, ist bereits die erste Tat als gewerbsmäßig begangen einzustufen, auch wenn es entgegen den ursprünglichen Intentionen des Täters zu weiteren Taten nicht kommt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 181mwN). 17

  1. bb)Auf der Grundlage der von der Strafkammer rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen beschlossen der Angeklagte und der zur mittäterschaftlichen Begehung von Betrugstaten nach dem vorstehend skizzierten Schema mit ihm verbundene Mitangeklagte im zeitlichen Nachgang zu den Fällen II. 1, II. 3 bis II. 9 der Urteilsgründe, „dass sie aufgrund der Vielzahl der Fälle weitere Unterstützung gebrauchen könnten“ (UA S. 23). Auf Vermittlung des Angeklagten und in Absprache mit dem Mittäter förderte fortan der der Beihilfe zu den Fällen II. 10, II. 16 bis II. 19 schuldig gesprochene weitere Mitangeklagte die Begehung entsprechender Betrugstaten. In Kenntnis sämtlicher Umstände, unter zumindest billigender Inkaufnahme der Schädigung von Kaufinteressenten und in Erwartung einer prozentualen Entlohnung stellte er den beiden Mittätern weitere Daten aus Gewerbeanmeldungen und Kontoanmeldungen zur Verfügung, die diese bei den Täuschungshandlungen in den Fällen II. 10, II. 16 bis II. 18 - der mitangeklagte Mittäter zudem im Fall II. 19 - der Urteilsgründe verwendeten. Die vom Landgericht festgestellte Absicht, sich hieraus eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen, behielt der Angeklagte bei. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbrechensqualifikation des § 263 Abs. 5 StGB sind in seiner Person damit erfüllt. 18
  2. cc)Anders verhält es sich im Fall II. 19 der Urteilsgründe; bei diesem handelt es sich nicht um eine auch dem Angeklagten zuzurechnende Tat. Denn die beiden Mitangeklagten begingen die gegenständliche Betrugstat ohne Zutun des Angeklagten; der Angeklagte ist von diesem Tatvorwurf freigesprochen worden. 19
  3. c)Danach hat sich der Angeklagte wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges in vier Fällen (Fälle II. 10, II. 16 bis II. 18 der Urteilsgründe) sowie wegen Betruges in sechs Fällen (Fälle II. 1, II. 3, II. 5, II. 7, II. 9 sowie - in Tateinheit - II. 12 und II. 13 der Urteilsgründe) strafbar gemacht. Da ergänzende tatsächliche Feststellungen, welche eine noch differenziertere Beurteilung der Konkurrenzfrage rechtfertigen könnten, nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung des Tatgeschehens nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Bei der Fassung des Schuldspruchs sieht der Senat gemäß § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO wegen des Gebots der Klarheit und Verständlichkeit des Tenors davon ab, in der Beschlussformel die gleichartige Tateinheit zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2024 - 3 StR 289/23, juris Rn. 42 mwN). 20 3. Hinsichtlich des Strafausspruchs ergibt sich hiernach Folgendes: 21
  4. a)Die im Fall II. 19 gegen den Angeklagten festgesetzte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten hat angesichts des insoweit ergangenen Teilfreispruchs keinen Bestand. 22
  5. b)Die Änderung des Schuldspruchs zieht den Wegfall der für die Betrugstaten in den Fällen II. 4, II. 6 und II. 8 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafen nach sich. Der Senat lässt infolge der Schuldspruchänderung aufgrund der geänderten konkurrenzrechtlichen Bewertung auch die in den Fällen II. 1, II. 12 und II. 13 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen entfallen. Denn durch die Zuordnung des Schuld- und Unrechtsgehalts dreier weiterer, mit Fall II. 1 der Urteilsgründe in gleichartiger Tateinheit verbundener Betrugsgeschehen hat sich naheliegend dessen Unrechts- und Schuldgehalt erhöht. Entsprechendes gilt hinsichtlich Fall II. 12 der Urteilsgründe mit Blick auf den die Ahndung mit der Einsatzstrafe auslösenden Vermögensschaden, der sich von den übrigen Schadensbeträgen deutlich nach oben abhebt. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StGB) steht der Erhöhung dieser Einzelstrafen nicht entgegen. Allerdings werden die neu festzusetzenden Einzelstrafen jeweils durch die Summe der bisherigen Einzelstrafen limitiert (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2022 - 2 StR 101/22, StV 2023, 449 Rn. 13 mwN). Auch darf die Summe aller Einzelstrafen ebenso wenig zum Nachteil des Angeklagten geändert werden wie die neu zu bestimmende Gesamtstrafe (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2023 - 4 StR 48/23, juris Rn. 5 mwN). Die vom Landgericht festgesetzte Gesamtstrafe hat angesichts der Aufhebung der vorgenannten Einzelstrafen - unter ihnen die Einsatzstrafe - keinen Bestand. 23
  6. c)Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Da es sich um einen reinen Wertungsfehler handelt, können die Feststellungen bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die den getroffenen nicht widersprechen, sind möglich. 24 Soweit das Landgericht von der Bildung einer Gesamtstrafe mit der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 16. Dezember 2024 verhängten Geldstrafe gemäß § 55 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB abgesehen hat, ohne deren Vollstreckungsstand mitzuteilen, wird die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer die Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 9. Februar 2026 zu beachten haben. 25 4. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand. Sie bedarf der Korrektur. 26
  7. a)Die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB knüpft an § 73 Abs. 1 StGB an und setzt voraus, dass der Täter durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat. Ein Vermögenswert ist durch die Tat erlangt, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. Die Annahme mittäterschaftlichen Handelns vermag die fehlende Darlegung der Erlangung tatsächlicher (Mit-)Verfügungsgewalt nicht zu ersetzen. Einem Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des durch die Tat Erlangten - mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung - nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll, und er diese auch tatsächlich hatte. Dabei genügt es, dass der Tatbeteiligte zumindest faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über den Vermögensgegenstand erlangte. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen konnte (vgl. BGH, Urteile vom 8. Januar 2026 - 3 StR 203/25, wistra 2026, 198 Rn. 7; vom 25. April 2024 - 4 StR 456/22, juris Rn. 50; jeweils mwN). 27
  8. b)An diesem Maßstab gemessen erlangte der Angeklagte faktische Verfügungsgewalt an den Erlösen der im mittäterschaftlichen Zusammenwirken mit dem Mittäter begangenen Betrugstaten (Fälle II. 1, II. 3 bis II. 9, II. 12 [nur Restkaufpreiszahlung] in Tateinheit mit II. 13 der Urteilsgründe) mit der Gutschrift der durch die Geschädigten irrtumsbedingt ausgelösten Überweisungen auf einem seiner Konten bzw. dem Erhalt der Baranzahlung im Fall II. 9 der Urteilsgründe. Die auf diese Weise durch die Taten erlangten Taterträge summieren sich auf (9.800 € + 13.500 € + 13.000 € + 2.500 € + 13.000 € + 32.000 € + 27.000 € + 500 € + 20.000 € + 45.000 € + 20.000 € =) 196.300 €. Die nachfolgende anteilige Weiterleitung von Teilbeträgen an den Mittäter mindert den Einziehungsbetrag nicht. 28 Im Fall II. 12 der Urteilsgründe ist zudem zu bedenken, dass der geschädigte Kaufinteressent die zusätzliche Baranzahlung in Höhe von 10.000 € nicht dem Angeklagten gewährte, sondern dem allein nach außen auftretenden Mittäter. (Mit-)Verfügungsgewalt ist dem Angeklagten insoweit nicht erwachsen. 29
  9. c)Zu den Taten des gewerbsmäßigen Bandenbetruges in den Fällen II. 10, II. 16 bis II. 18 der Urteilsgründe ergeben die Feststellungen noch hinreichend, dass, ungeachtet der jeweiligen Gutschrift der ertrogenen Beträge zunächst auf dem Konto des mitangeklagten Gehilfen, mit Blick auf dessen Stellung als bloßem weisungsabhängigen Förderer der Taten der Angeklagte - gleichsam als Hintermann neben seinem Mittäter - die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Taterträge schon mit der Gutschrift gewann und mittels verlässlich befolgter Direktiven zeitnah ausübte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2023 - 1 StR 92/23, juris Rn. 5; vom 10. August 2022 - 3 StR 217/22, juris Rn. 8). In den Fällen II. 16 und II. 18 der Urteilsgründe nahm der Angeklagte daneben Baranzahlungen entgegen. Hierdurch gewann er Taterträge in Höhe von insgesamt (21.500 € + 3.000 € + 16.000 € + 13.500 € + 2.000 € + 16.500 € =) 72.500 €. 30
  10. d)An den abseits des gemeinsamen Tatplans (Fall II. 14 der Urteilsgründe) und der Bandenabrede (Fall II. 19 der Urteilsgründe) allein von dem Mittäter bzw. von diesem und dem Gehilfen begangenen Taten war der Angeklagte weder als Täter noch als Teilnehmer im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB beteiligt. Dies hat das Landgericht zum Fall II. 14 der Urteilsgründe beachtet; zum Fall II. 19 der Urteilsgründe hat es den Teilfreispruch des Angeklagten übersehen. 31
  11. e)Von dem sich danach ergebenden Gesamtbetrag in Höhe von (196.300 € + 72.500 € =) 268.800 € in Abzug zu bringen ist der vom Angeklagten geleistete teilweise Schadensausgleich in Höhe von 5.000 € im Fall II. 7 der Urteilsgründe (§ 362 Abs. 1 BGB, § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB). Für die verbleibende Differenz in Höhe von 263.800 € haftet der Angeklagte gesamtschuldnerisch (§ 421 BGB). Dies gilt mit Blick auf das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) auch bezüglich der in den Fällen II. 16 und II. 18 der Urteilsgründe dem Angeklagten gewährten Barzahlungen in Höhe von (3.000 € + 2.000 € =) 5.000 €, welche das Landgericht gleichfalls der gesamtschuldnerischen Haftung zugerechnet hat. 32
  12. f)Der Senat setzt die Einziehungsentscheidung in analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO herab. Der individuellen Benennung der Gesamtschuldner bedarf es dabei nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2023 - 4 StR 67/22, juris Rn. 23 mwN, insoweit in StraFo 2023, 314 f. nicht abgedruckt). 33 5. Der Senat korrigiert klarstellend das offensichtliche Schreibversehen, das dem Landgericht in Ziffer 9 der Urteilsformel mit der inhaltlich fehlgehenden Bezugnahme auf die voranstehende Ziffer 7 - anstatt, wie nach dem Sinnzusammenhang evident, auf Ziffer 8 - unterlaufen ist. 34 Von der von dem Generalbundesanwalt angeregten Korrektur desselben und ähnlicher Fehlverweise in Ziffer 13 der Urteilsformel sieht er ab. Denn die unter diesem Gliederungspunkt gefassten Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der den Angeklagten und seinen Mittäter betreffenden Adhäsionsaussprüche sind inhaltlich überholt, nachdem die Zahlungspflichten aufgrund der vorliegenden und einer gesonderten Senatsentscheidung vom heutigen Tage in Rechtskraft erwachsen sind. Schäfer Berg Voigt Munk Kurtze http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE626182026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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