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BGH 3. Strafsenat, 3 StR 556/25

KORE626192026 ECLI:DE:BGH:2026:140426B3STR556.25.0 BGH 3. Strafsenat 20260414 3 StR 556/25 Beschluss vorgehend BGH, 14. April 2026, Az: 3 StR 556/25, Beschluss vorgehend BGH, 14. April 2026, Az: 3 StR 556/25, Beschluss vorgehend LG Wuppertal, 1. Juli 2025, Az: 30 KLs 21/24 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 1. Juli 2025,

  1. a)soweit es ihn betrifft, geändert,
  2. aa)im Schuldspruch dahin, dass er der Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen schuldig ist;
  3. bb)im Strafausspruch dahin, dass die in den Fällen II. 16 bis II. 19 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen entfallen;
  4. b)in Ziffer 9. der Urteilsformel wie folgt berichtigt: „9. Es wird festgestellt, dass der Zahlungsanspruch unter Ziff. 8 aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Angeklagten S. herrührt.“ 2. Als Einzelstrafe im Fall II. 16 der Urteilsgründe wird eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten festgesetzt. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Adhäsionsklägern hierdurch jeweils entstandenen notwendigen Auslagen sowie besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit der auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 1. Die unausgeführt gebliebene Verfahrensrüge ist nicht in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise erhoben worden und damit unzulässig. 3 2. Auf die Sachrüge halten Schuld- und Strafausspruch der umfassenden materiellrechtlichen Überprüfung des Urteils nicht in vollem Umfang stand. 4
  5. a)Die rechtliche Würdigung des Landgerichts zu den Fällen II. 16 bis II. 19 der Urteilsgründe, deren konkurrenzrechtliches Verhältnis zueinander es als in Tatmehrheit stehend beurteilt hat, ist nicht frei von einem Rechtsfehler. Denn es ist insoweit nur ein tateinheitlicher Fall der Beihilfe zum Betrug (§ 263 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 52 StGB) gegeben. Dieser steht tatmehrheitlich (§ 53 StGB) neben dem gesonderten Fall der Beihilfe zum Betrug in Fall II. 10 der Urteilsgründe. 5
  6. aa)Bei einer durch mehrere Personen begangenen Deliktsserie ist die Frage, ob Handlungseinheit besteht oder Tatmehrheit gegeben ist, für jeden der Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Erbringt ein Beteiligter nur solche Tatbeiträge, die einheitlich sämtliche oder jedenfalls einzelne dieser Taten fördern, so sind ihm diese nicht als jeweils rechtlich selbständig, sondern als in gleichartiger Tateinheit begangen zuzurechnen. Denn sie werden in seiner Person durch die einheitlichen Tatbeiträge zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft. Als rechtlich selbständige Taten können dem Mittäter oder Teilnehmer - soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt - nur solche Einzeltaten der Serie zugerechnet werden, für die er einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag leistet. Ob andere Beteiligte die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben, bleibt ohne Belang (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 3 StR 58/17, juris Rn. 5 mwN). 6
  7. bb)Nach den vom Landgericht hierzu rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen war das Betrugsschema der beiden mittäterschaftlich verbundenen Mitangeklagten (§ 25 Abs. 2 StGB; vgl. gesonderte Senatsbeschlüsse vom heutigen Tage) darauf gerichtet, potentielle Kaufinteressenten über ihre Bereitschaft und Fähigkeit zu täuschen, diesen an gemeinsam zur Veräußerung angebotenen Landmaschinen das Eigentum zu verschaffen, und sie so zu einer einseitigen Vertragserfüllung durch Kaufpreiszahlung zu veranlassen. In den Fällen II. 1, II. 3 bis II. 9, II. 12 und II. 13 der Urteilsgründe stellte einer der Mittäter tatplangemäß die Daten von auf seinen Namen angemeldeten Firmen und Bankkonten für den im Außenauftritt vorgespiegelten Geschäftsbetrieb des vermeintlichen Landmaschinenhandels zur Verfügung. Diese Spezifika fanden nachfolgend auf zu Täuschungszwecken erstellten geschäftlichen Schriftstücken Verwendung. 7 Im zeitlichen Nachgang zu den Fällen II. 1, II. 3 bis II. 9 der Urteilsgründe beschlossen die mitangeklagten Mittäter, „dass sie aufgrund der Vielzahl der Fälle weitere Unterstützung gebrauchen könnten“ (UA S. 23). Nach Vermittlung durch einen von ihnen förderte absprachegemäß in den Fällen II. 10, II. 16 bis II. 19 der Urteilsgründe der Angeklagte die Begehung entsprechender Betrugstaten, indem er den beiden Mittätern in Kenntnis sämtlicher Umstände, unter zumindest billigender Inkaufnahme der Schädigung von Kaufinteressenten und in Erwartung einer prozentualen Entlohnung weitere Daten aus Gewerbeanmeldungen und der Eröffnung von zwei Konten zur Verfügung stellte. Diese verwendeten die Mitangeklagten bei den gemeinschaftlichen Täuschungshandlungen in den Fällen II. 10, II. 16 bis II. 18 - einer von ihnen zudem im Fall II. 19 - der Urteilsgründe. 8
  8. cc)Damit ist hinsichtlich der Fälle II. 16 bis II. 19 der Urteilsgründe nur von einer Tat des Angeklagten auszugehen. In diesen vier Fällen bestand seine einheitliche Mitwirkungshandlung zur Erregung eines Irrtums der Erwerbsinteressenten über die Bereitschaft und Fähigkeit der beiden Mitangeklagten zur Verschaffung von Eigentum an den angebotenen Landmaschinen darin, dass er ihnen die Daten zu seinem im März 2023 angelegten Konto bei einer Sparkasse zur Verfügung stellte. Diese Kontodaten übermittelten die Mitangeklagten nachfolgend im Anschluss an die vertragliche Einigung jeweils an die getäuschten Käufer, die hierauf in Erwartung eines Eigentumserwerbs Kaufpreiszahlungen erbrachten. 9 Weitergehende konkrete Mitwirkungshandlungen des Angeklagten zur Einwirkung auf die potentiellen Erwerber, die schadensursächlichen Zahlungen zu leisten, ergeben die Feststellungen zu den Fällen II. 16 bis II. 19 der Urteilsgründe nicht. Die von ihm veranlasste Weiterleitung der seinem Sparkassenkonto gutgeschriebenen Beträge an die Mitangeklagten durch Überweisung oder Übergabe nach Barabhebung kommt hierfür nicht in Betracht, weil die Taten zu dieser Zeit bereits beendet waren und eine Beteiligung daran demgemäß nicht mehr möglich war. Beendigung tritt beim Betrug mit dem Abschluss der Tat im Ganzen ein, wozu gehört, dass der erstrebte Vermögensvorteil tatsächlich erlangt ist (BGH, Beschluss vom 28. November 2017 - 3 StR 266/17, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Beendigung 2 Rn. 16 f.). Dies ist etwa der Fall, wenn ein Überweisungsbetrag auf dem Zielkonto des Täters gutgeschrieben ist und der Geschädigte keine Möglichkeit mehr hat, den Täter zu hindern, hierüber zu verfügen. Wird der Vermögensvorteil nach seiner endgültigen Erlangung noch tatplanmäßig innerhalb einer Tätergruppierung verschoben, verlagert dies den Zeitpunkt der Beendigung der Betrugstat nicht nach hinten (BGH, Beschluss vom 26. Juni 2024 - 3 StR 177/24, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Beendigung 3 Rn. 7). Damit sind die Fälle II. 16 bis II. 19 der Urteilsgründe in der Person des Angeklagten zu Tateinheit (§ 52 StGB) verbunden. 10 Seine insoweit gegebene Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Betrug tritt tatmehrheitlich (§ 53 StGB) neben diejenige im zeitlich vorgelagerten Fall II. 10 der Urteilsgründe. In diesem erwirkten die Mitangeklagten eine Zahlung des Erwerbsinteressenten auf das Konto des Angeklagten bei einer anderen Bank. Die zugehörigen Daten hatte der Angeklagte den Mitangeklagten durch gesonderte Ausführungshandlung schon nach der Kontoeröffnung im Januar 2023 überlassen. 11
  9. dd)Danach hat sich der Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen (Fälle II. 10 und II. 16 der Urteilsgründe) strafbar gemacht. Da ergänzende tatsächliche Feststellungen, welche eine differenziertere Beurteilung der Konkurrenzfrage rechtfertigen könnten, nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung des Tatgeschehens nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Bei der Fassung des Schuldspruchs sieht der Senat gemäß § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO wegen des Gebots der Klarheit und Verständlichkeit des Tenors davon ab, in der Beschlussformel die gleichartige Tateinheit zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2024 - 3 StR 289/23, NStZ 2025, 305 Rn. 42 mwN). 12
  10. b)Hinsichtlich des Strafausspruchs ergibt sich Folgendes: 13
  11. aa)Der Senat lässt infolge der Schuldspruchänderung aufgrund der geänderten konkurrenzrechtlichen Bewertung die in den Fällen II. 17 bis II. 19 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen von je zehn Monaten Freiheitsstrafe entfallen und setzt diejenige in Fall II. 16 der Urteilsgründe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auf die Freiheitsstrafe von einem Jahr vier Monaten - anstatt gleichfalls zehn Monaten - fest. Angesichts des sich auch für den Angeklagten abzeichnenden Seriencharakters der Taten und der im Rahmen der Strafzumessung vom Landgericht vorgenommenen, an der jeweiligen Schadenshöhe orientierten Strafmaßstaffelung ist mit Sicherheit anzunehmen, dass es auf die verhängte Einzelstrafe erkannt hätte. 14 Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) steht dem nicht entgegen. Bei der gegebenen Sachlage darf lediglich die neu festgesetzte Einzelstrafe die Summe der bisherigen Einzelstrafen nicht überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2024 - 3 StR 289/23, juris Rn. 42 mwN). 15
  12. bb)Der Wegfall der für die Fälle II. 17 bis II. 19 der Urteilsgründe verhängten Strafen (§ 349 Abs. 4 StPO) lässt den Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt. Mit Blick auf die nunmehr verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr vier Monaten, die dem bestehen bleibenden Strafmaß im Fall II. 10 der Urteilsgründe - der bisherigen Einsatzstrafe - entspricht, ist es ausgeschlossen, dass das Landgericht ohne die weggefallenen Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO). 16 3. Weitere sachlichrechtliche Fehler zum Nachteil des Angeklagten hat die Überprüfung des Urteils nicht ergeben. 17 4. Der Senat korrigiert klarstellend das offensichtliche Schreibversehen, das dem Landgericht in Ziffer 9 der Urteilsformel mit der inhaltlich fehlgehenden Bezugnahme auf die voranstehende Ziffer 7 - anstatt, wie nach dem Sinnzusammenhang evident, auf Ziffer 8 - unterlaufen ist. 18 Von der von dem Generalbundesanwalt angeregten Korrektur desselben und ähnlicher Fehlverweise in Ziffer 13 der Urteilsformel sieht er ab. Denn die unter diesem Gliederungspunkt gefassten Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der die Mitangeklagten betreffenden Adhäsionsaussprüche sind inhaltlich überholt, nachdem die Zahlungspflichten aufgrund gesonderter Senatsentscheidungen vom heutigen Tage in Rechtskraft erwachsen sind. 19 5. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Gleiches gilt für die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen der Adhäsionskläger (§ 472a Abs. 2 StPO). Schäfer Berg Voigt Munk Kurtze http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE626192026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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