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BGH 5. Strafsenat, 5 StR 155/26

KORE626212026 ECLI:DE:BGH:2026:100626B5STR155.26.0 BGH 5. Strafsenat 20260610 5 StR 155/26 Beschluss vorgehend LG Hamburg, 13. Oktober 2025, Az: 625 KLs 8/25 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Bestellung von Rechtsanwalt R. als Pflichtverteidiger des Angeklagten S. wird aufgehoben. Dem Angeklagten wird stattdessen Rechtsanwalt M. aus H. als Pflichtverteidiger beigeordnet. I. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten am 13. Oktober 2025 unter anderem wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unter Einbeziehung anderer gegen den Angeklagten verhängter Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sowie zu einer weiteren Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Wahlverteidigerin B. des Angeklagten am 16. Oktober 2025 Revision eingelegt. Zugleich hat sie ihre Beiordnung als Pflichtverteidigerin für das Revisionsverfahren anstelle von Rechtsanwalt W. , der dem Angeklagten zu diesem Zeitpunkt noch als notwendiger Verteidiger beigeordnet war, beantragt. 2 Am 11. November 2025 hat die Wahlverteidigerin der Strafkammervorsitzenden mitgeteilt, dass sie ihr Wahlmandat niederlegen werde. Die Revision solle nunmehr Rechtsanwalt R. durchführen. Dieser werde eine kostenneutrale Umbeiordnung beantragen, welcher der bisherige Pflichtverteidiger zugestimmt habe. Noch am selben Tag hat die Wahlverteidigerin das Mandat niedergelegt. Eine Woche später hat sich Rechtsanwalt R. für den Angeklagten legitimiert und Akteneinsicht sowie seine kostenneutrale Beiordnung für das Revisionsverfahren anstelle von Rechtsanwalt W. beantragt. Dem hat das Landgericht mit Beschluss vom 25. November 2025 entsprochen. 3 Nach Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls am 17. Dezember 2025 hat die Vorsitzende die Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe verfügt. Dem Angeklagten ist das Urteil am 23. Dezember 2025, dem Pflichtverteidiger einen Tag später zugestellt worden. Am 6. Januar 2026 hat die Vorsitzende Akteneinsicht gewährt. Eine Revisionsbegründung durch den Pflichtverteidiger blieb in der Folge jedoch aus. In der fünften Kalenderwoche dieses Jahres hat sich der Pflichtverteidiger auf der Geschäftsstelle der Strafkammer nach dem Datum der Zustellung des Urteils erkundigt, das ihm mitgeteilt wurde. Hierauf hat er entgegnet, dass die Revisionsbegründungsfrist bereits abgelaufen sei. 4 Mit Beschluss vom 10. Februar 2026 hat das Landgericht die Revision des Angeklagten S. gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der Beschluss ist dem Angeklagten am 13. Februar 2026, seinem Pflichtverteidiger am 18. Februar 2026 zugestellt worden. Mit Fax vom 16. Februar 2026 hat der Angeklagte auf die Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO angetragen. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Bestellung von Rechtsanwalt R. aufzuheben und dem Angeklagten einen neuen Pflichtverteidiger beizuordnen. II. 5 Dem Angeklagten war unter Entpflichtung des bisherigen ein neuer Pflichtverteidiger beizuordnen. Da das Revisionsverfahren seit dem 8. Mai 2026 beim Senat anhängig ist, ist hierfür gemäß der Vorschrift des § 142 Abs. 3 Nr. 3 StPO, die auch für Entscheidungen über den Pflichtverteidigerwechsel anwendbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2024 - StB 62/24 Rn. 3 mwN), die Vorsitzende des Revisionsgerichts zuständig (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl., § 142 Rn. 16). 6 1. Nach der auch im Revisionsverfahren anwendbaren Regelung des § 143a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Var. 2 StPO ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers aufzuheben und ein neuer Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn aus einem sonstigen Grund keine angemessene Verteidigung des Beschuldigten gewährleistet ist. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn ein sogenanntes „offenkundiges Versagen“ der Verteidigung vorliegt (vgl. EGMR, Urteil vom 10. Oktober 2002, Czekalla/Portugal, Nr. 38830/97, NJW 2003, 1229). Insoweit gilt: 7

  1. a)Versäumnisse eines Pflichtverteidigers können dem Staat nur ausnahmsweise angelastet werden, da die Führung der Verteidigung Sache des Angeklagten und seines Pflicht- oder Wahlverteidigers ist. Für Behörden und Gerichte besteht eine Verpflichtung zum Eingreifen nur, wenn das Versagen eines Pflichtverteidigers offenkundig ist oder wenn sie davon unterrichtet werden (EGMR, Urteile vom 22. März 2007, Staroszczyk/Polen, Nr. 59519/00, NJW 2008, 2317, 2318; vom 10. Oktober 2002, Czekalla/Portugal, Nr. 38830/97, NJW 2003, 1229, 1230; BGH, Beschluss vom 15. April 2026 - 1 StR 63/26). So ist das Gericht an der Verwerfung eines Rechtsmittels nur gehindert und zum Eingreifen verpflichtet, wenn die eindeutige Missachtung einer reinen Formvorschrift durch den Pflichtverteidiger zur Folge hat, dass dem Betroffenen ein ihm an sich zustehendes Rechtsmittel genommen wird, ohne dass dies von einem höherrangigen Gericht bereinigt werden kann (BGH, Beschluss vom 11. März 2020 - 4 StR 68/20, NStZ 2021, 189). 8
  2. b)Hier liegt ein solcher Ausnahmefall vor. Denn der dem Angeklagten beigeordnete Rechtsanwalt ist nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe untätig geblieben und hat die Revision des Angeklagten nicht, wie es seine Pflicht gewesen wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 1983 - 2 BvR 731/80, NJW 1983, 2762, 2765), form- und fristgerecht begründet. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat er ebenso wenig gestellt, obwohl ihm der Fristablauf bekannt war. Auch nach Zustellung des Verwerfungsbeschlusses blieb er untätig. Dieses Versäumnis des staatlich bestellten Verteidigers beeinträchtigt hier die Gewährleistung einer wirksamen Verteidigung gemäß Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2016 - 2 StR 265/15). 9 2. Die Stellungnahme des bislang beigeordneten Rechtsanwalts führt zu keiner anderen Beurteilung. Seine Erklärung, er sei als Einzelanwalt nicht darauf eingestellt gewesen, dass ihm das Urteil am 24. Dezember 2025 zugestellt werden würde und er habe sich in einem zweiwöchigen Urlaub über Weihnachten und Silvester befunden, ist auch deshalb hierzu nicht geeignet, weil das elektronische Empfangsbekenntnis, dass der Zustellungsadressat grundsätzlich persönlich abgeben muss (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 36. Aufl., § 173 ZPO Rn. 12) die elektronische Zustellung am 24. Dezember 2025 nachweist (§ 37 Abs. 1 StPO iVm § 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Auch sein weiterer Vortrag erklärt nicht, weshalb er keine Akteneinsicht genommen und Wiedereinsetzung beantragt hat. 10 Schließlich geht auch die Annahme des Rechtsanwalts, der Angeklagte wolle weiter durch ihn vertreten werden, fehl. Der inhaftierte Angeklagte hat in seiner Stellungnahme der Sache nach vielmehr um Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers gebeten, dabei aber darauf hingewiesen, keinen konkreten benennen zu können. Es war daher ein Pflichtverteidiger aus dem Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer auszuwählen (§ 142 Abs. 6 StPO). Cirener http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE626212026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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