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BGH 5. Strafsenat, 5 StR 314/26

KORE626232026 ECLI:DE:BGH:2026:140726B5STR314.26.0 BGH

  1. Strafsenat 20260714 5 StR 314/26 Beschluss vorgehend LG Hamburg,
  2. Januar 2026, Az: 611 KLs 2/25 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom
  3. Januar 2026 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Strafzumessung hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Die Strafkammer hat bei der Strafrahmenwahl und der Strafzumessung im Einzelnen ausdrücklich alle für die Strafzumessung wesentlichen Umstände gegeneinander abgewogen und gewürdigt. Es ist im vorliegenden Fall nicht rechtsfehlerhaft, dass die Strafkammer den Zeitablauf zwischen Tat (schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, Vergewaltigung und Körperverletzung) und Urteil (etwa fünfeinhalb Jahre) dabei nicht ausdrücklich als Strafzumessungsgrund zu Gunsten des Angeklagten benannt hat. Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO müssen die Gründe des Strafurteils die Um-stände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind; eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Die Bewertungsrichtung und das Gewicht der Strafzumessungstatsachen bestimmt in erster Linie das Tatgericht, dem hierbei von Rechts wegen ein weiter Entscheidungs- und Wertungsspielraum eröffnet ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom
  4. April 2022 - 5 StR 313/21, StV 2023, 522). Auch ein Zeitablauf von mehreren Jahren zwischen Tat und Urteil muss nicht in jedem Fall einen bestimmenden Strafzumessungsgrund darstellen. Dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, die zu würdigen dem Tatgericht obliegt. Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat demgemäß betont, dass der zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil zu den Umständen gehört, die nach einer am Einzelfall orientierten Betrachtung Einfluss auf die Bemessung der Strafe gewinnen können: Der Ablauf der Zeit mindere zwar nicht die Tatschuld, könne jedoch Tat und Täter unter den Aspekten von Schuld und Spezialprävention in einem günstigeren Licht erscheinen lassen, insbesondere wenn sich die Tat durch den Zeitablauf als einmalige Verfehlung des Täters erwiesen, er sich inzwischen jahrelang einwandfrei geführt und der Verletzte die Folgen der Tat überwunden habe. Aus dem Umstand, dass der Faktor Zeitablauf zwischen Tat und Urteil als Strafzumessungsfaktor stets nach Maßgabe der Umstände des konkreten Falles zu betrachten und zu gewichten sei, folge auch, dass eine Wechselwirkung mit den anderen im Einzelfall für die Bemessung der Sanktion bedeutsamen Gesichtspunkten bestehe (BGH, Beschluss vom
  5. Juni 2017 - GSSt 2/17, BGHSt 62, 184 Rn. 25, 30, 47). Eine generalisierende, die konkreten Einzelfallumstände außer Acht lassende Wertung des Zeitablaufs als Strafzumessungsgesichtspunkt ist mit den die Strafzumessung allgemein prägenden Grundsätzen nicht vereinbar (vgl. BGH, Urteil vom
  6. Juni 2019 - 1 StR 476/18 Rn. 16). Dies wirkt sich auch auf die Frage aus, ob es sich beim Zeitablauf im konkreten Einzelfall um einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO handelt. Der vorliegende Fall weist folgende Besonderheiten auf: Die zur Tatzeit 12-jährige Geschädigte - der Angeklagte ist ihr Großvater, zu dem sie bis dahin ein gutes Verhältnis hatte - leidet bis heute erheblich unter der Tat. Über einen Zeitraum von mehr als zweieinhalb Jahren nach der Tat zog sie sich „in der irrigen, aber nachvollziehbaren Vorstellung, die Tat zum Wohl ihrer Familie für sich behalten zu müssen“, sozial weitgehend zurück und stand unter erheblichen psychischen Belastungen, die sich in Suizidgedanken niederschlugen. Auch ihre Eltern und ihr Halbbruder waren im Zeitpunkt der Hauptverhandlung durch die Tat und die Folgen für die Nebenklägerin noch erheblich psychisch belastet. Nach der Tat setzte der Angeklagte sein übergriffiges Verhalten fort, indem er zur Nebenklägerin sagte, er könne sie „auch ganz woanders anfassen“, unvermittelt ihr Top hob und mit ihr das Gespräch über seine sexuellen Übergriffe suchte, was sie als sehr unangenehm empfand. Angesichts dieser Feststellungen liegt bei den Strafzumessungserwägungen des Landgerichts kein Verstoß gegen § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO vor (vgl. zu anderen Konstellationen BGH, Beschlüsse vom
  7. November 2025 - 4 StR 259/25; vom
  8. Juni 2022 - 6 StR 191/22). Gericke Mosbacher Köhler Resch Werner http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE626232026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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