KORE626312026 ECLI:DE:BGH:2026:210726BVIZR208.25.0 BGH
- Zivilsenat 20260721 VI ZR 208/25 Beschluss vorgehend BGH,
- April 2026, Az: VI ZR 208/25 vorgehend OLG Frankfurt,
- Mai 2025, Az: 17 U 127/21 vorgehend LG Frankfurt,
- September 2021, Az: 2-04 O 306/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom
- April 2026 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt. 1
- Den Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des
- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
- Mai 2025 zu bewilligen, hat der Senat mit Beschluss vom
- April 2026 abgelehnt. Mit Schreiben vom
- April 2026 hat der Kläger beantragt, ihm einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Notanwalt beizuordnen. Mit Schreiben vom
- Mai 2026 hat der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom
- April 2026 "sofortige Beschwerde oder sonstiges zulässiges Rechtsmittel" eingelegt. Mit Schreiben vom
- Juni 2026 hat der Kläger seine sofortige Beschwerde insoweit zurückgenommen, dass über die Beschwerde als solche nicht entschieden werden soll, sondern lediglich über die mit der Beschwerdeschrift erhobene Rüge über die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. 2
- Die gegen den Beschluss des Senats vom
- April 2026 gerichtete Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nicht statthaft und daher unzulässig. Die Anhörungsrüge ist nach § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO nur gegen Endentscheidungen statthaft. Dazu gehört die Versagung von Prozesskostenhilfe nicht, weil sie nicht in materielle Rechtskraft erwächst und ein neuer Antrag gestellt werden kann (Senat, Beschluss vom
- Juni 2026 - VI ZR 38/26, juris Rn. 1; BGH, Beschlüsse vom
- April 2026 - IX ZA 1/26, juris Rn. 4; vom
- Januar 2018 - V ZB 214/17, juris Rn. 6; grundlegend zum Nichterwachsen der Versagung von Prozesskostenhilfe in materielle Rechtskraft BGH, Beschluss vom
- März 2004 - IV ZB 43/03, NJW 2004, 1805, juris Rn. 5 ff. mwN; zum Vorrang der Gegenvorstellung Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO,
- Aufl., § 321a Rn. 19 f.). 3 Soweit der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit eine Anhörungsrüge gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe teilweise als statthaft behandelt hat (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom
- Mai 2026 - IX ZA 2/26, juris Rn. 1; vom
- August 2022 - XI ZA 2/22 Rn. 2; vom
- Juni 2009 - IV ZB 2/09, r+s 2010, 40 Rn. 12; vgl. auch BVerfG [K], Nichtannahmebeschlüsse vom
- Juni 2023 - 1 BvR 929/23, juris Rn. 8; vom
- Februar 2011 - 1 BvR 279/11, juris Rn. 2), bedarf es hier mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Klärung dieser Rechtsfrage im Sinne des § 132 GVG. Denn die Anhörungsrüge wäre nicht fristgerecht erhoben worden und daher unzulässig (§ 321a Abs. 2 ZPO). Im Übrigen bliebe der Anhörungsrüge des Klägers auch im Falle ihrer Zulässigkeit im Ergebnis der Erfolg versagt. Der Senat hat das gesamte Vorbringen des Klägers geprüft, in der Sache aber nicht für durchgreifend erachtet. 4
- Auch als etwaige Gegenvorstellung hätte die Anhörungsrüge keinen Erfolg. Der Senat sieht nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anlass, seine Entscheidung abzuändern. 5 Aus dem weiteren Vorbringen des Klägers - auch im Schreiben vom
- Mai 2026 - ergibt sich nur, dass er im Jahr 2024 eine Eismaschine angeschafft habe. Aus dem diesem Schreiben als Anlage beigefügten Schreiben an seinen damaligen für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beauftragten Rechtsanwalt vom
- Mai 2026 ergibt sich, dass der Kläger im Jahr 2025 eine weitere Maschine gekauft habe. Diese und weitere Ausgaben seien dafür verantwortlich, dass letztendlich kein Gewinn ausweisbar gewesen sei, da diese Kosten schließlich als Betriebsausgaben hätten berücksichtigt werden müssen. Sein Steuerberater fertige derzeit seine Steuererklärung für das Jahr 2025 und werde zudem das Jahr 2024 prüfen. 6 Ungeachtet dessen sind nach wie vor die Einnahmen und vor allem Einzahlungen des Klägers auf sein Bankkonto nicht nachvollziehbar. Insbesondere erschließt sich nicht, warum die angegebenen Betriebseinnahmen unter den aus den vorgelegten Kontoauszügen ersichtlichen Bareinzahlungen liegen. 7
- Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 78b Abs. 1 ZPO) liegen nicht vor. 8 Die Bestellung eines Notanwalts kann nicht deshalb verlangt werden, weil ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nicht willens ist, eine Beschwerdebegründung nach den Vorstellungen oder gar den Vorgaben der Partei zu fertigen, oder weil er das Rechtsmittel für unzulässig oder unbegründet hält. Denn es liefe dem Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zuwider, wenn die Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des spezialisierten Rechtsanwalts durchzusetzen. Scheitert die Einreichung einer Beschwerdebegründung daran, dass der beauftragte postulationsfähige Rechtsanwalt nicht bereit ist, den rechtlichen Überlegungen der Partei zu folgen und sie zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, rechtfertigt dies nicht die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom
- Juni 2026 - VI ZR 73/25, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom
- Juni 2026 - VIII ZR 305/25, juris Rn. 3 mwN). 9 So liegt es hier. Aus dem Schreiben des Klägers an seinen damaligen für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beauftragten Rechtsanwalt vom
- Mai 2026 ergibt sich, dass dieser dem Kläger die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde empfohlen hat, weil die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen auf tatrichterlichen Würdigungen beruhe, die in der Nichtzulassungsbeschwerde rechtlich nicht bzw. nur sehr eingeschränkt überprüft werden könnten. Seiters von Pentz Allgayer Böhm Linder http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE626312026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.