BGH, Beschluss vom 09.11.2017 – V ZR 21/17 – Nichtzulassungsbeschwerde: Wert einer Klage auf Duldung eines Notwegs; Glaubhaftmachung des Beschwerdewerts Die Beschwerde gegen…
KORE626322017 ECLI:DE:BGH:2017:091117BVZR21.17.0 BGH 5. Zivilsenat 20171109 V ZR 21/17 Beschluss § 917 BGB, § 3 ZPO, § 7 ZPO, § 26 Nr 8 ZPOEG vorgehend LG Gera, 9. Dezember 2016, Az: 1 S 95/16vorgehend AG Jena, 16. März 2016, Az: 26 C 1051/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtzulassungsbeschwerde: Wert einer Klage auf Duldung eines Notwegs; Glaubhaftmachung des Beschwerdewerts Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 9. Dezember 2016 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000 €.
I.
1 Der Kläger ist Inhaber eines Fuhrunternehmens. Er nutzt das im Eigentum von M. H. stehende - mit einem Wohnhaus bebaute - Grundstück im rückwärtigen Bereich als Betriebsgelände zum Abstellen von Lastkraftwagen. Die Beklagte ist Eigentümerin eines benachbarten Grundstücks, das sie zur Hälfte verpachtet hat. Der Pächter errichtete auf der Pachtfläche eine Steinmauer und eine Absperrung. Nach der Behauptung des Klägers ist es ihm wegen dieser Absperrung anders als früher nicht mehr möglich, den rückwärtigen Bereich des Betriebsgrundstücks mit großen Lastkraftwagen und Lastkraftwagen mit Anhängern zu erreichen. Mit der Klage verlangt er von der Beklagten aus eigenem Recht und in gewillkürter Prozessstandschaft aus dem Recht von M. H. zur Erreichung des Betriebsgrundstücks die Gewährung eines jederzeitigen Überfahrts- und Übergangsrechts über das Grundstück der Beklagten. Zusätzlich beansprucht er die Duldung der Überfahrt mit Fahrzeugen aller Art und des Übergangs sowie die Beseitigung rechtlicher und tatsächlicher Hindernisse der Ausübung dieses Rechts. Während das Amtsgericht der Klage stattgegeben hat, hat sie das Landgericht auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.
II.
2 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger nicht glaubhaft gemacht hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
3 1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Will die klagende Partei - wie hier - ihren abgewiesenen Antrag auf Duldung eines Notwegrechts in einem Revisionsverfahren weiterverfolgen, bemisst sich der Wert der Beschwer nach der Wertsteigerung, die ihr Grundstück durch die Gewährung des Notwegrechts erfährt (§ 3, § 7 Alt. 1 ZPO analog; Senat, Beschluss vom 20. März 2014 - V ZR 186/13, juris Rn. 4; Beschluss vom 18. Juni 2015 - V ZR 234/14, Grundeigentum 2015, 1156 Rn. 5). Dass der Wert 20.000 € übersteigt, muss innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegt und glaubhaft gemacht werden (Senat, Beschluss vom 7. Juli 2016 - V ZR 11/16, NJW-RR 2017, 209 Rn. 6 mwN).
4 2. Daran fehlt es.
5
6
Hierbei bleibt jedoch unberücksichtigt, dass dem Kläger von der Beklagten ein Überfahrtsrecht mit Personenkraftwagen und auch kleineren Lastkraftwagen eingeräumt wird. Hierauf weist der Kläger in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde selbst hin und verweist auf entsprechende Erklärungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, die in dem Sitzungsprotokoll dokumentiert sind. Da ein Überfahren des Verbindungsgrundstücks zumindest mit diesen Fahrzeugen möglich ist und das Betriebsgrundstück jedenfalls insoweit auch als Stellfläche genutzt werden kann, lässt sich eine Vermietbarkeit des Erdgeschosses an Gewerbetreibende mit der von dem Sachverständigen gegebenen Begründung nicht verneinen.
Deshalb ist auch ein aktueller Ertragswert von (lediglich) 122.477 € nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
7
8
III.
9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
10 Mangels anderer Anhaltspunkte wird der Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausgehend von der Festsetzung des Berufungsgerichts auf 5.000 € festgesetzt.
Stresemann Weinland Kazele Göbel Hamdorf http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE626322017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public