KORE626322019 ECLI:DE:BGH:2019:180619BXIZB28.18.0 BGH 11. Zivilsenat 20190618 XI ZB 28/18 Beschluss § 85 Abs 2 ZPO, § 236 ZPO, § 522 ZPO vorgehend OLG Stuttgart, 6. September 2018, Az: 6 U 67/18vorgehend LG Stuttgart, 21. Februar 2018, Az: 29 O 348/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Umfang der anwaltlichen Fristenkontrolle bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. September 2018 wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €. I. 1 Die Parteien streiten nach Aufrechnung über die Erstattung einer Restzahlung, die der Kläger auf einen angeblich widerrufenen Verbraucherdarlehensvertrag geleistet hat. 2 Die Klage ist vom Landgericht mit Urteil vom 21. Februar 2018 abgewiesen worden, das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 9. März 2018 zugestellt worden ist. Dagegen hat der Kläger mit einem am 27. März 2018 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. In einem Schriftsatz vom 9. Mai 2018, der bei dem Oberlandesgericht per Telefax am 11. Mai 2018, einem Freitag, eingegangen ist, hat der Kläger die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 8. Juni 2018 beantragt. Auf einen Hinweis des Berufungsgerichts vom 15. Mai 2018 hin, die Berufung könne mangels fristgerechter Einreichung der Berufungsbegründung unzulässig sein, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30. Mai 2018, bei Gericht eingegangen am 1. Juni 2018, Fristverlängerung für die Berufungsbegründung bis zum 8. Juni 2018 sowie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und gleichzeitig die Berufung begründet. 3 Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Kläger vorgetragen, die stets zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte C. W. habe den von seinem Prozessbevollmächtigten fristgerecht am 9. Mai 2018 unterzeichneten Schriftsatz, in dem die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt worden sei, versehentlich weder an das Berufungsgericht gefaxt noch den Schriftsatz in den Postausgang gelegt. Dennoch habe sie die Berufungsbegründungsfrist vom 9. Mai 2018 im Fristenbuch gestrichen und auf den 8. Juni 2018 umgetragen. Eine solche Vorgehensweise sei ihr ausnahmsweise bei der ersten Fristverlängerung einer Berufungsbegründung erlaubt gewesen. 4 Nach den Regeln der Büroorganisation des Prozessbevollmächtigten des Klägers habe vor dem Streichen der Frist das Faxprotokoll auf den richtigen Adressaten sowie auf Vollständigkeit kontrolliert und die Speicherung des Schriftsatzes und des Faxprotokolls in der elektronisch geführten Akte überprüft werden müssen. Beides sei unterblieben. Bevor die Rechtsanwaltsfachangestellte Weis am 9. Mai 2018 das Büro verlassen habe, sei der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit ihr die Fristen des Tages durchgegangen. Dabei habe Frau Weis im festen Glauben an den vermeintlich ausgeführten Auftrag mündlich bestätigt, den Fristverlängerungsantrag gefaxt und in den Postausgang gelegt zu haben. Der Prozessbevollmächtigte habe sich beim Verlassen des Büros vergewissert, dass die Frist tatsächlich im Fristenbuch gestrichen worden sei. Dies hat der Kläger durch Vorlage einer E-Mail seines Prozessbevollmächtigten vom 9. Mai 2018, durch eidesstattliche Versicherungen der Rechtsanwaltsfachangestellten W. und G. sowie durch eine anwaltliche Versicherung seines Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemacht. 5 Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Anträge des Klägers auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sowie auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und dessen Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Berufungsbegründungsfrist sei bei Eingang des Verlängerungsantrags bereits verstrichen, sodass der Antrag zurückzuweisen sei. Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist sei dem Kläger nicht zu gewähren, da nicht habe festgestellt werden können, dass er ohne sein Verschulden die Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten habe. Ihm sei das Organisationsverschulden seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen. Eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle müsse gewährleisten, dass die Erledigung einer fristgebundenen Sache am Ende jedes Arbeitstags anhand des Fristenkalenders von einer damit beauftragten Bürokraft nochmals eigenständig überprüft wird. Eine solche Anordnung lasse sich nicht feststellen. Die geschilderte Vorgehensweise, am Ende eines Arbeitstages die Fristen mit der Kanzleikraft durchzugehen und sich deren Erledigung mündlich bestätigen zu lassen, ersetze diese Anordnung nicht. Insbesondere ergebe sich daraus nicht, dass am Ende des Arbeitstages - von wem auch immer - überprüft werde, ob überhaupt ein Sendebericht zur Übermittlung eines Telefax vorliege. 6 Das schuldhafte Unterlassen einer solchen Anordnung zur Ausgangskontrolle am Ende eines jeden Arbeitstages lasse sich als Ursache für die Fristversäumung nicht ausschließen. Denn nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des Klägers sei am Abend nur kontrolliert worden, ob die Fristen im Fristenbuch gestrichen, nicht jedoch, ob die als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich versandt worden seien. Wäre am Ende des Arbeitstages das Vorliegen eines Sendeberichts kontrolliert worden, wäre erkannt worden, dass der Fristverlängerungsantrag nicht abgesandt worden sei. 7 Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. II. 8 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (Senatsbeschluss vom 9. November 2004 - XI ZB 6/04, BGHZ 161, 86, 87 mwN), sind nicht erfüllt. 9 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs weder zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 ZPO) noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) erforderlich. Der Beschluss des Berufungsgerichts steht vielmehr in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und verletzt weder den Anspruch des Klägers auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) noch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht versagt und die Berufung infolgedessen zutreffend als unzulässig verworfen. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, das ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zuzurechnen ist, an der Einhaltung der Frist zur Begründung seiner Berufung gehindert war. 10 1. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, die Kontrolle ausgehender Schriftsätze mangelhaft organisiert. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.