KORE626322022 ECLI:DE:BGH:2021:201021B1STR375.21.0 BGH 1. Strafsenat 20211020 1 StR 375/21 Beschluss § 46 Abs 2 StGB, § 263 Abs 1 StGB vorgehend LG Stuttgart, 16. Juni 2021, Az: 11 KLs 115 Js 48832/15
§ 263Abs. 1 Vermögensschaden 83 Rn. 19 mw
N). Damit fehlte es an einer vertragsgemäßen Leistung. 10 (b) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht auch angenommen, dass dem Abrechnungsdienstleister und den Krankenkassen in Höhe der geleisteten Zahlungen ein Vermögensschaden entstanden ist, obwohl die Pflegeleistungen erbracht worden waren. Denn es bestand keine Verpflichtung zur Zahlung, da die von der Angeklagten eingesetzten und beschäftigten Pflegekräfte nicht über die in der vertraglichen Vereinbarung mit den Krankenkassen vorausgesetzte Qualifikation verfügten. Das Unterschreiten der nach dem Vertrag vereinbarten Qualifikation von Pflegekräften führt nach den insoweit maßgeblichen Grundsätzen des Sozialrechts auch dann zum vollständigen Entfallen des Vergütungsanspruchs, wenn die Leistungen im Übrigen ordnungsgemäß erbracht wurden („streng formale Betrachtungsweise“; vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2014 – 4 StR 21/14,
§ 263Abs. 1 Vermögensschaden 83 Rn. 28, 31; vom 23. September 2020 – 4 St
R 668/19 Rn. 6 und vom
- September 1994 – 4 StR 280/94 Rn. 5; Urteil vom
- Oktober 2015 – III ZR 93/15 Rn. 14, 19; Welke, GuP 2011, 139, 146 f.). Die Arbeitsleistung als solche stellt keine gleichwertige Gegenleistung für die Krankenkassen dar (vgl. BGH aaO; Dannecker/Bülte, NZWiSt 2012, 81, 84). Denn bei den beatmeten, intensiv betreuungsbedürftigen Patienten konnte unter Berücksichtigung möglicher Notfallsituationen eine hinreichende Versorgung nur durch hierfür qualifizierte Pflegekräfte gewährleistet werden. 11 b) Der Strafausspruch hat nur teilweise Bestand. Die Strafzumessung begegnet in den Fällen 1 bis 22 der Urteilsgründe durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat nicht bedacht, dass die Krankenkassen wegen der tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen der Angeklagten keinen anderen Pflegedienst haben beauftragen und bezahlen müssen; diese von den Krankenkassen ersparten Aufwendungen sind ein strafbestimmender Umstand (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom
- Juni 2014 – 4 StR 21/14,
§ 263Abs. 1 Vermögensschaden 83 Rn. 36; für vertragsärztliche Abrechnungen: BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 – 3 St
R 161/02 Rn. 31 und Beschluss vom 28. September 1994 – 4 StR 280/94 Rn. 6; für den Bereich privatärztlicher Liquidation: BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 – 1 StR 45/11 Rn. 109). 12
- c)Die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 22 der Urteilsgründe entzieht der Gesamtstrafenbildung die Grundlage; die Gesamtstrafe ist daher ebenfalls aufzuheben. 13
- d)Demgegenüber sind die Einzelstrafen in den Fällen 23 bis 43 der Urteilsgründe rechtsfehlerfrei und haben ebenso wie der übrige Rechtsfolgenausspruch Bestand. 14
- e)Auch soweit der Strafausspruch aufzuheben ist, haben die zugrundeliegenden Feststellungen Bestand. Denn diese sind von dem aufgezeigten Wertungsfehler nicht betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter kann insoweit ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. Raum RiBGH Prof. Dr. Jäger isterkrankt und daher gehindertzu unterschreiben. Fischer Raum Bär Leplow http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE626322022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public