KORE626332026 ECLI:DE:BGH:2026:170626B2STR134.26.0 BGH 2. Strafsenat 20260617 2 StR 134/26 Beschluss vorgehend BGH, 17. Juni 2026, Az: 2 StR 134/26, Beschluss vorgehend LG Köln, 12. Dezember 2025, Az: 326 KLs 13/25 DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 12. Dezember 2025, soweit es ihn betrifft und er verurteilt ist,
- a)im gesamten Strafausspruch aufgehoben und
- b)im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 731.520 Euro als Gesamtschuldner angeordnet ist; die weitergehende Einziehung entfällt. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, bandenmäßigen Handeltreibens mit Cannabis in sechs Fällen und wegen Handeltreibens mit Cannabis in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Ferner hat es, mit dem Mitangeklagten gesamtschuldnerisch haftend, die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 572.400 Euro und die (weitere) gesamtschuldnerische Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 163.400 Euro angeordnet. Die hiergegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet. 2 1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. 3 2. Demgegenüber kann der gesamte den Angeklagten betreffende Strafausspruch keinen Bestand haben. 4 Das Landgericht hat bei allen Einzeltaten strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte bezogen auf die jeweiligen Tatzeiten zwischen August 2020 und dem 31. Dezember 2020 (nicht einschlägig) vorbestraft sei, was ihn jedoch „nicht von der Begehung der Taten abhalten lassen hat“. Dieser Umstand wird von den Feststellungen nicht getragen. Danach war der Angeklagte durch das Amtsgericht Köln am 19. Februar 2021 und am 23. August 2022, somit nach Begehung der hier zugrunde liegenden Taten, zu geringen - mittlerweile durch Zahlung vollstreckten - Geldstrafen verurteilt worden. 5 Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer ohne die strafschärfende Wertung von Vorstrafen auf jeweils niedrigere Einzelstrafen erkannt hätte, weshalb alle Einzelstrafen aufzuheben sind. Der Wegfall der Einzelstrafen entzieht der Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage. 6 Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen und haben Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). 7 3. Der ansonsten rechtsfehlerfrei getroffene Einziehungsausspruch leidet im Fall 12 der Urteilsgründe an einem Rechenfehler. Obschon die Feststellungen für diesen Fall Verkaufspreise von 4.000 Euro je Kilogramm Marihuana der Sorte Haze belegen, gelangt das Landgericht aufgrund des vollständigen Verkaufs von 21,4 Kilogramm zu einem Gesamterlös von 89.880 Euro statt rechnerisch zutreffend von 85.600 Euro. Der Senat kürzt auf den Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Einziehungsbetrag in Höhe der Differenz von 4.280 Euro. Menges Zeng Meyberg Grube Zimmermann http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE626332026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public