KORE626352026 ECLI:DE:BGH:2026:300626B1STR178.26.0 BGH 1. Strafsenat 20260630 1 StR 178/26 Beschluss vorgehend LG Augsburg, 11. Dezember 2025, Az: 1 J KLs 408 Js 110907/25 jug DEU Bundesrepublik Deutschland 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 11. Dezember 2025
- a)aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen acht Fällen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen (Taten Ziffern C. 2. 40. bis C. 2. 47. der Urteilsgründe) verurteilt worden ist; insoweit wird er freigesprochen und hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen;
- b)im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in 40 Fällen und der Vergewaltigung in zwei Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen hierdurch jeweils entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in 48 Fällen und Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 Die materiell-rechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge hat im Wesentlichen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3 Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hat das Landgericht jedoch nicht bedacht, dass die Nebenklägerin A. am 30. Juli 2015 18 Jahre alt wurde. Soweit es dem Angeklagten zu Last gelegt hat, in der Zeit vom 30. Juli 2015 bis 31. Dezember 2015 in acht Fällen mit A. den vaginalen Geschlechtsverkehr durchgeführt zu haben, und ihn deswegen unter C. 2. 40. bis C. 2. 47. der Urteilsgründe wegen acht Fällen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen (§ 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 53 Abs. 1 StGB) verurteilt hat, hat das Urteil daher keinen Bestand. 4 Andere Straf- oder Ordnungswidrigkeitstatbestände, nach denen die angeklagten Sachverhalte zu ahnden sein könnten, sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte ist deswegen aus Rechtsgründen von den Tatvorwürfen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in acht Fällen (C. 2. 40. bis C. 2. 47. der Urteilsgründe) durch das Revisionsgericht freizusprechen (§ 354 Abs. 1 erste Alternative 1 StPO). 5 Der Wegfall der zugehörigen Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr lässt den Gesamtstrafausspruch unberührt. Es ist bei einer Einsatzstrafe von drei Jahren und vier Monaten Freiheitsstrafe sowie weiteren Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten und vierzigmal einem Jahr Freiheitsstrafe auszuschließen (entsprechend § 354 Abs. 1 StPO), dass das Landgericht ohne die entfallenden Einzelstrafen eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. 6 Der Schriftsatz der Verteidigung vom 25. Juni 2026 hat dem Senat bei Beschlussfassung vorgelegen und bei der Entscheidung Berücksichtigung gefunden. Jäger Fischer Wimmer Leplow Welnhofer-Zeitler http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE626352026&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public