BGH, Beschluss vom 03.07.2018 – VIII ZR 227/16 – Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Darlegung des Zulassungsgrundes einer grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage trotz deren…
KORE626422018 ECLI:DE:BGH:2018:030718BVIIIZR227.16.0 BGH 8. Zivilsenat 20180703 VIII ZR 227/16 Beschluss § 543 Abs 2 S 1 Nr 2 Alt 2 ZPO, § 544 Abs 2 S 3 ZPO vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 9. September 2016, Az: 7 U 28/16 (Hs)vorgehend LG Dessau-Roßlau, 8. April 2016, Az: 3 O 44/15nachgehend BGH, 4. September 2018, Az: VIII ZR 227/16, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Darlegung des Zulassungsgrundes einer grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage trotz deren Klärung durch den Bundesgerichtshof Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 9. September 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 108.654 €.
I.
1 Die Klägerin nimmt als Betreiberin eines Übertragungsnetzes die sich selbst als "unabhängigen Energieversorger" bezeichnende Beklagte im Hinblick auf die Lieferung von Strom an Letztverbraucher auf Zahlung von Abschlägen auf die EEG-Umlage nach § 37 Abs. 2 Satz 1 EEG 2012 (für die Monate Juni und Juli 2014) beziehungsweise § 60 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 (für die Monate August 2014 bis Juli 2015) in einer Gesamthöhe von 108.654 € nebst Zinsen sowie auf Erfüllung hiermit im Zusammenhang stehender Mitteilungspflichten in Anspruch. Ihre entsprechende Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
II.
2 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg, weil die Beklagte im Rahmen ihrer Beschwerdebegründungen vom 23. Januar und 6. Februar 2017 einen Zulassungsgrund nicht dargelegt hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1, § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO; vgl. zu einem vorangegangene Zeiträume betreffenden Rechtsstreit der Parteien bereits den Senatsbeschluss vom 10. Januar 2017 - VIII ZR 14/16, juris [Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO]).
3 1. Die Beklagte hat ihr Zulassungsbegehren auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und insoweit darauf gestützt, dass höchstrichterlich noch nicht geklärt und im Streitfall entscheidungserheblich sei, ob § 37 Abs. 2 EEG 2012 beziehungsweise § 60 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 die Grundrechte der Energieversorgungsunternehmen gemäß Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG sowie gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verletzten und ob es sich bei der Umlage nach § 37 Abs. 2 EEG 2012 um eine verfassungswidrige Sonderabgabe unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom 10. Mai 2016 (T-47/15, EnWZ 2016, 409) handele.
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7 Zwar kann sich, auch wenn der Bundesgerichtshof eine Rechtsfrage bereits geklärt hat, im Einzelfall durchaus weiterer Klärungsbedarf daraus ergeben, dass neue Argumente ins Feld geführt werden, die den Bundesgerichtshof zu einer Überprüfung seiner Auffassung veranlassen könnten (BVerfG, NJW 2011, 2276, 2277 mwN; vgl. zudem BT-Drucks. 14/4722, S. 104). Dies setzt aber zum einen voraus, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerdebegründung mit der betreffenden einschlägigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, inwieweit (seiner Auffassung nach) eine Überprüfung zu erfolgen habe. Zum anderen hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass seine persönliche Ansicht in Rechtsprechung oder Literatur im Anschluss an die betreffende Entscheidung des Bundesgerichtshofs überhaupt (noch) vertreten wird und insoweit aktuell ein Meinungsstreit besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, juris Rn. 36 mwN). Letzteres gilt erst recht, wenn die Verfassungs- oder Europarechtswidrigkeit einer Norm gerügt wird, die - wie hier - bereits vor längerer Zeit in Kraft getreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 14/12, juris Rn. 6 mwN).
8 Entsprechende Darlegungen fehlen hier. Der bloße pauschale Hinweis, das von den Vorinstanzen in Bezug genommene Senatsurteil vom 25. Juni 2014 (VIII ZR 169/13, aaO) "verfange nicht" und es handele sich bei der Umlage nach § 37 Abs. 2 EEG 2012 um eine verfassungswidrige Sonderabgabe, genügt nicht. Die Beschwerde hat deshalb schon mangels Auseinandersetzung mit der einschlägigen Senatsrechtsprechung weder die Klärungsbedürftigkeit noch eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage hinreichend dargestellt.
9 Zudem handelt es sich bei § 37 Abs. 2 EEG 2012 um auslaufendes Recht, da das EEG 2012 durch Artikel 23 Satz 2 des Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) bereits zum 1. August 2014 aufgehoben und durch das EEG 2014 ersetzt wurde. Mithin hätte die Beklagte zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit außerdem aufzeigen müssen, dass eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungsweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, WM 2003, 987, 988 [insoweit in BGHZ nicht abgedruckt]; vom 11. März 2015 - VII ZR 270/14, NJW 2015, 1875 Rn. 2 mwN; vom 11. Januar 2018 - V ZR 98/17, juris Rn. 7).
10 Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass sich die Beklagte zur Begründung der von ihr angenommenen "Unionsrechtswidrigkeit des gesamten EEG [2012]" auf das insoweit von der Europäischen Kommission eingeleitete Beihilfeverfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV und das hierauf ergangene Urteil des EuG vom 10. Mai 2016 (T-47/15, aaO) berufen hat, die Kommission betreffend sowohl das EEG 2014 als auch das EEG 2017 jedoch entschieden hat, keine beihilferechtlichen Einwände zu erheben (vgl. Kommission vom 23. Juli 2014 - C(2014) 5081 final, abrufbar unter http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/252523/252523_1589754_142_2.pdf; vom 20. Dezember 2016 - C(2016) 8789 final, abrufbar unter http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/264992/264992_1871004_175_2.pdf).
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12 2. Weiterhin hat die Beklagte ihr Zulassungsbegehren auf die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) gestützt. Diesbezüglich trägt sie vor, durch die sie belastenden Entscheidungen der Vorinstanzen in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Abs. 1, 3 sowie Art. 2 Abs. 1 GG verletzt zu sein, weil die Urteile der Gerichte unter Anwendung der (nach Auffassung der Beklagten) verfassungs- und unionsrechtswidrigen Regelung zur EEG-Umlage in § 37 Abs. 2 EEG 2012 ergangen seien.
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15 Soweit sich die Beschwerde auf das von ihr in Passagen wiedergegebene Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom 10. Mai 2016 (T-47/15, aaO) und eine sich hieraus - ihrer Auffassung nach - ergebende Unionsrechtswidrigkeit des § 37 Abs. 2 EEG 2012 berufen hat, ist allein dies für die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO nicht ausreichend. Das Berufungsgericht hat sich mit der von der Beklagten geltend gemachten Unionsrechtswidrigkeit und der von ihr herangezogenen Entscheidung des Europäischen Gerichts erster Instanz vom 10. Mai 2016 (T-47/15) eingehend auseinandergesetzt und begründet, weshalb diese Gesichtspunkte der Berechtigung der Klageforderung nicht entgegenstehen. Die Beschwerde lässt bereits jegliche Auseinandersetzung mit diesen Ausführungen des Berufungsurteils vermissen. Erst recht fehlt es an der - für die Zulassung der Revision unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlichen - Darlegung eines Rechtsfehlers, der Divergenzen oder das Entstehen oder Fortbestehen schwer erträglicher Unterschiede in der Rechtsprechung zur Folge haben könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, aaO S. 293 f.).
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17 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 544 Abs. 4 Satz 2 BGB ab. Dies gilt auch für die im Zusammenhang mit ihrer Passivlegitimation erhobene Gehörsrüge (Art. 103 Abs. 1 GG) der Beklagten.
Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider Dr. Bünger Dr. Schmidt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE626422018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public