BGH, Beschluss vom 31.05.2023 – IV ZR 299/22 – Deckungsklage gegen die Vollkaskoversicherung nach Kfz-Unfall: Abrechnung nach Quotenvorrecht; Leistungsgrenze des…
KORE626422023 ECLI:DE:BGH:2023:310523BIVZR299.22.0 BGH 4. Zivilsenat 20230531 IV ZR 299/22 Beschluss § 86 Abs 1 VVG, Nr A.2.6 AKB, Nr A.2.7 AKB, § 249 BGB, §§ 249ff BGB vorgehend LG Passau, 11. August 2022, Az: 3 S 70/21vorgehend AG Passau, 17. September 2021, Az: 16 C 785/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Deckungsklage gegen die Vollkaskoversicherung nach Kfz-Unfall: Abrechnung nach Quotenvorrecht; Leistungsgrenze des Kaskoversicherers Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Passau - 3. Zivilkammer - vom 11. August 2022 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen.
1 I. Die Parteien streiten über die Höhe der Versicherungsleistung aus einer vom Kläger bei der Beklagten gehaltenen Kfz-Versicherung.
2 Der Kläger ist Halter des mit einer Selbstbeteiligung von 1.000 € bei der Beklagten vollkaskoversicherten Fahrzeugs, das bei einem Verkehrsunfall am 14. September 2019 beschädigt wurde. Dem Versicherungsvertrag liegen "Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)", Stand 1. Juli 2013, (im Folgenden: AKB) zugrunde. Diese bestimmen unter anderem: "A.2.6 Was zahlen wir bei Zerstörung, Totalschaden oder Verlust? … Was versteht man unter Totalschaden, Wiederbeschaffungswert und Restwert? … A.2.6.7 Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen.
A.2.6.8 Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand.
A.2.7 Was zahlen wir bei Beschädigung?
Reparatur A.2.7.1 Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen: a) Wird das Fahrzeug vollständig repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.7, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.7.1.b. b) Wird das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig repariert, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts (siehe A.2.6.7 und A.2.6.8) …"
3 In einem Rechtsstreit des Klägers gegen den Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer wurden die Haftung des Unfallgegners mit 40 % festgesetzt und bei der Berechnung des Schadens am Fahrzeug des Klägers Nettoreparaturkosten in Höhe von 7.002,04 €, ein unfallbedingter Minderwert des Fahrzeugs von 250 € sowie Sachverständigenkosten für ein vom Kläger eingeholtes Schadengutachten von 727,33 € zugrunde gelegt, ferner ein Nutzungsausfall von 180 € und eine Pauschale von 25 €. Der Haftpflichtversicherer zahlte auf diese Positionen insgesamt 3.273,75 €, wovon ein Teilbetrag von 3.110,13 € auf Reparaturkosten, Minderwert und Sachverständigenkosten entfiel.
4 Der Kläger ließ sein Fahrzeug in Eigenregie instand setzen; eine Rechnung darüber legte er nicht vor. Die Beklagte, deren Eintrittspflicht dem Grunde nach unstreitig ist, zahlte an den Kläger 3.362,48 €, wobei sie einen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs von 9.564,80 € und Sachverständigenkosten für das Schadengutachten von 727,33 € zugrunde legte und hiervon einen Restwert von 4.688 € sowie Leistungen des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners von 2.241,65 € in Abzug brachte.
5 Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung weiterer 1.809,39 € sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, die Abrechnung der Beklagten berücksichtige sein Quotenvorrecht nicht. Außerdem sei der in Ansatz gebrachte Restwert unzutreffend; dieser belaufe sich laut dem von ihm eingeholten Schadengutachten auf lediglich 3.900 €.
6 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 514,32 € und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 159,93 €, jeweils nebst Zinsen, verurteilt. Das weitergehende Rechtsmittel hat es zurückgewiesen.
7 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 992,44 € und weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 380,57 €, jeweils nebst Zinsen.
8 II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich unter Berücksichtigung der Regeln des Quotenvorrechts für den Kläger ein weiterer Anspruch in Höhe von 514,32 €.
9 Der Umfang der (maximalen) Entschädigungspflicht der Beklagten ergebe sich aus den dem Vertrag zugrunde liegenden AKB. Da der Pkw des Klägers in Eigenregie repariert worden sei, seien die von der Beklagten grundsätzlich zu erstattenden Reparaturkosten auf den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt, der hier 4.876,80 € (9.564,80 € - 4.688 €) betrage. Für seine von der Beklagten substantiiert bestrittene Behauptung, dass nur ein Restwert in Höhe von 3.900 € erzielbar gewesen wäre, sei vom Kläger in erster Instanz kein Beweis angeboten worden, was sich, da er die Beweislast hierfür trage, zu seinen Lasten auswirke; daher sei der von der Beklagtenseite angegebene Restwert der Berechnung zugrunde zu legen.
Das im Berufungsverfahren angebotene Sachverständigengutachten sei wegen Verspätung nicht zu erholen. Die vereinbarte Selbstbeteiligung von 1.000 € sei bei der grundsätzlichen Berechnung des Leistungsanspruchs gegenüber der Beklagten in Abzug zu bringen, da sich für den Kaskoversicherer dessen Leistungsgrenze aus seinem maximalen vertraglichen Leistungsversprechen ergebe. Von den vom Kaskoversicherer zu begleichenden 3.876,80 € (4.876,80 € - 1.000 €) sei grundsätzlich nicht die gesamte Leistung des Haftpflichtversicherers in Höhe von 3.273,75 € in Abzug zu bringen, da hier das Quotenvorrecht nicht berücksichtigt würde. Quotenbevorrechtigt seien die restlichen Reparaturkosten inklusive Selbstbeteiligung, die Wertminderung und Sachverständigenkosten.
Grundsätzlich stünden dem Kläger damit quotenbevorrechtigt 4.102,57 € und weitere 40 % aus den nicht kongruenten Positionen, also 82 €, und damit insgesamt 4.184,57 € zu. Nur der Betrag, um den die quotenbevorrechtigten Positionen hinter der Leistung des Haftpflichtversicherers (3.273,75 €) zurückblieben, stehe dem Kaskoversicherer zu und sei von den von ihm zu begleichenden 3.876,80 € in Abzug zu bringen. Nachdem die Summe der kongruenten Positionen 3.273,75 € übersteige, sei kein Abzug von den vom Kaskoversicherer zu begleichenden 3.876,80 € zu machen. Der Anspruch gegen die Beklagte betrage daher 3.876,80 €, dies stelle auch die Leistungsgrenze der Beklagten dar. Hier-auf habe die Beklagte 3.362,48 € gezahlt, so dass sich ein Restanspruch in Höhe von 514,32 € ergebe.
Nur als Verzugsschaden seien die vorgerichtlichen Anwaltskosten zu ersetzen. Die Regeln des Quotenvorrechts spielten hier keine Rolle.
10 III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
11 1. Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO mit der Begründung zugelassen, die Sache habe eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung, nachdem es sich bei der Abrechnung von Kfz-Unfällen und die in diesem Zusammenhang gegebenenfalls zu berücksichtigenden Regeln des Quotenvorrechts um ein Massengeschäft handele und die Frage der maximalen Leistungspflicht eines Vollkaskoversicherers in vielen weiteren Fällen ebenfalls von Bedeutung sein dürfte, insbesondere beim sog. "umgekehrten Quotenvorrecht". Hieraus ergibt sich kein Zulassungsgrund. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
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Mai 2022 - IV ZR 201/20, VersR 2022, 1266 Rn. 17 m.w.N.). Für die hier in Streit stehende Frage der maximalen Leistungspflicht eines Vollkaskoversicherers im Zusammenhang mit einem Unfallschaden bei vorrangiger Inanspruchnahme des gegnerischen Haftpflichtversicherers sind solche Unklarheiten nicht ersichtlich. Ebenso wenig lässt sich erkennen, dass der Frage bereits wegen ihres Gewichts für die beteiligten Verkehrskreise grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18. September 2003 - V ZB 9/03, NJW 2003, 3765 unter II [juris Rn. 2]).
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15 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht ist - auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen - zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger gegen die Beklagte keine über deren Leistungsgrenze von 3.876,80 € hinausgehende Entschädigungsleistung zusteht.
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Beweis dafür hat der Kläger erstinstanzlich trotz gerichtlichen Hinweises nicht angetreten, sondern den von der Beklagten ihrer Abrechnung zugrunde gelegten Restwert allein deshalb aus Rechtsgründen als nicht maßgeblich angesehen, weil er zum Zeitpunkt der Übermittlung des Restwertangebots bereits mit der Reparatur begonnen hatte. Soweit der Kläger zweitinstanzlich erstmals die Behauptung aufgestellt hat, der von der Beklagten ihrer Abrechnung zugrunde gelegte Restwert beruhe auf einem überregionalen Angebot, welches höher sei als das von ihm zugrunde gelegte regional höchste, und hierfür Beweis durch Sachverständigengutachten angetreten hat, hat er damit ein neues Angriffsmittel vorgebracht (vgl. nur Heßler in Zöller, ZPO 34.
Aufl. § 531 Rn. 21). Dieses hat das Berufungsgericht zu Recht für gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht mehr berücksichtigungsfähig gehalten.
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Dementsprechend ist ein Tatrichter, dem die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage fehlt und der davon absehen will, von Amts wegen sachverständige Hilfe in Anspruch zu nehmen, grundsätzlich nur gehalten, die beweisbelastete Partei auf die Notwendigkeit eines Beweisantrags nach § 403 ZPO hinzuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2019 - VIII ZR 255/17, NJW-RR 2019, 719 Rn. 18 m.w.N.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 - IV ZR 181/14, r+s 2015, 405 Rn. 16 m.w.N.). Es ist daher regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Tatrichter von der amtswegigen Einholung eines Sachverständigengutachtens absieht, nachdem er der beweisbelasteten Partei gemäß § 139 ZPO Gelegenheit gegeben hat, Beweis anzutreten und diese daraufhin - wie hier - keinen Beweisantrag stellt (OLG München NJW-RR 2014, 1123 unter B I 3 b [juris Rn. 8];
OLG Frankfurt NJW-RR 1993, 169, 170; Stadler in Musielak/Voit, ZPO 20. Aufl. § 144 Rn. 4; Jäckel, Das Beweisrecht der ZPO 3. Aufl. Rn. 70; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Februar 2019 aaO Rn. 19). Besondere Gründe, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, zeigt die Revision nicht auf.
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21 Anders als die Revision meint, hat das Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers nicht zur Folge, dass die Leistungsgrenze des Kaskoversicherers bei dessen nachträglicher Inanspruchnahme ohne Abzug einer Selbstbeteiligung zu bestimmen ist. Zwar ist in der Kaskoversicherung anerkannt, dass der Versicherungsnehmer bei Vereinbarung einer Selbstbeteiligung den sich daraus ergebenden Nachteil nicht zu tragen hat, wenn er den Schaden nicht oder zumindest nicht allein verursacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 2009 - XII ZR 211/08, r+s 2010, 105 Rn. 13). Demgemäß wird vom Rechtsübergang nach § 86 VVG nur der um die Selbstbeteiligung verringerte Haftpflichtanspruch erfasst, so dass dem Versicherungsnehmer das Quotenvorrecht auch in Höhe seiner Selbstbeteiligung verbleibt (vgl.
BGH, Urteil vom 4. April 1967 - VI ZR 179/65, BGHZ 47, 308, 311 [juris Rn. 9]; Maier in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 19. Aufl. A.2 AKB Rn. 902). Das führt aber lediglich dazu, dass der Kaskoversicherer bei vorrangiger Inanspruchnahme des gegnerischen Haftpflichtversicherers die Differenz zu dessen Leistungen hinsichtlich der quotenbevorrechtigten Schadenspositionen, zu denen alle von der "versicherten Gefahr" der Kaskoversicherung erfassten unmittelbaren Sachschäden (vgl. BGH, Urteile vom 8. Dezember 1981 - VI ZR 153/80, BGHZ 82, 338 unter II 2 a [juris Rn. 15 f.]; vom 30. September 1957 - III ZR 76/56, BGHZ 25, 340 unter 2 c [juris Rn. 21]) und damit insbesondere auch Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten in Höhe der Selbstbeteiligung gehören, bis zur eigenen vertraglichen Leistungsgrenze zu erstatten hat, nicht hingegen darüber hinaus.
Für den Kaskoversicherer gilt insoweit nichts anderes als für den Schädiger, für den das Quotenvorrecht des Geschädigten ebenfalls nicht dazu führt, dass er insgesamt mehr zu zahlen hat, als seinem Mitverursachungsanteil entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2017 - VI ZR 90/17, r+s 2017, 494 Rn. 22 m.w.N.).
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Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Piontek Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Rücknahme der Revision erledigt worden. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE626422023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public