(1)4420 BL - III - 29/17, aaO, Rn. 19; BeckOK StPO/Krauß, § 122 Rn. 6; KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 121 Rn. 24a). 11 2. Die beiden dem Angeschuldigten im Haftbefehl angelasteten Taten sind nicht von der Anklage umfasst, weder die Mitgliedschaft im ISIG (nachfolgend
- a)noch das Sichbereiterklären zur Mitgliedschaft in der Jabhat al-Nusra (unten b). 12
- a)Die mitgliedschaftliche Beteiligung am ISIG und diejenige an der Jabhat al-Nusra sind nicht nur materiellrechtlich, sondern auch prozessual verschiedene Taten. Für eine Strafbarkeit gemäß § 129a Abs. 1 StGB ist die konkrete terroristische Vereinigung ein das Tatbild entscheidend prägendes Merkmal. Stellt sich nach Haftbefehlserlass heraus, dass sich der Beschuldigte mitgliedschaftlich für eine andere Organisation als die zunächst angenommene betätigte, so wird die Nämlichkeit der ihm zur Last liegenden Tat in aller Regel nicht gewahrt sein. Denn andere, gleichgebliebene Umstände werden das Geschehen kaum hinreichend individualisieren können, um Zweifel an der Tatidentität und eine Verwechslungsgefahr mit anderen ähnlichen Taten auszuschließen (zu diesem Kriterium s. LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 264 Rn. 96 mN). So liegt es auch hier. 13 Zwar hat es der Senat in einem Fall, in dem dem Angeschuldigten zunächst im Haftbefehl konkret umschriebene Beteiligungshandlungen am ISIG vorgeworfen wurden, der Generalbundesanwalt die Anklage dann aber darauf stützte, der Angeschuldigte habe diese für die terroristische Vereinigung "Junud ash-Sham" vorgenommen, "aufgrund der Besonderheiten des ... Falls ... ausnahmsweise" unbeanstandet gelassen, dass der Haftbefehl nicht angepasst wurde. Er hat dies unter anderem auch damit begründet, dass die in Frage stehenden Vereinigungen im Tatzeitraum in demselben geografischen Raum operierten, gleichartige Zwecke und Ziele verfolgten und in diesem Raum eine Gemengelage diverser Organisationen bestand, die einerseits durch personelle Annäherungen bis zu Zusammenschlüssen oder völligen Verschmelzungen, andererseits durch Abspaltungen und neue Koalitionen gekennzeichnet war (vgl. Beschluss vom 16. Oktober 2014 - AK 31/14, juris Rn. 17 f.). 14 Jedoch lässt sich diese einzelfallbezogene Entscheidung, auch wenn sie dieselbe Bürgerkriegsregion und einen annähernd gleichen Tatzeitraum betrifft, auf den hiesigen Fall nicht übertragen. Denn es handelte sich im dortigen Fall um wesentlich stärker individualisierte Beteiligungshandlungen (Zur-Verfügung-Stellen einzelner Geldbeträge, Transfer von bestimmten Ausrüstungsgegenständen), während sie vorliegend nur vergleichsweise allgemein beschrieben werden können (paramilitärisches Training, Wachdienste, Kampfeinsätze). Hinzu kommt, dass nach den Ermittlungsergebnissen gerade das Verhältnis der Jabhat al-Nusra zum ISIG in dem hier relevanten Zeitraum geprägt ist von wechselseitiger Abgrenzung und Konfrontation bis hin zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen beiden Vereinigungen (vgl. - betreffend die Sechs-Monats-Prüfung in dieser Sache - Senatsbeschluss vom 10. August 2017 - AK 35 u. 36/17, juris Rn. 11; s. etwa auch BGH, Beschluss vom 30. März 2017 - AK 18/17, juris Rn. 13). 15
- b)Das Sichbereiterklären zur Mitgliedschaft in der Jabhat al-Nusra und die Mitgliedschaft selbst sind ebenfalls als zwei Taten im verfahrensrechtlichen Sinne zu beurteilen. 16
- aa)Das vom Angeschuldigten ernsthaft bekundete Ansinnen, nach Syrien auszureisen und sich dort der Jabhat al-Nusra als Kämpfer anzuschließen, ist von einer solchen mitgliedschaftlichen Beteiligung nach Tatbild, Tatort und Tatzeit bei natürlicher Betrachtung derart abgrenzbar, dass beide Vorgänge sich nicht als einheitliches geschichtliches Geschehen darstellen (zum prozessualen Tatbegriff s. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 264 Rn. 2; KK-Kuckein, StPO, 7. Aufl., § 264 Rn. 3, jew. mwN). Während der Angeschuldigte die tatbestandsrelevante Bekundung seiner Bereitschaft am 4. Mai 2013 von Deutschland aus - vermittelt vom Mitangeschuldigten - vorgenommen haben soll, datiert nach der Anklageschrift der in Syrien unter Beteiligung von Verantwortlichen der Jabhat al-Nusra vollzogene Anschluss (fast) zwei Monate später auf einen Zeitraum zwischen dem 28. Juni und dem 7. Juli 2013. 17
- bb)Auch unter normativen Gesichtspunkten ist nicht die Annahme einer einheitlichen Tat im verfahrensrechtlichen Sinne geboten: 18 Es bedingt keine prozessuale Tatidentität, dass die versuchte Beteiligung nach § 30 Abs. 2 StGB gegenüber dem Versuch oder der Vollendung des geplanten Verbrechens - als im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktretende mitbestrafte Vortat - materiellrechtlich unselbständig ist (so BGH, Urteil vom 5. Februar 1986 - 2 StR 578/85, NJW 1986, 1820, 1821; Beschluss vom 17. November 1999 - 1 StR 290/99, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 31; LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 264 Rn. 114 mwN). 19 Auch entspricht das Verhältnis von Tatvorbereitung und -ausführung nicht demjenigen von Versuch und Vollendung. Deren sachliche Nähe ergibt sich aus der Vorschrift des § 22 StGB, die ein unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung des Straftatbestandes voraussetzt; bei § 30 StGB fehlt demgegenüber ein derartiges Unmittelbarkeitserfordernis. 20
- cc)Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, denen zufolge von prozessualer Tatidentität auszugehen wäre, liegen nicht vor; zu der hier zu beurteilenden Fallkonstellation hat er sich bislang nicht verhalten. 21 Zum Beteiligungsversuch nach § 30 Abs. 1 StGB hat er freilich darauf erkannt, dass, wenn die eigenhändige Begehung eines Tötungsverbrechens den Gegenstand der von der Anklage umgrenzten Untersuchung bildet (§ 264 Abs. 1 StPO), die vorausgegangene versuchte Bestimmung eines anderen hierzu nicht der Kognitionspflicht des Tatgerichts unterliegt (vgl. Beschluss vom 17. November 1999 - 1 StR 290/99, aaO). In gleicher Weise hat er den fehlgeschlagenen Versuch der Anstiftung zu einem Tötungsverbrechen einerseits sowie die nachfolgende, auf einem neuen Tatentschluss beruhende Anstiftung zum Versuch des Tötungsverbrechens an demselben Opfer andererseits behandelt (vgl. Urteil vom 5. Mai 1998 - 1 StR 635/96, BGHSt 44, 91). Soweit der 4. Strafsenat in einer späteren Entscheidung darauf erkannt hat, eine Anstiftung und eine davor versuchte Kettenanstiftung eines anderen Haupttäters seien prozessual dieselbe Tat, hat er auf die besonderen tatsächlichen Umstände des dortigen Einzelfalls abgestellt (vgl. Urteil vom 30. April 2009 - 4 StR 60/09, BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 48). 22 3. Nach alledem sind die angeklagten Taten nicht Gegenstand des Haftbefehls. Der im Haftbefehl geschilderte Lebenssachverhalt unterliegt - nach Anklageerhebung - nicht mehr dem Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft, die insoweit - jedenfalls konkludent - einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von § 170 Abs. 1, § 203 StPO verneint hat. Der Haftbefehl war daher aufzuheben. Becker Spaniol Berg http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE626442017&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public