BGH, Beschluss vom 08.02.2022 – VIII ZR 321/21 – Anwaltsprozess: Voraussetzungen für die Anordnung des Ruhens des Verfahrens Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet (§ 251 Satz…
KORE626442022 ECLI:DE:BGH:2022:080222BVIIIZR321.21.0 BGH 8. Zivilsenat 20220208 VIII ZR 321/21 Beschluss § 251 S 1 ZPO vorgehend OLG Frankfurt, 14. September 2021, Az: 9 U 89/20vorgehend LG Limburg, 3. November 2020, Az: 4 O 317/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Anwaltsprozess: Voraussetzungen für die Anordnung des Ruhens des Verfahrens Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet (§ 251 Satz 1 ZPO).
I.
1 Die Beklagte hat durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts eingelegt. Dieser hat mit Schriftsatz vom 14. Januar 2022 beantragt, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, weil sich die Prozessparteien zur Vermeidung unnötiger Kosten darauf verständigt hätten, zunächst den Ausgang des eine andere Klägerin betreffenden Parallelverfahrens VIII ZR 111/21 abzuwarten. Der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat einer Anordnung des Ruhens des Verfahrens mit Schriftsatz vom 21. Januar 2022 zugestimmt.
II.
2 Dem mit Zustimmung der Klägerin erfolgten Antrag der Beklagten auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens ist stattzugeben.
3 1. Nach § 251 Satz 1 ZPO hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist.
4 2. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
5
6
Dr. Fetzer Dr. Schneider Dr. Bünger Dr. Schmidt Dr. Matussek http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE626442022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public