KORE626502018 ECLI:DE:BGH:2018:130618B1STR132.18.0 BGH 1. Strafsenat 20180613 1 StR 132/18 Beschluss § 64 S 2 StGB, § 71 IRG, § 64 S 1 StGB vorgehend LG Würzburg, 14. November 2017, Az: 8 KLs 651 Js 2
§ 64Satz 2 Erfolgsaussicht 4 [Gründe]; Beschlüsse vom 17. August 2011 - 5 St
R 255/11, StV 2012, 281, 282 und vom
- März 2014 - 2 StR 436/13, StV 2014, 545, jeweils unter Bezugnahme auf den Bericht und die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/5137, S. 10). Zwar muss nicht gegen jeden der deutschen Sprache nicht mächtigen Ausländer, insbesondere wenn eine therapeutisch sinnvolle Kommunikation mit ihm absehbar nur schwer möglich sein wird, eine Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet werden (vgl. BGH, Urteil vom
- Juli 2017- 4 StR 124/17 Rn. 11 aaO; Beschlüsse vom
- Oktober 2008 - 5 StR 472/08, NStZ 2009, 204, 205; vom
- August 2011 - 5 StR 255/11, StV 2012, 281 und vom
- März 2014 - 2 StR 436/13, StV 2014, 545). Vielmehr wird bei weitgehender Sprachunkundigkeit die Annahme fehlender Erfolgsaussicht nahe liegen (vgl. BGH, Beschluss vom
- Januar 2013 - 3 StR 513/12 Rn. 6,
§ 64Abs.
2 Erfolgsaussicht 1). Deshalb sollte nach der Begründung des Gesetzentwurfs ein Absehen von der Maßregelanordnung insbesondere bei ausreisepflichtigen Ausländern ermöglicht werden, bei denen infolge erheblicher sprachlicher Verständigungsprobleme eine erfolgversprechende Therapie kaum vorstellbar ist (BT-Drucks. aaO). Hingegen genügt es regelmäßig für eine erfolgversprechende Maßregelanordnung, wenn der Betreffende zumindest über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt (BGH, Beschlüsse vom
- Juni 2001 - 3 StR 209/01, NStZ-RR 2002, 7 und vom
- Januar 2013 - 3 StR 513/12 Rn. 6, NStZ-RR 2013, 241, 242). 11 Die in eine Soll-Vorschrift umgestaltete Regelung räumt dem Tatrichter zwar grundsätzlich die Möglichkeit ein, von einer Unterbringung abzusehen; § 64 StGB ist damit aber keine Ermessensvorschrift im engeren Sinne geworden (vgl. BGH, Urteil vom
- Juli 2017 - 4 StR 124/17,
§ 64Satz 2 Erfolgsaussicht 4 Rn. 12; Beschlüsse vom 29. Juni 2010 - 4 St
R 241/10, NStZ-RR 2010, 307 und vom
- Dezember 2007 - 4 StR 576/07). Das Absehen von einer Maßregelanordnung kommt vielmehr nur in Ausnahmefällen in Betracht. Geben die Feststellungen jedoch Anlass, die Unterbringung nach § 64 StGB unter dem Gesichtspunkt fehlender Kenntnisse der deutschen Sprache nicht anzuordnen, hat der Tatrichter die für seine Entscheidung maßgeblichen Umstände im Urteil für das Revisionsgericht nachprüfbar darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom
- Juli 2017 - 4 StR 124/17, aaO Rn. 12; Beschlüsse vom
- Oktober 2008 - 5 StR 472/08,
§ 64Nichtanordnung 2 und vom 12. März 2014 - 2 St
R 436/13, StV 2014, 545). 12 Daran fehlt es. Zwar hat die Kammer im Rahmen der Strafzumessung ausgeführt, die Angeklagte sei besonders haftempfindlich, weil sie nur wenig Deutsch spreche. Jedoch hat die Kammer auch festgestellt, dass die Angeklagte einen in Wiesbaden lebenden deutschen Verlobten hat, bei dem sie nach ihrer Haftentlassung im November 2015 drei Monate gelebt hat, um dann mit ihm in eine im Herbst 2016 aufgelöste Wohnung nach Prag zu ziehen, und die Erlaubnis erhalten hatte, ihren Verlobten während der Untersuchungshaft zu heiraten. Es kommt hinzu, dass eine vollziehbare Ausreisepflicht der Angeklagten nicht festgestellt ist; die tschechischen Behörden haben lediglich die Auslieferung der Angeklagten zur Vollstreckung einer zweijährigen Haftstrafe beantragt. 13 Sollte das Sprachvermögen der unterzubringenden Person für therapeutische Maßnahmen nicht ausreichen, wäre ggf. zu erwägen, ob gemäß Art. 68 SDÜ, § 71 IRG die Überstellung der Angeklagten in die Tschechische Republik zum Vollzug der Maßregel in Betracht kommt, sofern dort entsprechende Einrichtungen existieren (BGH, Beschluss vom
- Juli 2012 - 2 StR 85/12 Rn. 15, NStZ 2012, 689-690; vgl. auch Trenckmann in: Kammeier/Pollähne, Maßregelvollzugsrecht,
- Aufl. 2018, L. Vollstreckungsrecht der freiheitsentziehenden Maßregeln nach § 63 und § 64 StGB VI L 201). 14
- Die Frage der Maßregelanordnung bedarf daher unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) neuer Verhandlung und Entscheidung. 15 Der Strafausspruch kann bestehen bleiben, da auszuschließen ist, dass die Strafkammer bei Anordnung der Unterbringung auf niedrigere Einzelstrafen oder eine geringere Gesamtstrafe erkannt hätte. Raum Jäger Bellay Fischer Bär http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE626502018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public