1 VAG a.F.), über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten (Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe i der Anlage Teil D zu § 10a Abs. 1 VAG a.F.) und über die den Versicherungen zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte (Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe e der Anlage Teil D zu § 10a Abs. 1 VAG a.F.) unterlassen. 7 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. 8 Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 9 I. Dieses hat einen Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Prämien verneint. Die beiden Versicherungsverträge seien im Antragsmodell abgeschlossen worden. Die Klägerin habe bei Antragstellung alle Verbraucherinformationen vollständig erhalten. Für die Fondsinformation genüge die in den Vertragsunterlagen enthaltene Darstellung, dass es sich um einen Dachfonds handele, der auf den Erwerb anderer Fonds ziele, die in der Vergangenheit eine überdurchschnittliche Performance erzielt hätten. 10 Das Fehlen einer Angabe über die Frist, während der die Klägerin an den Antrag gebunden sein solle, sei unerheblich. Es bestehe weder eine spezialgesetzliche Antragsbindungsfrist noch sei eine vertragliche Bindungsfrist ersichtlich. Daher gelte § 147 Abs. 2 BGB. Die bloße Wiedergabe des Gesetzestextes hätte der Klägerin keine weitergehende Klarheit verschafft. 11 Auch die fehlende Angabe über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Versicherten (Sicherungsfonds) führe nicht dazu, dass die Verbraucherinformation unvollständig übergeben worden sei. Die Beklagte gehöre einer solchen Einrichtung nicht an. Aus dem Wortlaut der Bestimmung in Abschnitt I Nr. 1 Buchstabe i der Anlage Teil D zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. könne nicht gefolgert werden, dass eine Aufklärung über eine Nichtzugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds erfolgen müsse. 12 II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 13 1. Die geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Ansprüche können der Klägerin nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung versagt werden. Die streitgegenständlichen Versicherungsverträge sind infolge des von der Klägerin erklärten Widerspruchs nicht wirksam zustande gekommen. 14 a) Sie sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nach dem Antragsmodell, sondern im Policenmodell geschlossen worden, weil die Beklagte bei Antragstellung die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 VAG a.F. erforderliche Verbraucherinformation nicht vollständig erteilt hat. 15 aa) Wie der Senat bereits entschieden und im Einzelnen begründet hat, kommt es grundsätzlich auch dann zur Anwendung des Policenmodells, wenn nur einzelne Informationen bei Antragstellung dem Versicherungsnehmer nicht erteilt worden sind. Denn sonst hätte es der Versicherer in der Hand, bestimmte Informationen zunächst nicht zu übergeben, mit der Belehrung über das Rücktrittsrecht die Rücktrittsfrist auszulösen und nach deren Ablauf eine Bindung an den Vertrag zu schaffen (Senatsurteil vom 23. September 2015 - IV ZR 179/14, r+s 2015, 539 Rn. 11). 16 bb) Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine nach Abschnitt I der Anlage Teil D zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. vorgeschriebene Einzelinformation im konkreten Fall nicht einem berechtigten Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers diente. 17
1 VAG a.F. enthielt. Bei einem Vertragsschluss im Antragsmodell hatte der Versicherer, wie die Revision zu Recht geltend macht, den Antragsteller auch auf die gesetzliche Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB hinzuweisen. An dieser Information hatte der Antragsteller ein berechtigtes Interesse. 18 Aus dem Wortlaut der Bestimmung in Abschnitt I Nr. 1
1 VAG a.F. lässt sich nicht entnehmen, ob diese Information entbehrlich war, wenn - wie hier - weder eine spezialgesetzliche noch eine vertragliche Bindungsfrist bestand, sondern § 147 Abs. 2 BGB einschlägig war. Danach kann der einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Wird der Antrag nach dieser Regelung nicht rechtzeitig angenommen, so erlischt er (§ 146 BGB). Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Antragsteller grundsätzlich an seinen Antrag gebunden, sofern er die Gebundenheit nicht ausgeschlossen hat (§ 145 BGB). Zu dieser allgemeinen gesetzlichen Regelung verhielt sich Abschnitt I Nr. 1
1 VAG a.F. nach dem Wortlaut nicht, enthielt aber auch keine Beschränkung auf andere gesetzlich oder vertraglich vorgesehene Antragsbindungsfristen. Die Anlage Teil D wurde dem VAG angefügt durch Art. 1 Nr. 81 Buchstabe c des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften (Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG) vom 21. Juli 1994, das in Art. 1 Nr. 8 auch die Vorschrift des § 10a VAG einfügte. 19 Aus der Begründung des Gesetzesentwurfs ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Aufnahme der bisher in geschäftsplanmäßigen Erklärungen vorgesehenen Antragsbindungsfristen in das Gesetz nunmehr für geboten hielt, "zumal die Vorschrift des § 10a nach § 110a auch für Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten gelten soll, bei denen die Möglichkeit entfällt, im Erlaubnisverfahren eine geschäftsplanmäßige Erklärung zu verlangen" (BT-Drucks. 12/6959 S. 99 re. Sp.). Diese Erwägung lässt nicht erkennen, dass die allgemeine Annahmefrist des § 147 Abs. 2 BGB und die damit korrespondierende Antragsbindung nicht von der Informationspflicht umfasst sein sollten. Eine entsprechende Information war bei einem Vertragsschluss nach dem Antragsmodell sinnvoll; sie verdeutlichte dem Versicherungsnehmer den zeitlichen Rahmen, in dem der Vertrag durch Annahme seines Antrags seitens des Versicherers zustande kommen konnte. Der Antragsteller konnte dann abschätzen, ab wann er nicht mehr mit einer Annahme rechnen durfte und gegebenenfalls auf Produkte anderer Anbieter ausweichen musste. Daher musste ihm auch die gesetzliche Frist des § 147 Abs. 2 BGB, innerhalb derer er den Eingang der Antwort des Versicherers unter regelmäßigen Umständen erwarten durfte, vor Augen geführt werden. Darüber hat die Beklagte die Klägerin bei Antragstellung unstreitig nicht informiert. 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.