BGH, Beschluss vom 26.01.2022 – 3 StR 465/21 – Nebenklage: Wirksamkeit der Anschlusserklärung eines Minderjährigen; Erfordernis der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils…
KORE626612022 ECLI:DE:BGH:2022:260122B3STR465.21.0 BGH 3. Strafsenat 20220126 3 StR 465/21 Beschluss § 395 Abs 2 Nr 1 StPO, § 396 Abs 1 S 1 StPO, § 396 Abs 1 S 2 StPO, § 401 Abs 1 S 1 StPO, § 167 Abs 2 BGB vorgehend LG Osnabrück, 6. Juli 2021, Az: 6 Ks 4/21 DEU Bundesrepublik Deutschland Nebenklage: Wirksamkeit der Anschlusserklärung eines Minderjährigen; Erfordernis der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils und deren Nachweis Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 6. Juli 2021 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Umstände, die an der Richtigkeit der anwaltlichen Erklärung zweifeln lassen, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die Anwältin sich erst anlässlich der Nachfrage des Generalbundesanwalts von der Mutter eine Vertretungsvollmacht hat unterzeichnen lassen. Denn die Zustimmung der Mutter zur Anschlusserklärung der Tochter unterlag - ebenso wie die Vollmacht selbst (§ 167 Abs. 2 BGB) - keinem Formerfordernis (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2000 - 3 StR 257/00, NStZ 2001, 104 mwN; vom 10. September 2009 - 4 StR 120/09, NStZ-RR 2010, 55 mwN zur Ermächtigung nach § 302 Abs. 2 StPO; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81. Aufl., § 125 Rn. 1 zur Wirksamkeit rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen).
Einen Nachweis für die Zustimmung der Sorgeberechtigten schreibt das Gesetz nicht vor. Insoweit gilt nichts anderes als beim gewählten Verteidiger. Auch bei diesem genügt stets, dass er tatsächlich beauftragt war, als er die jeweilige Erklärung abgab (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1989 - 2 StR 352/89, BGHSt 36, 259, 260 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Februar 2013 - III-1 Ws 39/13, juris Rn. 4 f.). Ein Rechtsanwalt handelt dann im Zweifel in Vollmacht des vertretenen Prozessbeteiligten. Nachweise können, soweit das Gericht sie im Einzelfall für notwendig erachtet, nachgereicht werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 1999 - 3 StR 267/99, juris Rn. 3; vom 10. September 2009 - 4 StR 120/09, NStZ-RR 2010, 55; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., Vor § 137 Rn. 9 mwN).
Berg Paul Erbguth Kreicker Voigt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE626612022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public