KORE626722018 ECLI:DE:BGH:2018:030718BIIZB13.17.0 BGH 2. Zivilsenat 20180703 II ZB 13/17 Beschluss § 4 Abs 3 S 1 Nr 3 BDSG, § 3 ZPO, § 4 ZPO, § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 22 JVEG vorgehend LG München I, 24. Januar 2017, Az: 13 S 9111/16vorgehend AG München, 22. April 2016, Az: 224 C 11154/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Festzusetzender Beschwerdewert bei Verurteilung zur Auskunfterteilung Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 24. Januar 2017 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 300 € 1 I. Die Beklagte zu 1 ist ein geschlossener, im Jahr 2006 aufgelegter Fonds in Form einer Publikums KG. Zum 31. Dezember 2014 wurde die Beklagte zu 1 aufgrund eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses aufgelöst. Die Beklagte zu 2 ist Treuhandkommanditistin. Die Klägerin beteiligte sich im Dezember 2007 als Treugeberin über die Beklagte zu 2 mit einer Einlage in Höhe von 10.000 € an der Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 1 befindet sich in Liquidation. Die Klägerin begehrt die Auskunft über ihre direkten bzw. indirekten Mitgesellschafter. 2 Das Amtsgericht hat die Beklagten verurteilt, der Klägerin Namen, Anschriften und die Höhe der Beteiligung der an der Beklagten zu 1 direkt beteiligten unmittelbaren, im Handelsregister eingetragenen Kommanditisten und der indirekt über die Beklagte zu 2 beteiligten Treugeber der Beklagten zu 1 in Form eines vollständigen übersichtlichen Verzeichnisses schriftlich, nach der Wahl der Beklagten auch elektronisch in einer gängigen Dateiform auf CD oder einen mobilen Datenträger oder per E-Mail, an die Klägerin zu übersenden. 3 Hiergegen haben die Beklagten Berufung eingelegt. 4 Das Berufungsgericht hat die Beklagten darauf hingewiesen, dass Drittbeziehungen bei der Beschwer außer Betracht zu bleiben haben. Die Unterrichtungspflicht der anderen Gesellschafter wegen des Auskunftsverlangens der Klägerin nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BDSG aF sei unerheblich, da nicht erkennbar sei, dass diese erst durch das gegenständliche Verfahren entstanden sei. Im Übrigen hat es auf die Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 95 hingewiesen. 5 In einer weiteren Verfügung hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige. Ein Kosteninteresse könne bei der Beschwer nicht berücksichtigt werden. Es möge zutreffen, dass die Beklagten Daten grundsätzlich zu anderer Verwendung verwalteten. Allein hieraus ergebe sich nicht der behauptete Aufwand für die Auskunftserteilung, der auch nicht glaubhaft gemacht sei. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Zulassung der Berufung lägen nicht vor. 6 Das Berufungsgericht hat sodann mit Beschluss die Berufung der Beklagten verworfen und den Streitwert auf 300 € festgesetzt. Zur Begründung hat es auf die ergangenen Hinweise Bezug genommen und die Streitwertfestsetzung auf § 3 ZPO gestützt. 7 Gegen die Verwerfung der Berufung wenden sich die Beklagten mit ihrer Rechtsbeschwerde. 8 II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. 9 Die Festsetzung der Beschwer der Beklagten durch das Berufungsgericht ist nicht zu beanstanden. Es hat zu Recht die Berufung als unzulässig angesehen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht übersteigt. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei die Beschwer der Beklagten durch die erstinstanzliche Verurteilung mit 300 € angesetzt. 10 1. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, dass sich der nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei gemäß § 3 ZPO nach ihrem Interesse bemisst, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm gemäß § 3 ZPO auch eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 7. November 2017 - II ZB 4/17, NZG 2018, 110 Rn. 3 mwN). 11 2. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ohne Überschreitung der dem Tatrichter gezogenen Grenzen die Beschwer der Beklagten bemessen. Es hat angenommen, dass hier nicht mehr als 300 € an Kosten für die Erteilung der Auskunft anfallen. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.