BGH, Beschluss vom 12.01.2022 – 1 StR 462/21 – Strafzumessung im Jugendstrafverfahren: Minder schwerer Fall des Totschlags und Prüfungsmaßstab bei Handeln "ohne eigene Schuld"…
KORE626782022 ECLI:DE:BGH:2022:120122B1STR462.21.0 BGH 1. Strafsenat 20220112 1 StR 462/21 Beschluss § 213 Alt 1 StGB, § 18 Abs 2 JGG, § 261 StPO, § 267 StPO vorgehend LG Ravensburg, 15. Juli 2021, Az: 2 KLs 42 Js 2042/21 jug DEU Bundesrepublik Deutschland Strafzumessung im Jugendstrafverfahren: Minder schwerer Fall des Totschlags und Prüfungsmaßstab bei Handeln "ohne eigene Schuld" im Drogenmilieu 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 15. Juli 2021 im Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe aufgehoben.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Die mit der Beanstandung der Verletzung materiellen Rechts geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Die Jugendkammer hat folgende Feststellungen getroffen:
3
4
Er forderte den Angeklagten auf, ihm seinen Personalausweis zu zeigen, um dessen genaue Personalien und Anschrift in Erfahrung zu bringen. Dies verweigerte der Angeklagte, woraufhin Z. – der bereits zu Anfang des Treffens die Wohnungstür zugesperrt hatte – äußerte, dass keiner seine Wohnung verlasse, wenn der Angeklagte nicht seinen Ausweis vorlege. Z. packte den Angeklagten, der sich bislang passiv und ohne Gegenwehr verhalten hatte, mit beiden Händen am Hals und drückte ihn gegen einen Schrank, so dass der Angeklagte kurzzeitig schwer Luft bekam. Der Angeklagte holte nunmehr sein Springmesser aus der Hosentasche und fügte in Verteidigungsabsicht dem überraschten Z. einen zehn cm langen und 1,2 cm tiefen Schnitt im Hals-/Schlüsselbeinbereich zu, der dessen Angriff sofort beendete.
In einem mehrminütigen Zeitraum, bei dem der Angeklagte die Kontrolle über die Situation innehatte, verweigerte Z. die Forderung des Angeklagten, die Wohnungstür aufzusperren. Z. äußerte hierbei, selbst ein Messer holen zu wollen, ohne jedoch hierzu in der Lage zu sein. Als Z. sich aufrichtete und sich langsam auf den Angeklagten zubewegte, stieß dieser ihm aus Wut und aus Rache über die vorangegangenen Übergriffe das Messer ohne Vorwarnung mit voller Wucht in den Hals. Im weiteren Verlauf fügte der Angeklagte dem nunmehr völlig wehrlosen Z. mindestens sechs weitere Stichverletzungen in den Hals- und Brustbereich zu. Die Stichverletzungen führten zu dessen Tod.
5 2. Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Das Landgericht hat, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausführt, im Ergebnis das Vorliegen der Voraussetzungen der Notwehr (§ 32 StGB) für die – nach der zur Abwehr des körperlichen Angriffs Z. s gerechtfertigten Schnittverletzung – dem Tatopfer beigebrachten Stichverletzungen ohne Rechtsfehler verneint. Auch die Voraussetzungen des § 33 StGB sind nicht gegeben, weil nach den Urteilsfeststellungen kein Anhalt dafür besteht, dass der Angeklagte aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken die Grenzen des Notwehrrechts überschritten haben könnte.
6 Die Verhängung von Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen und wegen der Schwere der Schuld hat das Landgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei begründet. Die Erwägungen des Landgerichts zur Höhe der verhängten Jugendstrafe halten hingegen revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
7
8
9
10
11
12 Diese Maßstäbe hat das Landgericht verkannt. Es hat bei der Beurteilung der tatauslösenden Situation rechtsfehlerhaft auf den Maßstab für die von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsfolgenlösung in Fällen heimtückischer Tötung abgestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1981 – 1 GSSt 1/81, BGHSt 30, 105, 118 ff.), wonach eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB in Betracht gezogen werden kann, wenn das Gewicht des Mordmerkmals der Heimtücke durch Entlastungsfaktoren, die den Charakter außergewöhnlicher Umstände haben, verringert wird, so dass die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe unverhältnismäßig wäre. Im Rahmen dieser Prüfung „außergewöhnlicher Umstände“ ist es erforderlich, das strafbare Vorverhalten des Täters und die Entwicklung seiner Einbindung in den Drogenhandel sowie die Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher Hilfe, bevor er sich in eine konfliktträchtige Gefahrensituation begibt, zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteile vom 19. August 2020 – 5 StR 219/20 Rn. 19 ff. und vom 19. Januar 1995 – 4 StR 589/94 Rn. 19 ff.).
13
Dass der Angeklagte zu dem der Notwehrhandlung nachfolgenden Zeitpunkt gehalten gewesen wäre, staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, ist nicht zu verlangen. Mit dieser Begründung würde ihm vorgeworfen werden, die Tat überhaupt begangen zu haben. Die Möglichkeit, ohne eigene Schuld im Sinne von § 213 Alt. 1 StGB handeln zu können, kann rechtlich hierdurch nicht eingeschränkt werden. Schließlich ist auch die Wertung des Landgerichts, dass die dem Angeklagten vom Tatopfer zugefügten Misshandlungen als nicht so gravierend zu beurteilen waren, um die Voraussetzungen des § 213 Alt. 1 StGB bejahen zu können, angesichts der Massivität des vorausgegangenen Angriffs des Tatopfers nicht nachvollziehbar.
14 3. Der Senat hebt das Urteil im Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe auf. Zwar hat die Jugendkammer zutreffend vorrangig den Erziehungsgedanken in seine Bewertung eingestellt. Der Rechtsfehler hat sich aber bei der Berücksichtigung des Sühnegedankens und dem Erfordernis eines gerechten Schuldausgleichs ausgewirkt (UA S. 58).
15 Die zugrundeliegenden Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.
Raum Bellay Fischer Hohoff Pernice http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE626782022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public