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BGH XI ZB 3/23

KORE626782023 ECLI:DE:BGH:2023:200623BXIZB3.23.0 BGH

  1. Zivilsenat 20230620 XI ZB 3/23 Beschluss vorgehend LG Berlin,
  2. Juli 2022, Az: 38 T 8/20vorgehend AG Charlottenburg,
  3. September 2020, Az: 215 C 184/19nachgehend BGH,
  4. Oktober 2023, Az: XI ZB 3/23, Beschlussnachgehend BGH,
  5. Januar 2024, Az: XI ZB 3/23, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der
  6. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom
  7. Juli 2020 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. I. 1 Der Kläger nahm die beklagte Bank auf Auskunft und auf Sperrung von Daten in Anspruch. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom
  8. Dezember 2019, dem Kläger zugestellt am
  9. Januar 2020, ein Ablehnungsgesuch des Klägers zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger mit einem dem Amtsgericht am
  10. Mai 2020 zugegangenen Schreiben sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingegangen sei. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers vom
  11. Januar 2023, für deren Durchführung er die Beiordnung eines Notanwalts beantragt. II. 2
  12. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist unbegründet. 3 Gemäß § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos ist. Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BGH, Beschlüsse vom
  13. September 2019 - III ZR 85/19, juris Rn. 5, vom
  14. Mai 2020 - II ZB 7/20, juris Rn. 9 und vom
  15. Juni 2021 - V ZR 112/20, juris Rn. 6). Dies ist hier der Fall. Der Beschluss des Landgerichts Berlin ist nicht mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar. 4
  16. Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits nicht statthaft ist. 5 Eine Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder die Vorinstanz sie in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Gesetz sieht im Verfahren über ein Ablehnungsgesuch (§ 46 ZPO) die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor (Senatsbeschluss vom
  17. Januar 2021 - XI ZB 25/20, juris Rn. 3) und das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (Senatsbeschlüsse vom
  18. April 2017 - XI ZB 5/17, juris Rn. 4, vom
  19. März 2020 - XI ZB 24/19, juris Rn. 4 und vom
  20. Januar 2021, aaO). 6
  21. Eine außerordentliche Beschwerde ist ebenfalls nicht eröffnet und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395, 416 ff.; BGH, Beschlüsse vom
  22. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff., vom
  23. April 2017 - XI ZB 5/17, juris Rn. 5 und vom
  24. Januar 2020 - IX ZA 18/19, juris Rn. 2). Ellenberger Matthias Schild von Spannenberg Sturm Ettl http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE626782023&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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