KORE626812018 ECLI:DE:BGH:2018:040718B1STR244.18.0 BGH 1. Strafsenat 20180704 1 StR 244/18 Beschluss § 73 Abs 1 StGB, § 73a StGB, § 374 AO vorgehend LG Halle (Saale), 5. Dezember 2017, Az: 2 KLs 2/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Steuerhehlerei: Erweiterte Einziehung von Taterträgen 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 5. Dezember 2017 aufgehoben, soweit die Einziehung von Wertersatz in einer 1.620 € übersteigenden Höhe angeordnet worden ist; die erweiterte Einziehung von Taterträgen in Höhe von 50.155,20 € entfällt. 2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in sechs Fällen und versuchter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Darüber hinaus hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 51.775,20 € angeordnet. 2 Die Revision des Angeklagten, die auf die Anordnung der erweiterten Einziehung von Taterträgen (§ 73a StGB) in Höhe von 50.155,20 € beschränkt wurde, hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). 3 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts bezog der Angeklagte in sechs Fällen unverzollte und unversteuerte Zigaretten aus Polen, die die polnischen Lieferanten zuvor in das Gebiet der Europäischen Union und sodann in das der Bundesrepublik Deutschland eingeschmuggelt hatten. Die Zigaretten wurden mit einem Gewinn von 1 € je Stange (insgesamt 1.620 €) weiter verkauft, ohne dass der Angeklagte als Empfänger der Zigaretten unmittelbar nach deren Entgegennahme seiner hierdurch entstehenden Verpflichtung zur unverzüglichen Abgabe einer Steuererklärung (§ 23 Abs. 1 TabStG) nachgekommen war. Vor der Übergabe der siebten Lieferung an den Angeklagten wurde dieser festgenommen. Die Zigaretten wurden sichergestellt. 4 Die Strafkammer hat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO wirksam auf die gewerbsmäßige Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 2 AO) beschränkt. 5 2. Mit der ausgeführten Sachrüge greift der Angeklagte lediglich die erweiterte Einziehung an. Diese Beschränkung der Revision ist wirksam. Das Rechtsmittel hat in vollem Umfang Erfolg. 6 3. Die erweiterte Einziehung von Taterträgen (§ 73a StGB) in Höhe von 50.155,20 € hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie entfällt. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.