BGH, Beschluss vom 13.01.2022 – 1 StR 481/21 – Einziehung bei gewerbsmäßiger Steuerhehlerei im Zusammenhang mit dem Weiterverkauf unversteuerter Zigaretten: Faktische…
KORE626812022 ECLI:DE:BGH:2022:130122B1STR481.21.0 BGH 1. Strafsenat 20220113 1 StR 481/21 Beschluss § 25 Abs 2 StGB, § 73 Abs 1 Alt 1 StGB, § 73c S 1 Alt 2 StGB, § 73d Abs 2 StGB, § 855 BGB, § 374 Abs 1 Alt 1 AO vorgehend LG Neuruppin, 30. August 2021, Az: 13 KLs 7/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Einziehung bei gewerbsmäßiger Steuerhehlerei im Zusammenhang mit dem Weiterverkauf unversteuerter Zigaretten: Faktische Mitverfügungsgewalt des Hintermannes über den Vermögensgegenstand 1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 30. August 2021 wird als unbegründet verworfen.
1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 74 Fällen, davon in sechs Fällen "im Versuch", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; hiervon hat es vier Monate wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt erklärt. Zudem hat das Landgericht gegen die Angeklagte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe des Wertes der veräußerten Zigaretten mit einem Betrag von 727.346,96 € als Gesamtschuldnerin angeordnet. Die gegen ihre Verurteilung gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Allein die Einziehungsanordnung bedarf der Erörterung.
2 1. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts bestellte die Angeklagte als Mitglied einer Gruppierung im Zeitraum vom 20. Mai 2015 bis zum 28. Juni 2016 bei polnischen Verkäufern in 74 Fällen unversteuerte Zigaretten. Sie bestimmte nicht nur die Marke der Zigaretten und deren Anzahl, sondern koordinierte aus dem Quartier der Gruppierung in P. mittels Kurznachrichten über – mehrfach ausgetauschte – Mobiltelefone die Übergabe der Zigaretten an drei Orten im Nordwesten B. s. Die anderen beiden Mitglieder, die gesondert Verfolgten T. und H. , oder beauftragte Helfer übernahmen die Zigaretten, auf denen keine Steuerzeichen angebracht waren und die sie nach Zwischenlagerung in Verstecken an drei Verkaufsplätzen mit einem Gewinn von mindestens 6 € pro Stange weiterveräußerten. Die Angeklagte führte für die Gruppierung bis Mitte April 2016 die Bücher (für jeden Verkaufsplatz ein gesondertes und ein gesamtes), war für die Bezahlung der Festgehälter der Helfer zuständig und teilte sich mit ihren beiden Geschäftspartnern den Gewinn aus den Geschäften über die insgesamt weiterveräußerten 6.623.200 Zigaretten. In sechs Fällen wurden die Zigaretten vor Übergabe sichergestellt bzw. von den polnischen Verkäufern wegen der Anwesenheit von Ermittlungsbeamten nicht ausgeliefert. Insgesamt lastete auf den Zigaretten nicht erklärte Tabaksteuer in Höhe von rund 1.118.000 €.
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4 2. a) Die Angeklagte, die sich zusammen mit den beiden gesondert verfolgten Mittätern die Zigaretten verschaffte (§ 374 Abs. 1 Variante 1 AO, § 25 Abs. 2 StGB), ist nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht neben der Gewerbsmäßigkeit nicht zusätzlich das Qualifikationsmerkmal der Bande (§ 374 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 AO) angenommen hat.
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7 Bei der Steuerhehlerei sind das "erlangte etwas" die Zigaretten, nicht etwa die von den Vortätern erzielte Steuerersparnis (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2021 – 1 StR 502/20 Rn. 6, 8 und vom 11. Februar 2020 – 1 StR 438/19 Rn. 5; Urteil vom 11. Juli 2019 – 1 StR 634/18, BGHSt 64, 152 Rn. 28 f.; je mwN). Eine steuerliche (Mit-) Haftung nach § 71 Variante 2, § 374 Abs. 1 Variante 1 AO für die hinterzogenen Verbrauchsteuern oder Einfuhrabgaben ist für die durch eine gegenständliche Betrachtungsweise geprägte strafrechtliche Vermögensabschöpfung nach alledem unerheblich.
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9 In der anschließenden Weiterveräußerung zeigt sich die wirtschaftliche Verfügungsgewalt der Angeklagten über die Zigaretten: Mittels der Verkaufspreise überführte sie das Substrat der Zigaretten in ihr Vermögen; auch insoweit war ihre Anwesenheit bei der Entgegennahme der Kaufpreisgelder nicht erforderlich. Denn diese Gelder liefen bei ihr wirtschaftlich zusammen, damit sie nach Abzug der Aufwendungen (etwa Miete für das Quartier, Entlohnung der Helfer) den zwischen ihr und den beiden Mittätern zu verteilenden Gewinn bestimmen konnte.
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