KORE626832022 ECLI:DE:BGH:2022:180122B2ARS223.21.0 BGH 2. Strafsenat 20220118 2 ARs 223/21 Beschluss § 109 Abs 1 StVollzG, § 110 StVollzG, § 111 Abs 1 Nr 2 StVollzG, § 83 S 1 VwGO, § 17a Abs 2 S 3 GVG, § 14 StPO DEU Bundesrepublik Deutschland Gerichtsstandsbestimmung in Strafvollzugssachen: Anordnung der Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt Für die Entscheidung über den Antrag des Verurteilten auf gerichtliche Entscheidung gegen die Anordnung seiner Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Bautzen ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Offenburg zuständig. I. 1 Der wegen Mordes und anderer Delikte zu lebenslanger Freiheitsstrafe sowie mehreren zeitigen Freiheitsstrafen verurteilte Antragsteller befand sich seit dem Jahr 2008 ununterbrochen in Strafhaft in verschiedenen Justizvollzugsanstalten des Landes Hessen. Am 14. Dezember 2020 wurde er gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 HStVollzG aus Sicherheitsgründen von der Justizvollzugsanstalt Kassel I nach Baden-Württemberg in die Justizvollzugsanstalt Offenburg verlegt. Dabei bestand zwischen den an dieser Entscheidung beteiligten Justizministerien beider Bundesländer Einigkeit darüber, dass er nur vorübergehend dort verbleiben sollte. Ein konkreter Zeitrahmen, innerhalb dessen eine Rück- oder Weiterverlegung erfolgen sollte, wurde nicht festgelegt. Im Mai 2021 erkundigte sich die stellvertretende Leiterin der Justizvollzugsanstalt Offenburg beim baden-württembergischen Justizministerium, wie es mit dem Antragsteller „weitergehen“ solle und ob eine Rückverlegung in den hessischen Justizvollzug beabsichtigt sei. Das baden-württembergische Justizministerium teilte der JVA Offenburg zunächst mit, dass ihre Anfrage an das hessische Justizministerium weitergeleitet worden sei, und unterrichtete sie sodann Ende Juni 2021 dahingehend, dass man in Hessen für den Antragsteller einen Platz in Sachsen in der JVA Bautzen organisiert habe, und sie gebeten werde, ihm dies zu eröffnen. Die stellvertretende Leiterin der Justizvollzugsanstalt Offenburg suchte den Antragsteller daraufhin am 28. Juni 2021 zu einem Gespräch auf und teilte ihm mündlich mit, „dass das hessische Ministerium beschlossen habe, dass er in die JVA Bautzen verlegt werde“. Seine Nachfrage zu den „Hintergründen der Verlegung“ vermochte sie nicht zu beantworten, da es „sich um eine Entscheidung aus Hessen“ handele. 2 Am 30. Juni 2021 beantragte der Verteidiger des Antragstellers bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Offenburg, die seinem Mandanten „am 28. Juni 2021 seitens der JVA Offenburg mündlich eröffnete Verfügung über seine Verlegung in die JVA Bautzen aufzuheben“ und die Vollziehung dieser Maßnahme einstweilen auszusetzen. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen für eine Verlegung lägen nicht vor; jedenfalls aber sei die getroffene Verlegungsverfügung ermessensfehlerhaft, weil die Belange des Antragsstellers nicht in gebotener Weise Berücksichtigung gefunden hätten. 3 Mit Beschluss vom 7. Juli 2021 gab das Landgericht Offenburg das Verfahren zur Entscheidung über die Anträge des Antragstellers „gemäß § 83 VwGO i.V.m. den §§ 17, 17a GVG“ an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel ab. Zur Begründung führte es aus, die Justizvollzugsanstalt Offenburg habe keine eigene Maßnahme auf dem Gebiet des Strafvollzugs getroffen, sondern dem Antragsteller lediglich die Entscheidung des hessischen Justizministeriums mitgeteilt, weshalb nicht das Landgericht Offenburg, sondern das Landgericht Kassel zuständig sei. 4 Am 8. Juli 2021 wurde der Antragsteller per Einzeltransport in die Justizvollzugsanstalt Bautzen überführt. 5 Mit Beschluss vom 13. Juli 2021 erklärte sich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel für örtlich unzuständig und legte die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor. Es vertritt die Auffassung, die Verlegung sei im Außenverhältnis zum Antragsteller eine Entscheidung der Justizvollzugsanstalt Offenburg gewesen, auch wenn damit lediglich eine „ministerielle Vorgabe“ umgesetzt worden sei. Gemäß § 110 StVollzG sei daher das Landgericht Offenburg örtlich zuständig. II. 6 Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht des Landgerichts Offenburg (Oberlandesgerichtsbezirk Karlsruhe) und des Landgerichts Kassel (Oberlandesgerichtsbezirk Frankfurt am Main) gemäß § 14 StPO zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen. III. 7 Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Offenburg. 8 Nach der Verlegung des Strafgefangenen in die Justizvollzugsanstalt Bautzen ist der nach § 114 Abs. 2 StVollzG gestellte Aussetzungsantrag gegenstandslos geworden, so dass nur noch über den gegen die Verlegungsanordnung gerichteten Anfechtungsantrag entschieden werden muss. 9 1. Die Anordnung der Verlegung eines bereits in den Strafvollzug eingewiesenen Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt ist eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs und kann daher mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 Abs. 1 StVollzG angefochten werden (vgl. Senat, Beschluss vom 4. September 2018 – 2 ARs 151/18, NStZ-RR 2018, 392 mwN). Über den Antrag entscheidet nach § 110 StVollzG die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde, die die angefochtene Maßnahme erlassen hat (§ 111 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG), ihren Sitz hat. 10 2. Die angefochtene Maßnahme ist von der Justizvollzugsanstalt Offenburg getroffen worden. Soweit diese der Ansicht ist – und ihr folgend die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Offenburg –, sie habe keine eigene Entscheidung getroffen, sondern dem Verurteilten nur eine Entscheidung des hessischen Justizministeriums mitgeteilt, geht dies fehl. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.